Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 28.09.1961 – 4 StR 501/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_50!/EL
2165 040
Im Namen des Volkes
In der Strafsacne gegen
äen Raupenfahrer Horst Hermann NM (EEE 20: TEE: sebo2<n 20 BEER 195:
in Ibbenbüren,
wegen Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter : als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 28. September 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen. Von Rechts wegen
-2-
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einen Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die er mit der Sachrüge begründet;:.. hat kei-
nen Erfolg.
Wie die Strafkammer, vor allem auf Grund der für glaubwürdig erachteten Bekundungen der in der Hauptverhanälung als Zeugin vernommenen Hausgenilfin Re für erwiesen hält, wehrte diese sich im ersten Abschnitt des Tatgeschenens sehr nacndrücklich gegen die Gewalttätigkeiten des Angeklagten. Sie lehnte nicht nur alle seine anfänglichen Versuche ab, sich ihr zärtlich zu nähern, sondern versagte sich auch seiner Bitte um geschlechtliche Hingabe, und biß ihn in die Hand, als er sie mit beiden Armen von hinten umfaßte und zu Boden driicken wollte. Dadurch konnte sie vorübergenenäd sich befreien. Als sie versuchte fortzulaufen, er sie aber wieder einholte, warf er sie zu Boden und hielt sie fest. Sie flehte ihn an, "er solle sie loslassen, sie wolle nach Hause", Seine wiederholte Bitte um die Gestattung des Geschlechtsverkehrs wies sie erneut mit den orten zurück, "das komme nicht in Frage". Als er sie dennoch weiter festhielt und ihr unter dem hochgestreiften Kleid bis an die Brust griff, schrie sie um Hilfe, Daraufhin ärückte er ihr Mund und Kenle zu und sagte, sie könne ruhig schreien, das höre hier niemand (es war zwischen 2 und 3 Uhr morgens auf einsatiem \ialdveg).
Die Strafkammer ist auch davon überzeugt, daß der Angeklagte die Ernstlichkeit des Widerstands seines Opfers erkannte, ihn aber mit Gewalt brechen wollte, um zum Geschlechtsverkehr zu gelangen.
Dann aber im zweiten Abschnitt seiner Tat gab die Überfallene ihren Widerstand auf, weil sie durch das Zuhalten ihres Mundes und den Würgegriff an ihrem Hals von heftiger Angst befallen unä sich bei der Einsamkeit des Ortes ihrer Hilflosigkeit und der Nutzlosigkeit weiteren Widerstandes gegen den ihr körperlich weit überlegenen Angeklagten bewußt wurde. Sie beugte sich deshalb seinem Willen. Zwar lehnte sie seine Aufforderung, sie solle ihren Schlüpfer ausziehen, ausdrücklich ab und verneinte ebenso ausdrücklich seine Frage, "ob er sie unten anfassen" dürfe. Im übrigen aber verhielt sie sich hauptsächlich untätig und ließ es geschehen, daß'‘er ihr den Schlüpfer herunter zog. Möglicherweise kam.ihm dahei. sogar der Umstand zu statten, daß sie ihr Gesäß anhob, Ja sie löste sogar die letzten Verschlußhaken ihres Hüfthalters, weil dieser durch den Angeklagten in cine für sie unbequeme Lage gebracht worden war, als er begonnen hatte, ihn zu öffnen. Dennoch verneinte sie wiederum seine Frage, ob sie nun "auch das andere wolle". Allerdings entsprach sie seiner Aufforderung, ihr eines Bein aus dem Schlüpfer zu ziehen, und ermöglichte so, daß er sich zwischen ihre Beine legen und den Geschlechtsverkehr nun ohne weitere Gewalt ausführen konnte. Zuvor hatte sie hoch geäußert, "er sei gemein, er lasse sie ja doch nicht los, bevor er es gehabt habe", Während des Verkehrs weinte sie. Um den Angeklagten womöglich loszuwerden, machte sie ihm vor, es komme jemand. Er unterbrach den Verkehr kurz, setzte ihn aber fort, nachdem er sich von der Unrichtigkeit ihrer Behauptung überzeugt hatte. Er erklärte üabei, er sei "noch nicht fertig", sie komme noch nicht weg. Nun bat Fräulein Rwien Angeklagten; er solle vorsichtig sein; dabei wies sie darauf hin,
daß eine Freundin von ihr ein uneheliches Kind bekonmen habe. Lennoch setzte er bis kurz vor 5einem Samenerguß den Geschlechtsverkehr fort.
Wie die Strafkammer deutlich zum Ausdruck bringt, erkannte der Angeklagte während des zweiten Tatabschnitts, daß das zum Teil passive, zum Teil sein Vorgehen sogar erleichternde Verhalten seines Opfers nicht freiem Willen entsprang, sondern das Ergebnis seiner vorausgegangenen Gewalttätigkeiten und der Furcht vor weiteren Gewaltanwendungen war.
Was die Revision zur Begründung der Sachrüge vorbringt, enthält zum großen Teil unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen der Strafikammer. Diese sind das Ergebnis einer Beweiswürdigung, die keine Denkverstöße enthält. Das gilt auch von den Erwägungen unter Nr. 1 und Nr. 2 Abs. 2 des angefochtenen Urteils (UA S. 8 und 9), die der Vertreter des Generalbundesanwalts in seinen Ausführungen in der Hauptvernandlung für nicht denkfehlerfrei hielt. Insbesondere durfte die Strafkammer auf Grund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung kommen, daß der Angeklagte erkannt hatte, Fräulein Rp habe sich ihm nur unter dem Eindruck seiner Gewalttätigkeiten schließlich hingegeben. Die Revision unternimmt den unzulässigen Versuch, an die Stelle des Ergebnisses der Beweiswürdigung der Strafkammer eine eigene, davon abweichende Beweiswürdigung zu setzen.
Offensichtlich unbegründet ist der Einwand, die Strafkammer habe gegen den Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" verstoßen. Denn die Beweiswürdigung der Strafkammer läßt deutlich erkennen, daß sie keine Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte.
Rotberg Bundesrichterin Krumme Sauer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg
Lang-Hinrichsen Flitner