Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 17.10.1961 – 5 StR 370/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2178 081
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Studienrat Dr.phil. Nikolaus N gu
aus OD, dort geboren am EIW 1917,
wegen versuchter Nötigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Oktober 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Dr. . Mi» wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15.Mai 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Oldenburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe3
Die Sachrüge dringt durch.
Zum Nötigungsversuch gehört nicht nur, daß der Täter dem zu Nötigenden ein empfindliches Übel in Aussicht stellt, auf dessen Herbeiführung er sich selbst einen Einfluß beimißt, sondern auch, daß er ihn dadurch zu etwas veranlassen will, was der andere an sich nicht will, d.h., daß er dessen freie Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinflussen will.
In diesem Punkt fehlt es an Feststellungen.
Nach den Darlegungen des Urteils war das mit der Drohung erstrebte Ziel des Anreklagten, Frau GC» dazu zu veranlassen, ihren Sohn zum Schweigen zu bringen. Das war aber das eigene Ziel der Frau CWW, widersprach also nicht ihrem Willen. Sie hatte schon, ehe sie den Angeklagten um Rat bat, versucht, ihren Sohn vom Schreiben des Briefes abzubringen, indem sie darauf hingewiesen hatte, daß er dadurch auch ihr schaden würde. Sie hatte den Angeklagten um kat gebeten, weil sie nicht wisse, wie sie ihren Sohn beruhigen solle. Das konnte bei Lage der Sache nur bedeuten, daß sie nicht nur die Achtung und das Vertrauen ihres Sohnes zurückgewinnen, sondern auch ihren Sohn vom Schreiben des Briefes abhalten wollte. Hierauf sollte sich der vom Angeklagten erbetene Rat erstrecken. Soweit es um das zu erreichende Ziel ging, wollte der Angeklagte also Frau CE nur zu etwas beeinflussen, was sie selbst wollte.
Die Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte mit seinem Brief eine Nötigung gegenüber dem Sohn der Frau CB beabsichtigte. Ob in der Absendung des Briefs aus diesem Grunde schon eine versuchte Nötigung liegt, hängt von den Vor-
- 3 -
- 3.
stellungen ab, die der Angeklagte hierbei über den weiteren Verlauf der Sache, insbesonder. darüber hatte, wie der Brief oder sein Inhalt zur Kenntnis des Jungen kommen sollte. Hierüber sagt das Urteil nichts.
Da die Sache nicht mehr von besonderer Bedeutung ist, war sie an das Schöffengericht als das zuständige
Gericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker