Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 26.09.1961 – 5 StR 400/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 400/61 21/8 088
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Horst S EB au: To, dort geboren an EEE 1932,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom l.Juni 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen und wegen eines Diebstahls im Rückfall verurteilt. Seine Revision ist auf den Fall des Diebstahls beschränkt. Sie hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der später bestohlene SC ien Angeklagten im Oktober 1960 (den Tag stellt das Urteil nicht fest) in Lyon kennengelernt. Von dort fuhren beide mit angehaltenen Kraftwagen nach Marseille. Hier fanden beide Quartier in einer Herberge, wo Sch seinen Koffer abstellte. Sodann besichtigten beide zusammen die Stadt und den Hafen. Am Hafen verließ der Angeklagte den Sc, indem er ihn unter einem Vorwand warten ließ. Inzwischen holte er den Koffer ab und verschwand damit. Diese Feststellungen gründet das Landgericht auf die Bekundungen Sci». Der Angeklagte hat die Tat bestritten; er will niemals in Lyon gewesen sein und sc nicht kennen.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den "Beweisamtrag" gestellt,
"]l. eine Auskunft vom Asyl von Lyon einzuholen, ob der Angeklagte gleichzeitig mit dem Sc Gort am 10.10.1960 über-
nachtet hat,
2. von der Oberfinanzkasse KB die Abschrift der Unterstützungsverhandlung anzufordern betr. ScEBB vom 11.10.1960,
3. vom Asyl in Marseille eine Auskunft anzufordern, ob am 11.10.1960 Sc dort übernachtet hat,
4. das Hafenquartier in Genua um Auskunft zu ersuchen, ob dort der Angeklagte am 10. oder 11. dort in Erscheinung getreten ist". Der Antrag wurde durch Beschluß abgelehnt, "da die Kammer ihn als unzulässigen Beweisermittlungsamtrag ansieht". Dies rügt die Revision als einen Verfahrens-
verstoß. Die Rüge greift nicht durch.
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Nach dem Wortlaut des Antrages konnte zweifelhaft sein, ob es sich um einen Beweisamtrag oder um einen Beweisermittlungsamtrag handelt. Bei buchstäblicher Auslegung war letzteres der Fall. Denn der Antrag enthielt dann keine bestimmten Beweisbehauptungen, wie sie zu einem Beweisamtrag gehören, sondern nur Fragen ("ob"). Freilich hätte der Antrag auch wohl dahin ausgelegt werden können, daß behauptet werden sollte,
zu lı der Angeklagte habe nicht mit Scun (wie dieser bekundete) am 10.10.1960
in Lyon übernachtet,
zu 2:5 Sc habe nicht, wie er bekundete, am 11.10.1960 in Marseille eine Unterstützung beantragt, und wenn doch, dann nicht mit der Begründung, daß der Angeklagte ihm seinen Koffer entwendet habe,
zu 32 Sc habe nicht am 11.10.1960 in Marseille übernachtet,
zu 44 der Angeklagte sei am 10. oder 11.10.1960 in Genua gewesen.
Es ist aber kein Verfahrensverstoß, daß die Strafkammer den Antrag nicht in dieser Weise ausgelegt, sondern ihn nach seinem buchstäblichen Wortlaut aufgefaßt hat. Denn sie hat das dem Verteidiger durch den Beschluß, in dem sie den Antrag als "Beweisermittlungsamträg" bezeichnete, deutlich genug zu erkennen gegeben. Seine Sache wäre es daraufhin gewesen, den Antrag mit den oben genannten Beweisthemen zu wiederholen, wenn das in Wirklichkeit sein Sinn sein sollte. Sein nunmehriges Schweigen mußte so verstanden werden, daß er tatsächlich nur einen Beweisermittlungsamtrag hatte stellen wollen.
Freilich irrt die Strafkammer darin, daß sie den Antrag, nur weil es ein Beweisermittlungsamtrag war,
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als "unzulässig" bezeichnet. Diesem Irrtum begegnet der Senat in der letzten Zeit häufig. Beweisermittlungsamträge sind durchaus zulässig; sie müssen sachlich geprüft werden, und es kann unter Umständen ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sein, wenn ihnen nicht stattgegeben wird. Nur gelten für sie nicht die Vorschriften des § 244 Abs.3-6 StPO. Ihre Ablehnung bedarf also keines ausdrücklichen Beschlusses, und sie können auch aus Gründen abgelehnt werden, aus denen Beweisamträge nicht abgelehnt werden dürfen.
Die Revision rügt die Ablehnung unter dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt, auf den es dabei in der Tat ankommt, nämlich als eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Jedoch liegt ein solcher Verstoß nicht vor. Die Strafkammer hatte die Frage, ob weitere Ermittlungen in der durch den Antrag gewiesenen Richtung Erfolg versprachen, unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses und außerdem des gesamten Akteninhalts zu prüfen; deshalb hat der Senat bei der verfahrensrechtlichen Nachprüfung ebenfalls den Akteninhalt sowie die Feststellungen zu den nicht angefochtenen Betrugsfällen zu berücksichtigen.
In diesen Feststellungen heißt es, daß der Angeklagte am 27. September 1960 von der Deutschen Botschaft in Rom eine Fahrkarte von Rom nach Kufstein und Zehrgeläd erhalten hatte, daß er aber diese "von ihm vorgetäuschte Heimreise nach Deutschland nicht" antrat, sondern sich "nach seinen Angaben über Lugano, Turin und auf einem Wege durch die Schweiz nach Südfrankreich" begab, "wo er Ende September in Marseille eintraf". "Dort war er wiederum am 1.10.1960 mittellos und meldete sich beim deutschen Generalkonsulat." "Er erbat und erhielt eine Fahrkarte bis Kehl und Zehrgeld im Werte von 81.- DM. Die Heimreise trat er jedoch nicht an, sondern tauchte Mitte Oktober wieder in Italien auf, wo er in Genua bei Hafenarbeiten seinen Unterhalt verdient haben will. Am
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18.10.1960 wollte er beim deutschen Konsulat in Turin ... wieder ein Heimschaffungsdarlehen erlangen. "
Diese Feststellungen mögen auf den ersten Blick den Anschein erwecken, als könne der Angeklagte am 10.0Oktober 1960 gar nicht in Lyon gewesen sein (wo Schiemann ihn nach seinen polizeilichen Vernehmungen an diesem Tage kennengelernt haben will). Das beruht jedoch, wie die Einlassung des Angeklagten vor der Polizei einwandfrei ergibt, darauf, daß die Strafkammer seine Kreuz- und Querfahrten nur zu einem Teil wiedergibt, und darauf, daß sie den Begriff des "Antretens" einer Reise in einem etwas mißverständlichen Sinne verwendet. Sie sagt schon zu einem früheren Betrugsfall, daß der Angeklagte eine Heimreise von Genua "nicht antrat, sondern nur bis Mailand fuhr". Er "trat" sie also sehr wohl "an" und führte sie nur nicht zu Ende. Dasselbe meint die Strafkammer mit dem "Nichtantreten" der Heimreisen von Rom und von Marseille. Der Angeklagte hat bei seinen Vernehmungen erklärt, er sei von Rom zunächst (unter voller Ausnutzung der ihm ausgehändigten Fahrkarte) nach Kufstein gefahren (und von dort durch Österreich und durch die Schweiz über Lugano und Turin nach Marseille gereist). Ebenso hat er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 8.November 1960 in Rosenheim angegeben, er sei mit der Fahrkarte nach Kehl, die er am 1.Oktober 1960 in Marseille erhalten hatte, "nur bis Dulon/Frankreich" gefahren. Danach hat er also auch diese Reise "angetreten", und zwar auf der Eisenbahnstrecke von Marseille in Richtung (Strassburg-) Kehl. Einen Ort namens "Dulon" gibt es auf dieser Strecke nicht; hingegen liegt Lyon an dieser Strecke. (Zur Zeit dieser Vernehmung war der Diebstahlsfall Sc noch nicht bekannt.) Wenn es sich also nicht einfach um einen Hör- oder Schreibfehler handelt, bei dem "Dulon" nur versehentlich statt Lyon geschrieben wurde, so muß jedenfalls ein Ort gemeint sein, von dem aus Lyon ohne weiteres zu erreichen war.
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Ergab sich insoweit aus dem Akteninhalt mindestens kein Bedenken gegen die Darstellung Sci: , so brauchte sich die Strafkammer andererseits von den angeregten Ermittlungen keine weitere Aufklärung zu versprechen, jedenfalls nicht zugunsten des Angeklagten. Eine Auskunft des Asyls in Lyon hätte bestenfalls dahin lauten können, daß dort niemand unter dem Namen des Angeklagten übernachtet habe. Tenn Sc an 11.Oktober 1960 keinen Unterstützungsamtrag gestellt haben sollte, so würde das den Diebstahl nicht ausschließen. Dasselbe gilt, wenn Sc an 11.Oktober 1960 nicht im Asyl von Marseille übernachtet haben sollte. Aus Genua eine verwertbare Auskunft zu erhalten, mußte so gut wie aussichtslos erscheinen. Es gibt dort in dem sehr weitläufigen Hafengebiet zahlreiche Unterkunfts- und Arbeitsmögiichkeiten; dort ohne nähere Angaben schriftlich nachzuforschen, versprach keinen Erfolg.
Nach alledem hat die Strafkammer nicht gegen ihre Aufklärungspflicht verstoöen.
Auf die Sachrüge hat der Senat die Verurteilung wegen Diebstahls geprüft, jedoch keinen Rechtsfehler gefunden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Mayr