Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 19.09.1961 – 5 StR 357/61

5. Strafsenat

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2180 067

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Lisa W ED zevorene vw aus HE ,

dort geboren am EB 1928,

wegen versuchter Kindestötung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.September 1961, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 15.März 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

l. Die gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter Kindestötung erhobene Sachrüge dringt nicht durch, soweit es sich um den Schuldspruch handelt.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat die Angeklagte es unterlassen, Vorsorge dafür zu treffen, daß ihr bei der erwarteten Geburt des Kindes sachgemäße Hilfe zur Verfügung stand. Die Angeklagte hat es in Kauf genommen und gebilligt, daß das Kind bei einer Geburt ohne Hilfe während oder gleich nach der Geburt sterben würde. Daß der Tod des Kindes dann möglicherweise aus anderen Ursachen eingetreten ist, hindert, wie das Schwurgericht zutreffend darlegt, nur die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeter Kindestötung, steht aber einer Verurteilung wegen versuchter Kindestötung nicht entgegen. Die Darlegungen der Revision übersehen, daß die Unterlassung, wenn eine Garantenpflicht ‘zur Abwendung des Erfolges besteht, rechtlich wie ein Handeln angesehen wird. Den zutreffenden Ausführungen des Schwurgerichts über den Zeitpunkt des Beginns der rechtswidrigen Unterlassung ist nichts hinzuzufügen. Auch der bedingte Vorsatz der Angeklagten ist rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Es handelt sich um einen Fall des untauglichen Versuchs, der bei unechten Unterlassungsdelikten rechtlich ebenso möglich und strafbar ist wie bei Handlungsdelikten.

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Als einzigen Strafschärfungsgrund gegenüber einer Reihe von Milderungsgründen führt das Urteil an, die Angeklagte habe durch ihr Verhalten gezeigt, daß sie bereit gewesen sei, sich des von ihr nicht ge-

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wünschten Kindes zu entledigen. Das aber gehört zum gesetzlichen Tatbestand der versuchten Kindestötung und durfte daher nicht straferschwerend berücksichtigt werden.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker