Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 27.10.1961 – 4 StR 98/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2175 076 „.

4 StR_98/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Günter Heinz W HD aus rei, geboren am @. ED ED ir > re,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, .

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 13. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2_

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die auf Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.

Io

Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu | werden, weil das Urteil wegen sachlichrechtlicher Mängel

nicht bestehenbleiben kann. Aus. diesem Grunde bedarf es auch keiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 26. Januar 1961.

II.

Sachbeschwerde

'1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte in der Nacht von @./B: EB 1960 nach einem Gasthausbesuch mit seinem Mercedes-Personenkraftwagen (Baujahr 1955) auf der Bundesstraße @&P von RB-GEB racn HB. Das Wetter war diesig, so daß der Angeklagte bei aufgeblendeten Scheinwerfern "allenfalls auf 80 m die Fahrbahn vor sich deutlich überblicken konnte" (S. 2, 5 UA). Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von "90 bis 100 km/h". Zwischen IB und WeB san der Aangeklagtenach dem Durchfahren einer leichten Linkskrünnung plötzlich "in kurzer Entfernung vor seinem wagen" einen dunklen Gegenstand auf der dort 6,40 m breiten Fahrbahn liegen. Er hielt das Hindernis für einen Hceuhaufen oder einen anderen leblosen Gegenstand, bremste daher den "Wagen nur wenig ab und ver-

suchte, durch leichtes Einschlagen der Vorderräder links an dem Hindernis vorbeizukommen. In Wirklichkeit lag ein Mensch auf der Fahrbahn; es war der Angestellte Stggp, der sich in angetrunkenem Zustand auf dem Heimweg befand. Dem Angeklagten gelang es nicht mehg St zu umfahren; er überfuhr ihn mit den Vorderrädern seines Wagens, schleifte ihn 8,80 m weit mit und überrollte ihn dann auch mit den Hinterrädern. Nachdem der Angeklagte seinen Wagen angehalten und

zu dem "noch röchelnden und zuckenden St" zurück- ‚gekehrt war, näherte sich aus FEB ein anderer Kraftfahrer, der trotz ihm gegebener Lichtzeichen seinen Kraftwagen ebenfalls nicht mehr rechtzeitig zum Stehen brachte und mit den Wagenrädern den am Boden liegenden Ste am linken Bein und am linken Arn streifte..

St@WD starb noch an der Unfallstelle. Nach der Überzeugung des Landgerichts wurde sein Tod durch die Verletzungen verursacht, die ihm durch den Wagen des Angeklagten beigebracht worden waren.

2. Das Landgericht wirft dem Angeklagten vor, in zweifacher Hinsicht fahrlässig gehandelt zu haben; einmal, indem er auf die Wahrnehmung des Hindernisses in seiner Fahrbahn falsch reagiert, zum anderen, weil er sich durch überhöhte Geschwindigkeit das. richtige Reagieren auf ein plötzlich auftauchendes Hindernis erheblich erschwert habe ($S. 3 UA). Die Strafkammer erläutert diesen Vorwurf des näheren dahin (S. 4/5 UA), der Angeklagte sei nach dem Erblicken des Hindernisses auf der Fahrbahn zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen. Er habe sich nicht auf seinen.

ersten flüchtigen Eindruck verlassen dürfen, daß es sich um einen Heuhaufen oder einen anderen leblosen Gegenstand handele, sondern im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse damit rechnen müssen, aß ein Fußgänger hilflos auf der Straße liege. Er habe deshalb keinesfalls mit kaum verminderter Geschwindigkeit auf das Hindernis losfahren und den Versuch

einer wirkungsvollen Ausweichbewegung unterlassen dürfen. Diese Fehlreaktion hatte nach der Überzeu-

gung des Landgerichts "ihren wesentlichen Grund in

der erheblich überhöhten Geschwindigkeit" des Angeklagten. Bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von "annähernd 100 km/h" habe sein "Bremsweg" (gemeint ist: Anhalteweg) bei einer Reaktionszeit von 1 Sekunde, einer mittleren Bremsverzögerung von "5 Sekunden" (richtig: 5 m/sec*) und einer "normalen Bremsansprechzeit" mindestens 100 m betragen, also die Sichtstrecke von "allenfalls!" 80 m "offenbar" überschritten.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen ; Nachprüfung nicht stand.

