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BGH Entscheidung vom 06.10.1961 – 4 StR 316/61

4. Strafsenat

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4. StR 316/61 | 21/5 089

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Betriebsmeister Wilhelm E EEE zus HB - WED. Gencinde Hei, Landkreis Schin CB; geboren am @. EEE EEE ir rw,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Sundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ellwangen vom 27. Februar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Am 28. Januar 1960 gegen 19,30 Uhr stießen im Bereich des Stellwerks 3 des Bahnhofs Ag eine Rangierabteilung, bestehend aus Tenderlok (im folgenden T-Lok genannt) und 6 Güterwagen, und eine Lokomotive mit Schlepptender der Bauart P8 (im folgenden als P-Lok bezeichnet) zusammen. Der Zusammenstoß erfolgte in der Weise, daß die P-Lok mit der rechten hinteren Ecke ihres geschobenen Tenders gegen die rechte Seite des Tenders der ?-Lok fuhr. Dabei wurde der Heizer der N_Lok getötet; deren Lokführer, der Bremser der Rangierabteilung und der Heizer der P-Lok wurden verletzt; an den Lokomotiven entstand ein Sachschaden von 30.000 DM.

Ste ‘werkwärter war der Angeklagte EEE: Inn nält das Landger:cht für überführt, durch falsche Weichenstellung den Zusammenstoß und dessen Folgen fa} lässig verursacht zu haben. Es hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit drei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässiger Eisenbahntransportgefährdung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. |

I.

Der Angeklagte hat das Urteil mit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Das Zugunglück wäre nach der rechtsfehlerfreien Überzeugung des Landgerichts unterblieben, wenn das Personal der hinter der Weiche 98 haltenden P-Lok, die rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten Lg» und DB nicht geglaubt hätte;; durch ein am Warte-

PERESEU FD 2 Een

zeichen der Weiche 98 ausgelöstes Lichtsignal den Auftrag zur Weiterfahrt erhalten zu haben, oder wenn der Angeklagte EEE die Weiche 92, über welche die P-Lok auf ihrem beabsichtigten Weg zum Betriebwerk fahren mußte, nicht in gerader Stellung belassen hätte,

die die Gefahr mit sich brachte, daß die P-Lok der Ran-

gierabteilung bei Weiche 90 in die Flanke fuhr, wie

es dann tatsächlich geschah. Ob der Beschwerdeführer

das erwähnte, vom Stellwerk aus elektrisch zu: steuernde Lichtsignal tatsächlich gegeben hat, konnte in der Haupt-

verhandlung nicht geklärt werden; das Landgericht unter-

stellte daher zugunsten des Beschwerdeführers, daß er das Signal nicht ausgelöst hat, zugunsten der freigesprochenen Angeklagten Ip und BEE aber, denen

zur Last lag, ohne Lichtsignal weitergefahren zu sein, daß das Siznal aufleuchtete. Die Strafkammer ging indes davon aus, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet, zumindest aber damit rechnen müssen, die P-Lok könne auch ohne Aufleuchten des Lichtsignals, also ohne Fahrauftrag, weiterfahren. Sie stützt diese Überzeugung außer auf die "allgemeine, auch ihm (dem Angeklagten). bekannte Erfahrungstatsache, daß es Lokführer nach Feierabend eilig haben, ihre Loks in den Lokschuppen ı=

zu’ "bringen!=7: auf die Tatsache, daß der Angeklagte

in der Zeit vom 19. - 23. Januar 1960 - also äin den

. Tagen nach der Neueinr/ -chtung der Signalanlage bei Weiche 9

(am 18. Januar 1960) - nit eigenen Augen beobachtet hat, wie zwei Lokomotiven an zwei aufeinanderfolgenden Tagen beim abendlichen Einrücken in das Betriebswerk nach

einen kurzen Halt vor dem Wartezeichen bei Weiche 98 weiterfuhren, ohne da$ vorgeschriebene, die Fahrt freigebende Lichtzeichen abzuwarten (S. 20 i1.V.m. S. 11, 33 £ UA).

Die Revision greift diese Würdigung mit dem Vorwurf an, das Landgericht habe verkannt, daß auch im Eisenbannverkehr der Vertrauensgrundsatz gelte, denzufolge der Angeklagte sich habe darauf verlassen können, daß das Lokpersonal das Wartezeichen bei Weiche 98 beachten werde. Der Angriff ist unbegründet. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß im Schienenverkehr, insbesondere im Eisenbahnverkehr, keiner von mehreren für die sichere Durchführung eines Transports gemeinsam Verantwortlichen die pflichtwidrige Unterlassung einer ihm obliegenden Sicherungsmaßnahme damit. entschuldigen kann, er habe darauf vertrauen dürfen, die anderen würden die für sie geltenden Sicherungsvorschriften gewissenhaft einhalten und dadurch die . Sicherheit des Transports noch ausreichend gewährleisten (u. a. BGH VRS 4, 131, 132; 6, 369, 370 f; 14, 182, 185 f). Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt | bleiben, ob der Vertrauensgrundsatz ohne weiteres auch hinsichtlich der Beachtung von Haltesignalen ausgeschlossen ist; denn das Landgericht hat hier Umstände festgestellt, die ein besonderes Mißtrauen des für die sichere Einfahrt der P-Lok mitverantwörtlichen Ange-. klagten gegenüber der Befolgung des bei Weiche 98 neu errichteten Yartezeichens durch das Personal dieser Lokomotive nahelegten. |

2. Auf der Grundlage der - rechtlich bedenikenfreien - Ansicht, der Angeklagte ZB nabe mit einem vorzeitigen Losfahren der P-Lok nach Umstellung der Weiche 98 von ihrem ungeräden auf ihren geraden "Zweig" (mindestens) rechnen müssen, wirft das Landgericht dem Angeklagten als für den Zusammenstoß ursächliche Pflichtwidrigkeit vor, daß er die Weiche 92 nicht in deren "Grundstellung", d.h. auf ihren ungera-

PP

raden Zweig brachte, wodurch verhindert worden wäre, daß die P-Lok der Rangierkolonne bei Weiche 90 in die Flanke fahren konnte. Die Strafkammer begründet diesen Vorwurf im einzelnen wie folgt:

Der Angeklagte hatte der Rangierabteilung ZzU- letzt einen Fahrweg über die Weichen 90, 91 und 97 in das Ausfahrgleis C gebildet (durch Stellen: der

beiden erstgenannten Weichen auf ihren ungeraden

Zweig und der dritten Weiche auf ihren geraden Zweig). Auf diesen Weg war die hinter der Weiche 98 haltende P-Lok im Falle ihres vorzeitigen Losfahrens der in Fahrt befindlichen Rangierabteilung bei Weiche 90 "flankengefährlich", wenn die Weiche 98 auf geraden Zweig, die (zwischen den Weichen 98 und 90 liegende) Weiche 92 aber nicht auf ungeraden Zweig gebracht wurde. Letzteres war bei dem Unglück vom 28. Januar 1960 der Fall. Der Angeklagte hatte nämlich, nachdem er den beschriebenen Fahrweg für die Rangierabteilung gebildet hatte, die Weiche 98 auf geraden Zweig gestellt - so daß die Rangierabteilung gegenüber der vorzeitig anfahrenden P-Lok dei Weiche 97 flankengesichert war -, es aber unterlassen, die von einer vorausgegangenen Fahrwegbildung noch auf geraden Zweig Stehende Weiche 92 auf ungeraden Zweig zu stellen. Das hatte, wie eingangs geschildert, zur Folge, daß die P-Lok bei Weiche 92 nicht nach links zum Betriebswerk, zu dem sie fahren sollte, sondern geradeaus weiter auf die Weiche 90 geleitet wurde und infolgedessen der über diese Weiche zum Ausfahrgleis C (nach links) abbiegenden Rangierabteilung in die Seite fuhr (S. 14, 20 UA).

Aus welchem Grund der Angeklagte die Weiche 98 aus dem ungeraden auf den geraden Zweig brachte, konnte

das Landgericht letztlich nicht klären; es nimmt an, daß er das tat, um bei Weiche 97 die Flanke der Rangierabteilung gegenüber der P-Lok zu Sichern, hält

es aber auch für möglich, daß der Angeklagte - nur oder auch -— der P-Lok schon den Fahrweg zum Betriebswerk bilden wollte (S. 14, 19 UA). Daß der Angeklagte die Weiche 92 auf geradem Zweig beließ, statt sie auf ungeraden Zweig zu stellen, erklärt die Strafkammer mit Vergeßlichkeit; nach ihrer Überzeugung hat es

der Angeklagte "einfach übersehen", daß diese Weiche noch eine Stellung hatte, die für den Fahrweg der Rangierabteilung seitengefährlich war. Sie folgert das uU.8. daraus, daß die Teiche 92 die einzige Weiche war, die der Angeklagte von einem zunächst für die Rangierabteilung gebildeten anderen Fahrweg unverändert stehen ließ (3. 20 UA). E |

