Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 13.10.1961 – 4 StR 308/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_308/61 2175 082
Im Na nen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vertreter Helmut Karl Mn ED zus zun-ICE, zsboren an @D. ED ED ir nn:
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betxrugs i.R. u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaaisanwalt WB in der Verhandlung;
Oberstaatsanwalt ED >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
"Justizangestellter Zink als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. April 1961 mit den Peststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle N (zwei Bestellscheine von Juni 1959) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
6ründ es I. Der Angeklagte ist wegen Beirugs im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit - Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision richtet sich nur gegen seine Verurteilung wegen Rückfal lbetrugs im Falle NED vom Juni 1959. Sie rügt Verletzung der AufkLärungspflicht . und des sachlichen Strafxechts.
Das Rechtsmittel muß schon auf Grund der Verfahrensrüge Erfolg haben.
Der Verurteilung in dem angefochtenen Fall liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Als Provisionsvertreter der Firma VB und Co. in Ver» hatte der Angeklagte am 8. Juni 1959 mii dem Bergmann Horst Ne> in Wat einer Kaufverirag über einen Vorwerkkühlschrank abgeschlossen und dafür von seirier Firma die ihm zustehende Provision erhalten. Am 15. Juni 1959 erschien er erneut bei dem Käufer NE und erklärte, der erste Vertrag sei nicht gültig, es müsse ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. NED glaubte das und unterschrieb einen weiteren Bestellschein. Diesen reichte der Angeklagte am 18. Juni 1959 bei dem Bezirksvortreter der Firma VD, TemiB, selbst cin und erhielt darauf erneut eine Brovision von '60 DW.
Das Landgericht ist ersichtlich davon überzeugt, daß der Angeklagte den zweiten Bestellschein eingereicht
hat, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; denn er habe, so führt das Urteil aus,
bei TED oder der Firma VEREEEB den Irrtum erwecken wollen und erweckt, es handele sich um eine ordnungsmäßige (neue) Bestellung. Durch die Provisionszahlung habe ör das. Vermögen der Arbeitgeberin geschädigt (UA 7).
Diese Überzeugung gründet der Tatrichter einerseits auf die Aussage des Angeklagten bei seiner richterlichen Vernehmung vom 8; März 1960, bei der er zugegeben hat, NEW bei der zweiten Bestellung getäuscht zu haben, während er in der Hauptverhandlung behauptet hat, er habe 1 den ersten Bestellschein wegen des vereinbarten zu weiten
Zahlungsziels (Januar 1960) zurückerhalten und deshalb den Auftrag durch den zweiten Bestellschein nur berichtigen lassen, ohne sich dafür weitere 60 DM auszahlen lassen zu wollen. Im übrigen legt das Landgericht die Bekundung des Zeugen TBEED zusrunde, der bekundet hat: Er könne
sich nicht daran erinnern, dem Angeklagten den ersten Bestellschein NP zurückgegeben zu haben. Dieser Schein
wäre von ihm oder der Firma überhaupt nicht angenommen
worden, wenn man das weiie Zahlungsziel bemerkt hätte.
Anderenfalls dauere es mindestens drei Wochen, bis ein ‚Fehler bei der Weiterbearbeitung der Aufträge entdeckt 4 werde. Wenn er den ersten Schein dem Angeklagten zur Berichtigung zurückgegeben hätte, würde er für den zweiten Bestollschein keine Provision gezahlt haben, ebenso würde bei der unmittelbaren Einreichung nach VB für die-
sen Schein keine Provision in der Abrechnung gestanden
haben; in jedem Falle wäre der Schein als Zweitschrift gokennzeichnet worden. Untersßützend verwertet die Straf-
kammer noch den Umstand, daß der erste Schein vom 8. Juni 1959 im Besitz der Firma VB war, die ihn mit den
übrigen; vom Angeklagten gefälschten Bestellscheinen der Staatsanwaltschaft eingereicht hat. Der Tatrichter meint, bei einer Berichtigung des ersten Auftrags durch Ausstellung eines neuen Bestellscheins hätte der Angeklagte den ersten Schein nicht wieder einzureichen brauchen.
Demgegenüber rügt die Revision mii Recht; daß die Strafkammer sich mit unsicheren Schlußfolgerungen aus der unbestimmten Aussage des Zeugen T@WW beznügt habe, ohne sonstige zur Verfügung stehende Beweismittel zur weiteren Erforschung des Sachverhaltes erschöpft zu haben. Da der Angeklagte bestritt, zweimal Provision für den Auftrag NW von Juni 1959 erhalten zu haben, und der Zeuge TEE lediglich bekundete, er könne sich nicht an die Rückgabe des ersten Bestellscheins zur Berichtigung erinnern, ohne bestimmt zu erklären, daß er dem Angeklagten für den ersten Auftrag eine Provision ausgezahlt habe oder eine solche wenigstens von der Firme VB in einer dem Angeklagten vor dem 15. Juni 1959 erteilten Abrechnung gutgeschrieben worden sei, mußte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen, den Sachverhalt in dieser Richtung entweder durch die Beiziehung der Provisionsunterlagen der Firma VD oder, falls sie nicht zu erhalten waren, durch Vernehmung des Sachbearbeiters dieser Firma als Zeugen zu klären. Derartige Ermittlungen hatte das Landgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist, auch bereits in Aussicht genommen, jedoch nicht durchgeführt. Von der weiteren Aufklärung wurde die Strafkammer auch nicht durch die unbestrittene Tatsache entbunden, daß die | Firma VW im Besitz des ersten Bestellscheins war.
Abgesehen davon, daß nicht ermittelt worden ist, ob (und evtl. aus welchen Gründen) die Firma diesen Bestellschein. etwa von vornherein behalten oder ob
sie ihn vom Angeklagten bei der Vorlage des zweiten Bestellscheins zurückerhalten hat, rechtfertigt diese Tatsache allein nicht den Schluß, der Angeklagte habe für den Auftrag NPD doppelte Provision bezogen oder wenigstens beabsichtigt, sich zweimal Provision zahlen zu lassen. Auch das frühere Geständnis des Angeklagten, er habe NP Hrei der zweiten Bestellung getäuscht, 1äßt eine solche Annahme an
und für sich nicht zu, weil nicht geklärt ist, worüber der Angeklagte den Kunden getäuscht hat unä welche Absicht er damit verband. Möglicherweise wollte er. nur eine wirksame Bestellung mit einem der Firma VOREEEB zenehmen, aber dem Kunden unerwünschten Zahlungsziel erreichen, um dadurch eine einmalige Provision von 60: DM zu bekommen. Zur Annahme eines hierin liegenden Beirugs zum Nachteil NEED beäarf es ebenfalls noch weiterer Feststellungen hinsichtlich des inneren Taibestandes sowie des Eintritts eines Vermögensschadens bei NE: |
Auf der mangelnden Aufklärung beruht die Verurteilung des Angeklagten. Das angefochtene Urteil muß mithin aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
In der neuen Verhandlung wird. der Tatrichter Gelegenheit haben, das neue tatsächliche Vorbringen der
Revision über die Provisionsangelrgenheit sowie die schriftliche Auskunft der Firma VB zu verücksichtigen.
Rotberg Krumme Flitner
_ Börtzler Mai