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BGH Entscheidung vom 17.10.1961 – 5 StR 459/61

5. Strafsenat

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5 StR 459/61 2178 079

Im Nsmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Alfred P> gu»

aus Bm geboren am EEE 1922 in za,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Listverschleppung u.äe

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 17.Oktober 1961, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarsteüt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt beim Bundesgerichtshof (zn

als Vertreter der Bundesanmwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Dezember 1960

samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen,.

- Von Rechts wegen -

Auf die Verfiuhrınsrügen des angeklazten kommt es richt an, da die Sachrüge durchgreift.

Il,

Die Strafkammer grünriet ihre Überzeugung, daß der Angeklagte den Hans-Joachim TED v:rschieppt habe, u.a. darauf, daß er die Fanilie TB im Lager Am xD vewust zu dem Zwecke ausfindig gemacht habe, um mit Hans-Joachim Verbindung aufzunehmen und ihn später zu verschleppen. Hicrzv heißt es im Urteiis

"Die Kammer ist auch der Überzeugung, daß das Ausfindigmachen der Familie DENIED :n sem Lager zu dem von dem Angeklagten beabsichtigten Zweck bewußt geschehen ist; denn die Behauptung des Angeklagten, daß er eine der Töchter der Eheleute DiEEED ‚ und zwar entweder Ursula oder Edith, zufällig in

der Nähe des Lagers Am KW sctroffen, von dieser den Aufenthalt ihrer Eltern erfahren und daraufhin dieselben im Lager aufgesucht habe, ist nicht bewiesen, weil die Zcuginnen Ursula und Edith DEE (jetzt verehelichte Dip) das Vorbringen des Angeklagten insoweit nicht bestätigt haben."

Das Urteil sagt nicht, daß die Schutzbehauptung des Angeklagten, er habe eine der Töchter zufällig getroffen und daraufhin

das Lager aufgesucht, widerlegt sei, sondern es sagt nur,

daß diese Behauptung nicht bewiesen sei, weil die Schwestern des Hans-Joachim das Vorbringen des Angeklagten nicht

bestätigt hätten, Da die Strafkammsr das Aufsuchen der

Familie DB , ohne daß Lierfür ein bosonderer Anlaß vorgelegen hätte, für ihre Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten mit verwertet, gsunügte es nicht, wenn die erwähnte Behauptung des Angeklazten nicht bewiesen war,

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sondern sie mußte dem Angeklagten widerlegt werden, Die erwähnte Urteilsstelle gibt zu der Besorgnis Anlaß, duß die Strafkammer dies verkannt hat,

III.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung enpfiehlt es sich, der Angabe nachzugehen, dio der Vater des Hans-

Joachim ICE enise Tas. nach dem Verschwinden seines Sohnes, nämlich am 9.November 1953 auf der Kriminal-

polizei gemacht hat, am 4.November 1953 habe ihm ein Lagerinsasse, JB, erzänıt, er habe Hans-Joachim am 3.November

gegen 21 Uhr am SW Ufer in Begleitung von zwei jungen Leuten gesehen (Bd.I Bl.2 d.A.).

Sarstedt Koffka Siemer

Schmitt Börker