Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 26.09.1961 – 5 StR 394/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2178 089
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Betonarbeiter Heinz 7 iD zu: Si. dort geboren any 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.September 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundssrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr u»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründes3z
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,.
I. Verfahrensrügens
Die Rüge, die früher gegen den Angeklagten ergangenen Urteile seien in der Hauptverhandlung nur zum Teil verlesen worden, ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht mitteilt, welche Teile nicht verlesen worden sind. Davon abgesehen kann der Inhalt der nicht verlesenen Teile der Urteile auch in anderer Weise als durch Verlesung, etwa durch Vorhalt an den Än;zeklagten, in die Verhandlung eingeführt worden sein.
Die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer habe das Verhandlungsprotokoll ohne Mitwirkung des Urkundsbeamten berichtigt, geht fehl, weil das Urteil darauf nicht beruhen kann.
Die übrigen Verfahrensrügen, die sich auf die Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen beziehen, werden im Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert.
II. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.
Der Angeklagte hat bestritten, die ihn zur Last gelegten vier Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. Das Landgericht hält ihn auf Grund einer Reihe von Beweisanzeichen für überführt. Diese sind teils allgemeiner Natur, zum Teil beziehen sie sich jeweils auf einen besonderen Fall. Da die Verwertung der Beweisanzeichen nicht durchweg einer rechtlichen Nachprüfung standhält und nicht beurteilt werden kann, ob das Landgericht auch ohne sie in allen Fällen zu einem Schuldspruch gelangt wäre, muß das Urteil in vollem Umfange auf-
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gehoben werden.
l. Der Angeklagte führte nach seiner Entlassung aus der Straäfhaft am 26.Januar 1958 zunächst ein geordnetes Leben. Er arbeitete, heiratete Ende 1958 und sorgte für seine Frau und ihre beiden vorehelichen Kinder. In November 1959 kam seine Ehefrau ins Krankenhaus. Etwa um dieselbe Zeit lernte der Angeklagte eine andere Frau kennen, zu der er später auch zog und deren Lebensunterhalt er voll bestritt. Von Januar 1960 an war er abends regelmäßig unterwegs. Er gab viel Geld in Lokalen aus und fuhr fast nur mit Taxen. Im April 1960 wurde er in dieser Sache festgenommen. Im November 1959 häuften sich in einigen Bezirken Berlins in auffallender Weise Wohnungseinbrüche mit in mehrfacher Beziehung gleichartigen äußeren Tatmerkmalen. Nach der Verhaftung des Angeklagten nahmen diese Diebstähle wieder ab. Der Kriminalpolizei wurden 28 solcher Diebstähle angezeigt, der Verdacht lenkte sich auf den wegen ähnlicher Taten mehrfach vorbestraften Angeklagten. Von diesen 28 Diebstählen werden dem Angeklagten jedoch in diesem Verfahren nur vier zur Last gelegt, von denen der erste am 15.Februar 1960, der letzte in der Nacht zum 13.April 1960 verübt worden ist. Das Landgericht verwertet die geschilderten Umstände als Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten, wobei es durchblicken läßt, daß es ihn auch in den nicht angeklagten 24 Fällen für den Täter hält.
Diese Beweisführung ist rechtlich fehlerhaft. Das Landgericht hat über die nicht angeklagten Fälle keinerlei Feststellungen hinsichtlich Tatzeit, Ort, Begehungsweise getroffen. Ihre nähere Untersuchung hätte möglicherweise ergeben, daß der Angeklagte in einer mehr oder minder großen Anzahl von ihnen nicht als Täter in Betracht kommt. Die auffallende Häufung gleichartiger Einsteig- und Einbruchsdiebstähle von dem Zeitpunkt an, in dem dcr Angeklagte seine Lebensweise änderte,und ihrs auffallende Abnahme nach seiner Verhaftung durfte ohne Untersuchung aller Einzelfälle
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nicht als Beweisanzeichen gegen ihn verwertet werden. Es ist nicht auszuschließen, daß die Überzeugung des Landserichts, der Angeklagte sei in den vier angeklagten Fällen der Täter, sich mit auf den bloßen Verdacht gründet, daß
er auch in den anderen Fällen der Täter sei. Das ist jedoch unzulässig (BGH JR 1954,468).
