Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 07.11.1961 – 5 StR 377/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2177 033
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Sozialamtmann Herbert K EEE zu: DEE,
dort geboren am EEE 1912,
2. den Angestellten Arthar H m 5 geboren om ED 1:4 in s bei C ‚
3. den Angestellten Theodor 1 EEE zus ze, dort geboren am ED 1906,
wegen Körperverletzung im Amt u.a.
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ge als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten TOD, HOEEED una AED wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.März 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind,
=D. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen,
an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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BE
- 3.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten KW unter Freisprechung im übrigen wegen Körperverletzung im Ant in fünf Fällen, Freiheitsberaubung in 16 Fällen und schwerer Freiheitsberaubung in vier Fällen, den Angeklagten Fee unter Freisprechung im übrigen wegen Körperverletzung im Amt in sieben Fällen und Freiheitsberaubung in zwei Fällen und den Angeklagten Tb wegen Körperverletzung im Amt in einem Fall verurteilt,
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führen zur Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Die Auffassung der Strafkammer, daß die Angeklagten rechtswidrig gehandelt haben, ist allerdings frei von Rechtsirrtum. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Angeklagten auf Grund ihres Erziehungsrechts befugt waren, die ihrer Erziehung anvertrauten Zöglinge des Heims (15 bis 19 Jahre alte, meist schwererziehbare Jungen) körperlich zu züchtigen oder einzusperren. Auch wenn sie hierzu grundsätzlich befugt waren, würde die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen bei dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt (Notwehr scheidet aus), voraussetzen, daß sie im Einzelfall zu Frziehungszwecken und maßvoll gehandelt hätten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Feststellungen ergeben, daß die Angeklagten weder maßvoll noch zu Erziehungszwecken gehandelt haben.
Daß die im Urteil festgestellten Handlungen keine maßvollen Maßnahmen waren, braucht nicht näher erörtert zu werden.
Die Strafkammer hat außerdem aus Art, Stärke oder Zahl der Mißhandlungen (Faustschläge an den Kopf, ins Gesicht, in den Magen, an die Brust, kräftiger Schlag ins Gesicht, mehrere
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heftige Ohrfeigen), aus der Art der - 2 bis 14 Tage dauernden -— Finsperrungen (Finsperrung in einen Duschraun, der feucht und fußkalt war; Abnahme sämtlicher Kleidungsstücke bis auf Nachthemd oder Schlafanzug, Unterhose, Strümpfe, Pantinen oder Hausschuhe) und aus den Begleitumständen gefolgert, daß es den Angeklagten nicht darauf
ankam, die Jungen wegen ihrer Unbotmäßigkeiten oder Verfehlungen
unter Berücksichtigung des Frziehungszwecks zur Rechenschaft zu ziehen, es ihnen vielmehr darum ging, ihren persönlichen Unmut und ihre persönliche Unzufriedenheit n.ıt dem Verhalten der Jungen an diesen auszulassen sowie durch eine drakonische, üble Behandlung jede oppositionelle Regung der Jungen im Keim zu ersticken und sich so generell bedingungslosen Gehorsam
zu verschaffen. Diese Schlußfolgerung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Handlungen der festgestellten Art, die aus solchen Beweggründen vorgenommen werden, dienen - auch bei schwererziehbaren, in einem Heim untergebrachten Jungen -— keinen von der Rechtsordnung anerkannten Erziehungszwecken, Sie sind schon aus diesem Grunde keine Frziehungsmaßnahmen, die durch ein Züchtigungs- oder Einsperrungsrecht eines Erziehers gerechtfertigt werden können.
Zu Bedenken gibt jedoch folgendes Anlaß.
Das Urteil sagt auf Seite 25 TA, die Angeklagten könnten sich nicht auf einen entschuldbaren Verbotsirrtum berufen. Die Strafkammer sei überzeugt, daß sie gewußt hätten, Unrecht zu tun. Dies folge daraus, daß sie es geflissentlich unterlassen hätten, ihrer Dienstaufsichtsbehörde von den grundsätzlich neuen, von ihnen eingeführten Erziehungsmethoden Kenntnis zu geben, und daß sie sich während der ganzen Ermittlungen und auch während der Hauptverhandlung ständig
bemüht hätten, Art und Umfang der körperlichen Züchtigungen und
Einsperrungen zu bagatellisieren und abzuschwächen.
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Auf Seite 26 UA heißt es, die Angeklagten könnten sich nicht darauf berufen, ihr Vorgehen als rechtmäßig angesehen zu haben, Si= hätten bei ihrer Intelligenz, ihrem Bildungsgrad, ihrer Lebensreife und ihren reichen Erfahrungen auf dem Gebiete der Jugenderziehung erkennen müssen, daß die von ihnen gewählte Erziehungsmethode gegen alle Grundsätze einer ordnungsmäßigen Frziehung gröblich verstoße und daher von der Sitten- und Rechtsordnung nicht gebilligt werde.
Die Ausführungen auf Seite 26 UA ergeben, daß die Strafkammer einen Verbotsirrtum der Angeklagten zumindest als nicht ausgeschlossen angesehen, ihn aber als vermeidbar beurteilt hat. Dies ist mit dem auf Seite 25 UA festgestellten Unrechtsbewußtsein nicht vereinbar. Unrechtsbewußtsein und Verbotsirrtum schließen einander aus. Daß die auf Seite 26 UA mitgeteilten Erwägungen nur überflüssige und daher unschädliche Hilfserwägungen wären, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Der Senat vermag bei dieser Sachlage nicht auszuräumen, daß die Feststellung des Unrechtsbewußtseins durch unklare Vorstellungen der Strafkammer über die Rechtsbegriffe des Unrechtsbewußtseins und des Verbotsirrtums bestimmt worden ist. Sie hat daher keinen Bestand,
6.
Der Mangel zwingt zur Aufhebung der Schuld- und Strafaussprüche, weil er den Umfang der Schuld betrifft.
Sarstedt ... Koffka Siemer Schmitt Börker