Die Rechtspflicht des Angeklagten, äie Weiche 92 - noch vor der Umstellung der Weiche 98 - auf ungeraden Zweig zu stellen, entnimmt das Landgericht den 88 21 Abs. 5, 23 Abs; 1 der Fahrdienstvorschriften (FV) in der zur Tatzeit geltenden Fassung. Nach § 21 Abs, 5 FV müssen während der Fahrt eines Zugs die Flankenschutzeinrichtungen (Schutzweichen, Gleissperren und Gleissperrsignale) nach Möglichkeit so gestellt sein, daß sie keine Flankenfahrt in die Fahrstraße zulassen. Nach § 23 Abs. 1 FV ist, bevor ein Signal für eine Zugfahrt auf Fahrt gestellt oder bevor die Fahrt auf andere Weise zugelassen wird, zu prüfen, ob der Fahrweg freiist und die befahrenen Weichen und die Flankenschutzeinrichtungen richtig stehen. Diesen Vorschriften handelte der Angeklagte nach der rechtlich zutreffenden Annahme des Landgerichts zuwider; denn er ließ die Rangierabteilung in den für sie ge-

bildeten Fahrweg fahren, ohne vorher durch Umlegen

der Weiche 92 von ihrem geraden auf ihren ungeraden Zweig dafür gesorgt zu haben, daß der Zug bei Weiche

90 nicht von der etwa gleichzeitig anfahrenden P-Lok berührt werden konnte. "Schutzweiche" im Sinne des

§ 21 Abs. 5 FV ist entgegen der Meinung der Revision jede ‘Teiche, die dem Flankenschutz eines Fahrwegs

dient; auch Weiche. 92 war daher eine solche. Die Pflicht des Angeklagten zur lückenlosen Absicherung des Fahrwegs der Rangierabteilung ergab sich im übrigen auch aus dem allgemeinen Verbot, das Leben oder die Ge- . sundheit anderer zu schädigen oder fremde Sachwerte zu vernichten.

. In seinen rechtlichen Darlegungen hat das Landgericht auch erörtert, gegen welche Bestimmungen der FV der Augeklagte (weiter) verstoßen hätte, falls er durch das Umsteilen der Weiche 98 auf geraden Zweig nicht oder nicht ausschließlich den Flankenschutz der Rangierabteilung hätte sicherstellen, sondern (auch) den Fahrweg der P-Lok zum Betriebswerk bilden wollen, oder falls er weder an den Flankenschutz der Rangierabteilung noch an den Fahrweg für die P-Lok gedacht haben sollte (S. 29 bis 31 UA). Auch der dabei gegen den Angeklagten aus den §§ 81 Abs. 2, 21 Abs. 3 FV hergeleitete Vorwurf der Pflichtwidrigkeit hält der rechtlichen Nachprüfung stand, wenngleich er gegenüber dem Vorwurf der mangelnden Flankensicherung zurücktritt, der auch dann zu Recht besteht, wenn der Angeklagte mit dem Stellen der Weiche 98 weder den Flankenschutz der Rangierabteilung bei Weiche 97 noch die Fahrwegbildung für die P-Lok beabsichtigt haben sollte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-06/4-str-316-61#rd_19

Die Revision meint, die in § 81 Abs. 2 FV vorgeschriebene Reihenfolge der Weichenstellung brauche dann nicht eingehalten zu werden, wenn ein Lichtsignal vorhanden sei. Dabei übersieht sie jedoch, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts im vorliegenden Falle (mindestens) damit rechnen mußte, das Lichtsignal werde vom Personal der P-Lok nicht

abgevartet (vgl. oben).

Daß der Angeklagte an der Umstellung der Weiche 92 "wegen anderer vordringlicher oder gleichrangiger Dienstverrichtungen" gehindert war, trifft nach dem Urteil nicht zu. Er hatte im Zeitpunkt der Tat nur die Rangierabteilung und die P-Lok zu bedienen. Den Fahrauftrag an die Rangierabteilung hätte er nach der rechtlich bedenkenfreien Ansicht des Landgerichts ohne vreeiteres um die kurze Zeitspanne zurückstellen können, die die Umlegung des Stellwerkhebels für die Weiche 92 erforderte (vgl. 5. 14 UA, wonach diese Verrichtung nur den "Bruchteil einer Sekunde" in Anspruch genonmmen hätte).

Mit den Einwendungen gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Umstellung der Weiche 92 auf ungeraden Zweig. "einfach vergessen", greift die Revision unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Landgerichts an: Es ist im übrigen nicht ersichtlich, inwiefern der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten entfiele oder geringer wäre, wenn der Angeklagte die Erfüllung der ihm obliegenden Handlungspflicht nicht vergessen, sondern bewußt unterlassen hätte.

Die übrigen Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegrünäet.

-9-

3. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Landgericht läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch der Strafausspruch und seine Begründung sind rechtsbedenkenfrei.

Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Martin ist beurlaubt und kann infolge Erkrankung nicht unterschreiben.

Krumme

Flitner Börtzler