2. Ebenso unzulässig ist es, daß das Landgericht aus der Ähnlichkeit der Art und Weise der Tatausführung bei den abgeurteilten und den nicht angeklagten sowie bei einigen der früheren Straftaten des Angeklagten Schlüsse auf die Schuld des Angeklagten zieht. Denn das Landgericht hat weder Feststellungen über die Begehungsart in den 24 Verdachtsfällen getroffen, noch hat es prüfen können, ob nicht der Angeklagte in diesen Fällen aus anderen Gründen als Täter ausscheidet.
53. Die Feststellung, der Angeklagte habe auch bei seinen früheren Straftaten in den Jahren 1946 bis 1954 vorwiegend Geld und Schmucksachen entwendet, stimmt nicht mit den an anderen Stellen getroffenen Feststellungen über den Inhalt der früheren Strafurteile überein. So hat der Angeklagte bei den vom Landgericht Berlin am 26.September 1951 abgeurteilten Diebstählen nur in sechs von zwölf Fällen Schmuck und Geld entwendet. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht auch hier die nicht angeklagten 24 Diebstähle mit einbezieht.
4. Die Feststellung, daß sich der Angeklagte seit Januar 1960 regelmäßig in den Abendstunden nicht in seiner Wohnung oder in der ‚Wohnung seiner Geliebten aufgehalten habe, ist ebenfalls denkgesetzlich kein gegen den Angeklagten verwertbares Indiz; denn es ist, abgesehen vom Fall Erdmann, nicht festgestellt, daß er gerade an den Abenden, an denen die Einbrüche begangen worden sind, nicht zu Hause war, Jedenfalls hätte aber das Landgericht der Erklärung des Angeklagten nachgehen müssen, die er für seine abendliche Abwesenheit gegeben hat und deren Richtigkeit das Landgericht dahingestellt sein läßt. Mit Recht rügt hier die Revision
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die Ablehnung eines untsprechunden Hillsb.weisamtrag.s.
5. Aus deusilben Grunde ist die Verwırtung der Jatscche bedenklich, daß der Angeklagte "manchmal!" mit verschmutzten Klsidern und Schuhen nach Hzuse gekommen ist.
6. Daß in keinem der Fälle am Tatort Fingerspuren gufunden wurden, ist zwar an sich kein geeignetes Buweisanzeichen für die Täterschaft des Augeklagten. Das Landgericht will aber ersichtlich damit nur sagen, daß das Fehlen von Fingerabdrücken kein Beweis gegen div Täturschaft des Angeklagten sei, zumal bei seiner Geliebten ein Paar schwarze Damenhandschuhe gefunden wurde, das dem Angeklagten gehörte.
Es mag sein, daß die übrigen Brweisanzeichen, besonders die auf die Einzelfälle bezüglichen, ausgereicht hätten, um das Lendgericht davon zu überzeugen, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Einbruchs- und Linsteigediebstähle begangen hat. sur Senat kann aber nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht ohne die unzulässigerweise verwerteten Beweisanzeichen in allen vicr Fällen zu einen anderen urgebnis gekommen wäre. Das Urteil muß daher in vollem Umfange aufgchoben werden.
Für die neuc Verh.ndlung wird auf folgendes hingewiesens
Die Tatsache, daß der Angeklagte jeweils kurz nach den Diebstählen Schmuckstücke an zwei Händler verkauft hat, darf nur dann gegen den Angeklagten verwertet werden, wenn das Landgericht von der Identität der verkauften mit den gestohlenen Schmuckstücken überzeugt ist. Die "hohe Wahrscheinlichkeit" der Identität genügt nicht,
Die übrigen Revisionsangriffe sind unbegründet, insbesondere die gegen die Ablehnung der übrigen Hilfsbeweisamträge gerichteten Verfahrensrügen. Die Ablehnung eines Augenscheins am Tatort im Talle Tew ist rechtlich: einwandfrei begründet. Ebenso durfte das Landgericht die Besichtigung des Wintermantels des Angeklagten ablehnen,
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weil es entgegen der Ansicht der Revision keinen Erfshrungssatz gibt, deß Jicke, gufütturte Wintermäntel bei viner Teaperatur von O bis 1 Graä wärme nicht getragen werden.
Dur Angriff gegen die Auswertung der Gegunübırstellung des Angeklagten mit den Zeugen m richtet sich nur gegen die Buweiswürdigung und ist daher unzulässig.
Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung der §§ 20a und 42e StGB sind an sich frci von Kechtsfehlern.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Gener«.lbundesanwälts.
Sarst.dt Schmidt Siener
Schnitt Mayr