höhten" Geschwindigkeit des Angeklagten nicht die Bedeutung einer unmittelbaren Unfallursache in den Sinne bei, daß der Angeklagte nach dem Erkennen: des Hindernisses - bei richtiger Reaktion - nicht mehr instande gewesen wäre, vor dem Hindernis zu halten oder es zu umfahren. Vielmehr führt es auf das angeblich zu schnelle Fahren des Angeklagten nur dessen Fehlreaktion zurück, die es in seinem Irrtum über die Art des Hindernisses und in dem Unterlassen wirksamen ‚ Brensens und eines ernstlichen Ausweichversuchs sieht.

h a) Das Landgericht mißt der "erheblich über-

Die Strafkammer hat indes nicht dargetan, inwiefern die Geschwindigkeit des Angeklagten für dessen Irrtum und das Unterlassen wirksamer Unfallverhütungsmaßnahmen ursächlich gewesen sein soll. Auch bei langsamerer Fahrt könnte der Angeklagte dem falschen Bindruck erlegen sein, es handele sich um ein leb-Aoses Hindernis, vor dem er nicht anzuhalten brauche. Allerdings wäre es ihm bei geringerer Geschwindigkeit möglich gewesen, das Hindernis etwas länger zu beobachten. Daß er jedoch dann das Hindernis als einen Menschen erkannt hätte und von-diesem’Augenblick"äni'k ar den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können, "ist im angefochtenen Urteil nicht dargetan.

b) Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Unfall darauf zurückzuführen wäre, daß sich der Angeklagte durch überhöhte Geschwindigkeit außerstande setzte, das Hindernis als solches rechtzeitig zu erkennen, oder daß er infolge zu schnellen Fahrens durch das plötzliche Auftauchen des Hindernisses erschreckt wurde und deshalb den Kraftwagen nicht mehr anhalten oder an dem Hindernis vorbeisteuern konnte. Das hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Es sagt nicht, auf welche Entfernung der Angeklagte das Hindernis erblickte oder hätte erblicken müssen, sondern spricht in der Sachverhaltsschilderung nur davon,. daß er es plötzlich in "kurzer Entfernung" vor seinem Wagen auf der Fahrbahn liegen san (S. 2 TA). Daß damit nicht die 80 m gemeint sind, auf die der Angeklagte bei Fernlicht die Fahrbahn "allenfalls" deutlich überschauen konnte (S. 5 UA), legt die Be. merkung Seite 5 UA nahe, der Angeklagte sei nach seiner eigenen Einlassung "leicht ermüdet" gewesen.

Das kann möglicherweise so verstanden werden, daß der Angeklagte infolge Ermüdung das Hindernis später erblickt hat, als er das in ausgeruhtem Zustand getan hätte.

c) Auch die Begründung, die das Landgericht (S. 4/5 UA) für seine Annahme gibt, der Angeklagte sei mit "erheblich überhöhter Geschwindigkeit" gefahren, ist nicht denkfehlerfrei.

Wenn der Angeklagte, wie in der Sachverhaltsschilderung festgestellt ist, mit "90 bis 100 km/h" gefahren ist, durfte bei der rechtlichen Würdigung zugunsten des Angeklagten nur eine Geschwindigkeit. von 90 km/h, nicht eine solche von "annähernd 100 km/h" zugrunde gelegt werden. Hierauf weist die Revision mit Recht hin. |

Ob der mittlere Bremsverzögerungswert von 5 m/sec” (S. 5 UA) ein vom Landgericht angenommener Durchschnit tswert ist oder für den Kraftwagen des Angeklagten ermittelt wurde, 1äß8t sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Angeklagte hatte sich eingelassen, der Technische Überwachungsverein habe ihm kurz vor dem Unfall "hervorragende Bremseigenschaften" seines Wagens bescheinigt (S. 5 UA). Das legt die Vermutung nahe, daß der lagen eine höhere als die durchschnittliche, bei Kraftwagen neuerer Bauart an der unteren Grenze liegende Bremsverzögerung von 5 m/sec? aufwies. Jedenfalls kann die dahingehende Einlassung des Angeklagten nicht mit dem Hinweis widerlegt werden, dieser habe zur Unfallzeit nicht mit einer normalen "Reaktionszeit" bei sich rechnen dürfen, weil seine Sicht=- möglichkeit erheblich vermindert und er außerden

