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BGH Entscheidung vom 29.09.1961 – 4 StR 320/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ba 2175 092

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Friedrich W CB aus BEE, geboren an @. En ED in on,

wegen Meineids

hat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1961, an der teilgenonmen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Saver Bundesrichter Börtzler Bundesrichter üÜr.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesamwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5.Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

mn m m. ur u an mn ar en ut ee

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids, begangen im Eidesnotstand, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren entzogen, weil er in dem Scheidungsrechtsstreit der Eheleute StB vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht unwahre Angaben über seine geschlechtlichen Beziehungen zu der Ehefrau gemacht und beschworen hat:

Seine Revision, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, muß im Ergebnis Erfolg haben.

I. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beweiswürdigung des Landgerichts verletze die Denkgesetze, muß sein Rechtsmittel erfolglos bleiben.

a) Der Tatrichter war rechtlich nicht gehindert, der Zeugin MW, der früheren Ehefrau StB, trotz ihrer in der Hauptverhandlung schwankenden Bekundungen wenigstens insofern zu glauben, als sie sich selbst und den Angeklagten belastet hat (UA 6), während er sie im übrigen für unglaubwürdig erachtete. Die Strafkammer hat die Gründe, aus denen sie der Zeugin teilweise geglaubt hat, sorgfältig abgewogen . und eingehend im Urteil dargelegt. Eine "völlig einseitige und willkürliche Beweiswürdigung", wie die Revision meint, kann in diesen Urteilsausführungen nicht gefunden werden. Gerade die Art und Weise, wie die Zeugin Angaben, die den Angeklagten belasten konnten, auszuweichen suchte und solche erst machte, wenn sie sich in die Enge getrieben sah, konnte das

Landgericht rechtsirrtunsfrei für seine Überzeugungsbildung verwerten (UA 6).

b) Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß die Strafkammer das erbbiologische Gut=- achten des Professors Dr.H@B zu Ungunsten des Angeklagten gewürdigt hat. Der Sachverständige ist auf Grund seiner Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei "bei einer .Gegenüberstellung mit dem Zeugen SW" mit Sicherheit der Erzeuger des am 22. Juni 1953 von der damaligen Ehefrau StB, der jetzigen Frau TB geborenen Kindes _ Uwe. Die Vaterschaft irgend eines anderen Mannes_

sei in sehr hohem Grade unwahrscheinlich. Die Vaterschaft des Zeugen St sei ausgeschlossen; nur eine sehr geringe Möglichkeit bleibe noch dafür offen,

daß ein dritter Mann der Erzeuger des Kindes sei. Diese letzte Möglichkeit hat die Strafkammer sodann auf Grund des gesamten Aussageverhaltens der Zeugin MED (s.oben zu a) ausgeschlossen, ferner auch deshalb, weil sie sichtbar bestrebt war, einen dritten

Mann als möglichen Erzeuger des Kindes zu finden,

mit dem sie schon einmal Ehebruch getrieben hat, und dabei auf einen Mann verfallen ist, mit dem sie - wie sie auf Vorhalt schließlich zugegeben hat - zuletzt im Jahre 1948 geschlechtlich verkehrt hat. Daraus

hat der Tatrichter rechtlich unangreifbar geschlossen, daß die durch diesen Vorhalt in die Enge getriebene Zeugin nunmehr wahrheitsgemäß ausgesagt hat, während der gesetzlichen Empfängniszeit allein mit ihrem Ehemann und dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. "Sie war" nach der Überzeugung des Lanägerichts "bestrebt, einen anderen Mann" als mög-

lichen Erzeuger "zu benennen, vermochte es jedoch nicht." Damit ist die im Sachverständigengutachten eingeräun-

te entfernte Möglichkeit, daß ein dritter Mann der Erzeuger des Kindes sein könnte, rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen.

c) Ebensowenig hat das Landgericht dadurch gegen die Denkgesetze verstoßen, daß es die Bekundung der Zeugin U@B; der erstehelichen Tochter des Zeugen St@P, von einer Äußerung ihrer Halbschwester Bärbel St@BP über einen nächtlichen Besuch des Angeklagten bei ihrer Mutter berücksichtigt hat, auch wenn sich Bärbel selbst, als Zeugin vernommen, nicht mehr an diese Äußerung erinnert haben sollte, wie die Revision behauptet. Die Strafkammer brauchte dieser Aussage schon bei Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung keine Bedeutung beizumessen, weil Bärbel St@B vei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung erst 15 Jahre alt war und die Ereignisse, auf die sich ihre Angaben beziehen, sowie ihre Bemerkungen gegenüber ihrer Halbschwester schon Jahre zurückliegen; das Mädchen konnte sie deshalb längst vergessen haben.

2. Das Rechtsmittel muß jedoch aus einem anderen Grund Erfolg haben, auf den sich der Beschwerdeführer

nicht berufen hat,

Das Landgericht hat den Angeklagten des Meineids

für schuldig befunden, weil er in dem Eherechtsstreit

Stöhr am 23. März 1955 vor dem Landgericht in Bochum und am 27. Januar 1956 vor dem Oberlandesgericht in Hamm u.a. wahrheitswidrig beschworen hat, "niemals nachts und allein mit der Ehefrau St@P in deren Wohnung gewesen zu sein, noch mit ihr Küsse oder an-

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dere Zärtlichkeiten ausgetauscht, noch mit ihr geschlechtlich verkehrt zu haben".

Der Schuldvorwurf wird in dem zuerst bezeichneten Punkt, nämlich dem unter Eid bestrittenen nächtlichen Alleinsein mit der damaligen Ehefrau St in deren Wohnung, nicht von den Feststellungen getragen.

Auf Grund der Aussage der Zeugin ME hält es das Landgericht für erwiesen, daß diese Zeugin während ‚der Empfängniszeit ihres Kindes Uwe mindestens einmal. mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt hat, und

zwar nachts in ihrer Wohnung, in_ der sich der Angeklagte bis zum nächsten Morgen aufhielt. Dabei nimmt es,

wie das Urteil darlegt, "als richtig an", daß der Angeklagte in jener Zeit keine Nachtschicht hatte. Obwohl sich der Tatrichter, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, bewußt war, die von der Zeugin bekundete Tatsache, daß der Geschlechtsverkehr nachts stattgefunden habe, würde gerade dann ausgeräumt werden können, "wenn der Angeklagte nachgewiesen hätte", daß er zu jener Zeit Nachtschicht gehabt hätte, weil ihm dann der von der Zeugin bekundete nächtliche Besuch nicht möglich gewesen wäre, hat es darüber keinen Beweis erhoben, sondern "dem Beweisamtrag des Verteidigers entsprechend, das Gegenteil als richtig unterstellt", 5

Ohne Rücksicht auf den Sinn und den Wortlaut dieses Beweisamtrages, der im Urteil nicht mitgeteilt ist, hätte das Landgericht die Schuldfeststellung in diesem für den Angeklagten nachteiligen Punkt nur dann treffen können, wenn es dem Angeklagten auch

insoweit eine wahrheitswidrige Aussage nachgewiesen hätte, als er beschworen hat, Frau St@D niemals allein nachts besucht zu haben. Die Strafkammer durfte daher die für den nächtlichen Besuch des Angeklagten nach ihrer eigenen Erkenntnis erhebliche Tatsache, daß der Angeklagte in der Empfängniszeit keine Nachtschicht hatte, nicht bloß als richtig unterstellen. Die Wahrunterstellung belastender Tatsachen ist, auch wenn es sich bloß um mittelbare Beweisanzeichen handelt, übrigens auch verfahrensrechtlich unzulässig (vel. § 244 Abs. 3 Satz 2 letzter Fall).

Das Fehlen des Schuldnachweises hinsichtlich dieses an erster Stelle erhobenen Meineidsvorwurfes nötigt bereits zur Aufhebung des Urteils im ganzen, weil äieser Teil des Schuldvorwurfs noch offen bleibt; denn die Beweismittel sind insoweit nicht ausgeschöpft. Hinzukommt noch, daß der noch mögliche Nachweis Ger Unwahrhaftigkeit der Zeugin Minder in diesem -— allerdings nur das Ranmengeschehen betreffenden - Punkt die vom angefochtenen Urteil erörterten Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit noch erhöhen und infolgedessen auch die Überzeugung der Strafkammer von der Richtigkeit ihrer den Angeklagten belastenden Aussage im übrigen erschüttern könnte. Es läßt sich daher nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Urteil auch insoweit auf dem erörterten Fehler beruht.

3. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, den Revisionsangriff gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu be-

.

rücksichtigen. Dem Vorwurf der Ehrlosigkeit, auf den es übrigens nicht entscheidend ankommt (BGHSt 5,198), könnte entgegengehalten werden, daB der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts im Eidesnotstand gehandelt hat.

Rotberg Krumme Bundesrichter Dr.Saueı "ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Börtzler Sanders Rotberg