Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 30.10.1961 – 2 StR 464/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. 02
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Dreher Karl Andreas Bruno G CEEEEEB aus EEE, Sort: gedoren am GM. EEE EEE, 2.2:
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter, f
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Juli 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 12. Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines schweren, eines einfachen und eines versuchten schweren Diebstahls, sänmt lich begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde und außerdem zum Falle II 2 des Urteils (Verurteilung wegen - einfachen - Diebstahls einer Lederjacke) eine Verfahrensrüge erhebt,
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.) Soweit der Angeklagte des vollendeten und des versuchten schweren Diebstahls schuldig befunden worden ist, hat die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. In beiden Fällen findet die rechtliche Beurteilung in den Feststellungen ihre Stütze»
2: Aber auch die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls begegnet keinen Bedenken.
Der Vorwurf, die Strafkammer habe hier durch Nichtvernehmung des an der Tat beteiligten Dieter Mehner als Zeugen ihre Aufklärungspflicht verletzt, scheitert schon daran, daß weder aus dem Urteil noch sonstwie ersichtlich ist, ob sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung so, wie die Revision behauptet, eingelassen und ob das Landgericht diesen Angaben Glauben geschenkt hat. Daß deren Aufnahme in die Urteilsgründe unterblieben ist, kann darauf zurückzuführen sein, daß der Tatrichter sie als unerheblich angesehen hat. In sachlichrechtlicher Hinsicht kommt es nämlich darauf, ob die Lederjacke für MW bestimmt sein sollte, entgegen der Ansicht der Revision nicht an.
Nach dem Sachverhalt, wie er auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten festgestellt ist, haben dieser und MED die Wegnahme der Lederjacke aus dem Schaukasten auf Grund des vorher gefaßten Entschlusses, sie gemeinsam zu entwenden, gemeinschaftlich durchgeführt. Sie haben also bewußt und gewollt zusammen gewirkt, um gemeinsam die Sachherrschaft über die Jacke zu erlangen, d.h. sie sich beiden zuzueignen. Daß die Jacke nach erfolgter Zueignung Mehner allein zukommen sollte, ist daher für die Frage, ob auch der Angeklagte in der nach § 242 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht gehandelt hat, ohne Bedeutung. Der Endzweck des Täters kann über die eigene Zueignung hinausgehen und auf die Zuwendung der Sache an einen Dritten gerichtet sein (R6St 44, 207, 209; 47, 147).
Die Meinung der Revision, der Diebstahl sei nicht vollendet worden, weil Polizeibeamte die Täter gestört und diese deshalb die Jacke weggeworfen hätten, trifft ebenfalls nicht zu. Mit der Herausnahme der Jacke aus dem Schaukasten hatten die Täter unter Bruch fremden Gewahrsanms eigenen Goewahrsam an der Jacke erlangt. Daß sie ihn durch das Eingrroifen der Polizei wieder verloren haben, macht die Begründung eigenen Gewahrsams und damit die Vollendung des Diebstahls
nicht ungeschehen.
3.) Auch im Strafausspruch gibt das Urteil zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung gehen offensichtlich fehl. Sie erschöpfen sich in
dem unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, an die Stelle der Würdigung des Landgerichts eine eigene Beurteilung zu setzen. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer die Zubilligung mildernder Umstände versagt und die Einzelstrafen SO0- wie die Gesamtstrafe bemessen hat, lassen keinen Rechtsirrtum
erkennen. Dotterweich Scharpenseel Menges
Kirchhof Meyer