leicht ermüdet gewesen sei (S. 5 UA). Die erreichbare Bremsverzögerung ist eine technische Größe, die mit der Dauer der von dem Fahrer zum Bremsentschluß und zu seiner Verwirklichung benötigten Zeitspanne (Reaktionszeit) ebensowenig etwas zu tun hat wie die sog. Bremsansprechzeit. Allerdings ist sie kein feststehender Wert; sie hängt außer von der Art und Wirkkraft der Bremsen von anderen Umständen ab, darunter von dem Geschick des Fahrers, richtig zu bremsen. Daß aber der Angeklagte, der seit 1956 ständig einen Kraftwagen fährt (S. 2 UA), in dieser Hinsicht versagt hätte, ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt.

Das Landgericht hat der Berechnung des vom Angeklagten angeblich benötigten "Bremswegs" (Anhaltewegs) von "mindestens 100 m" neben einer Reaktionszeit von 1 Sekunde eine "normale Bremsansprechzeit" zugrundegelegt (S. 5 UA). Welche Zeitspanne: es hierunter versteht, ist im Urteil nicht gesagt. Im allgemeinen wird die für den Handlungsentschluß, dessen Verwirklichung und das "Ansprechen" der Bremsen benötigte Zeitspanne auf nicht mehr als 1 Sekunde angesetzt (u.a. BGH VRS 11, 430, 432; 18, 265, 267 m.Nachw.)

Schließlich wäre, da der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts den Unfall durch ein Ausweichen zur Seite hätte verhindern können und er das auch versuchte (S. 2, 4, 5 UA), unfallursächlich nur eine Geschwindigkeit gewesen, die dem Angeklagten diese Unfallverhütungsmaßnahme unmöglich machte, nicht schon eine Geschwindigkeit, die ein völliges Anhalten des #agens vor dem Hindernis ausschloß. Für die Ermittlung der erstgenannten Geschwindigkeit aber gibt der Weg,

den das Kraftfahrzeug bis zum völligen Stillstand benötigt hätte, nur einen ungefähren Anhaltspunkt, keine bindende Rechengrundlage. Der Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe falsch reagiert, weil er mit kaum verminderter Geschwindigkeit auf den vermeintlichen Heuhaufen zugefahren sei und nicht einmal "ein wirkungsvolles Ausweichmanöver" versucht habe, setzt gedanklich voraus, daß der Angeklagte beim Erkennen

‘ des Hiridernisses an sich noch imstande war, an diesem

vorbeizufahren. III.

Die aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen; |

1. Sollte das Landgericht - gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen, wie sie die Revision für notwendig hält - wieder die Überzeugung gewinnen, daß die tödlichen Verletzungen des StB von dem Kraftwagen des

Angeklagten herrühren, so wird es ein Verschulden des

Angeklagten zunächst unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte sich nicht auf seinen ersten Eindruck verlassen hätte, es handele sich um einen leblosen Gegenstand, sondern, wie in BGHSt 10, 3 gefordert, versucht hätte, sich Gewißheit über die Beschaffenheit des Hindernisses zu verschaffen. Sollte diese Frage zu bejahen sein, so wäre eine Sorgfaltspflichtverletzung

des Ängeklagten darin zu sehen, daß er mit im wesentlichen unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist, ohne den genannten Versuch unternommen zu haben. Der Vorwurf Zu schneller Annäherung an den Unfallort

dagegen träfe den Angeklagten, wenn er dem Hindernis selbst dann nicht mehr hätte ausweichen können, wenn er es so früh als möglich erblickt und sich sofort

zum Ausweichen entschlossen hätte; denn dann wäre er schneller gefahren, als ihm die Sichtweite im Hinblick auf den benötigten Ausweichweg erlaubte. Schließlich könnte ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten noch darin liegen, daß er:.das Hindernis infolge Unaufmerksamkeit zu spät erkannte und ihm deshalb nicht mehr ausweichen konnte. Für letzteres könnte die Einlassung des Angeklagten sprechen, er

sei "leicht ermüdet" gewesen.

2. Was die strafschärfende Wertung der "Uneinsichtigkeit" des Angeklagten, den Unfall durch grobe Mißachtung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer verursacht zu haben (UA S. 5) angeht, so wird auf BGH NJW 1952, 434 Nr. 32 = VRS 4, 34 verwiesen.

Rotberg Krumme ' Martin Lang-Hinrichsen Flitner