Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 30.10.1961 – 2 StR 462/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImN
cc I
anen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Zeitschriftenwerber Hans-Georg D (mE zus EEE, geboren an ©. EEE ED in SE, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Scharpenseel Dr. Menges Kirchhof
Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EBD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter REED
für Recht erkannt;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
N
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 8. Juni 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 9. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten als Mittäter wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.) Der Schuldspruch, gegen den sich die Revision nur mit der allgeneinen Sachrüge wendet, zeigt keinen Rechtsfehler.
2.) Den Strafausspruch greift die Revision mit der Behauptung an, die Strafkammer sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Mindeststrafe für versuchte Notzucht bei Zubilligung mildernder Umstände ein Jahr
Gefängnis betrage; das Landgericht habe die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB nicht beachtet. Dieses Vorbringen dringt nicht durch. Zwar enthält das Urteil den von der Revision angeführten Satz; "Wegen des besonderen Unrechtsgehalts der Tat mußte eine erheblich über der Mindeststrafe des 8 177 Abs. 2 StGB liegende Strafe verhängt werden!'. Das ist jedoch nicht dahin zu verstehen, daß die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von einem Jahr gemäß § 177 Abs. 2 StGB als gesetzliche Mindeststrafe für die Tat des Angeklagten angesehen hat. Ersichtlich hat die Strafkammer damit zum Ausdruck g0- bracht, daß wegen des Unrechtsgehalts der Tat auf keinen Fall die Mindeststrafe für das vollendete Verbrechen, äie ein Jahr Gefängnis beträgt, schuldangemessen sei. Sie hat unabhängig von der gesetzlichen Mindeststrafe für das vollendete oder versuchte Verbrechen die Strafe für die konkrete Tat des Angeklagten festgesetzt. Das ergitt sich insbesondere daraus, aaß sie dem Angeklagten nur mit großen Bedenken mildernde Umstände zubilligt, den besonderen Unrechtsgehalt der Tat betont und ausdrücklich darlegt, daß die Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert sei. Daß letzteres erst nachträglich im Anschluß an die eigentlichen Strafzumessungsgründe dargelegt wird, entspricht zwar nicht dem üblichen Aufbau eines Urteils, ist im Ergebnis aber unschädlich. Der Umstand, daß
die Strafkammer bei den Strafzumessungserwägungen die
nur geringfügige, nicht einschlägige Vorbestrafung des Angeklagten nicht erwähnt, besagt nicht, daß sie diese Tatsache unberücksichtigt gelassen hat. Nur die bestimmenden Umstände sind im Urteil anzugeben.
Dotterweich Scharpenseel Menges
Kirchhof Meyer