Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 31.10.1961 – 5 StR 410/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2176 065
ImNanmen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hafenarbeiter Robert 5 gEEEEEEEEEED aus HE, dort geboren ni 935,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: IB u.a. -
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31.Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Kofika
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEEE>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Stautsanwaltschaft und des Angeklagten SED s:scn das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 5.April 1961 werden verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last,
Die nach dem 5.April 1961 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I. Die Revision des Angeklagten SD wenäst sich lediglich dagegen, daß ihm die erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist.
Die Beschränkung der Revision auf diesen Punkt ist zulässig (BGHSt 7,214,217), das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel aber unbegründet.
Der Tatrichter hat weder Gesetze der Lebenserfahrung noch andere Rechtsgrundsätze verletzt, als cr aus den Fluchtversuchen des Angeklagten den Schluß zog, die Untersuchungshaft habe auf ihn keinen Einfluß gehabt. Zumal der Angeklagte schen im Jahre 1952 aus der Strafhaft ausgebrochen und im Jahre 1953 einen Ausbruch versuchte hatte, war es denkgesetzlich zumindest möglich, den beiden letzten Ausbruchsversuchen zu entnehmen, dieser Angeklagte sei durch den Vollzug der Untersuchungshaft ebensowenig beeindruckt worden wie durch die früher und zuletzt verbüßte Strafhaft (mehr besagen die angegriffenen Urteilsdarlegungen nicht). Jeder denkgesetzlich mögliche Schluß ist aber im Revisionsrechtszuge unangreifbar.
Hatte sich die Strafkammer somit in rechtsfehlerfreier Weise davon überzeugt, daß der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft noch nicht erreicht worden war, so mußte sie dies bei der Anrechnung der Untersuchungshaft mit berücksichtigen (RGSt 75,279,282). Denn für die Anrechnung kommen vor allem Erwägungen in Betracht, die "ihren wesentlichen Grund in der Dauer, den Umständen und in der Wirkung des Vollzuges der Untersuchungshaft auf den Verurteilten haben" (BGH NJW 1956,1164).
II. Erfolglos bleibt auch die Revision der Staatsanwaltschaft; das Rechtsmittel bekämpft nur die Nichtanwendung des
§ 42e StCB im Falle SED.
Die Urteilsausführungen auf Seite 18-20 UA befassen sich lediglich mit den Voraussetzungen des § 20a StGB. Soweit dabei von der sicheren Erwartung gesprochen wird,
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SCEEEEED werde "in Freiheit" wieder strafbare Handlungen begehen, kann diesc Beurteilung - wegen des Gegenstandes der Erörterung -— nur auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung bezogen scin. Dice Anordnung von Sicherungsverwahrung erfordert aber eine Vorschau auf den Zeitpunkt der späteren Entlassung des Täters aus der Strafhaft. Für die Sicherungsmaßnahme des § 42e StGB ist deshalb von Belang, ob der Angeklagte - unter Berücksichtigung aller Umstände, also auch scines Lobensalters -— durch Art und Höhe der jetzt zu verhängenden Strafe voraussichtlich beeinflußt werden wird. Diese Möglichkeit hat der Tatrichter bei dem verhältnismäßig jungen Angeklagten nicht ausschließen können, weil SD pisner noch keine Zuchthausstrafe verbüßt hat. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Daß diese Erwägungen des Landgerichts mit den Worten eingeleitet werden, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung solle "noch einmal abgesehen" werden, bedeutet einen bloßen Fassungsmangel der schriftlichen Entscheidungsgründe, der unschädlich ist. Die anschlißende Aufzählung rechtlich bedeutsamer Umstände schließt die Besorgnis aus, die Strafkammer könne rechtsirrig der Meinung gewesen sein, sie brauche selbst dann keine Sicherungsverwahrung zu verhängen, wenn deren Voraussetzungen gegeben seien.
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Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision
des Angeklagten SB una :ufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft beantragt, soweit
der Angeklagte Se nicht zu Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Mayr