Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 18.08.1961 – 4 StR 285/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2174 00
4_StR_285/61
In Namen des volxkes
nn. In der Strafsache gegen
den praktischen Arzt Dr.med.Kurt G CB aus MED (Vestf.), geboren an @. ED EEE in EB 3/5. ,
wegen Totschlags
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Kotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Lr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, üOberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jdustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
N
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts in Essen vom 23. März 1961 mit den. Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
usa men mu nt we me rn nr men
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Der Verurteilung des Angeklagten legt das Schwurgericht folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Der Angeklagte war im Jahre 1945 im polnischen Lager ZB 2ls Häftling mit den Aufgaben des Lagerarztes betraut. Sein Mithäftling Muß. der schon am 19.Mai 1945 mißhandelt worden war, erhielt im Baderaum des Lagers am 20.Mai 1945 von mehreren polnischen Milizsoldaten Schläge mit Schemelbeinen.
Auf Geheiß eines der an der Mißhandlung Muiiis' s beteiligten polnischen Milizsoldaten untersuchte
der während der Mißhanülungen abwesende Angeklagte in Abwesenheit der polnischen Milizsoldaten den schwer verletzten Mu und sagte danach dem im Bade anwesenden Mithäftling CT, vB seien die. Lungen und Nieren abgeschlagen. Dazu sei das Kreuz Mu s mehrfach gebrochen. Lann führte
er Ku s loa üaäurch herbei, daß er mit einer Schere dessen Pulsadern an beiden Handgelenken durchschritt. YuiiD stönnte bei jedem Schnitt und machte Reflexbewegungen, "als wolle er dem Angeklagten die Arme entzienen" (UA.S.ö).
- 3.
Aus der Schilderung des Tathergangs läßt sich danach entnehmen, daß der Angeklagte MulB's Pulsader auch am zweiten Arm durchschnitt, obwohl ihmdessen Stöhnen keinen Zweifel darüber ließ, daß :er noch am Leben war. Dagegen ergibt die Darstellung des Sachverhalts nichts darüber, ob der Angeklagte Mu ib schon für tot hielt, als er mit dem Öffnen der Pulsader der ersten Hand begann.
2. Bei der Würdigung der Beweisaufnahme gelangt das Schwurgericht zu der Überzeugung, der Angeklagte habe Muil> getötet, "um der polnischen Miliz gefällig zu sein und sich in ein günstiges Licht zu rücken", wie dies während seines Aufenthalts im Lager ZU von jeher sein Bestreben gewesen sei. Nach den schweren Mißhandlungen MuB's habe es im Interes=- se der Miliz liegen müssen, "daß MuiilB alsbald von der Biläfiläche verschwand. Dazu war es erforderlich, den Schwerverletzten alsbald zu den Toten legen zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, öffnete der Angeklagte die Pulsadern und führte den Tod Muiip' s herbei." |
Danach geht das Schwurgericht hier (UA S.13), aber auch deutlich in den Strafzumessungsgründen (UA S.14), davon aus, der Angeklagte habe Mu» schon töten wollen, als er dessen erste Pulsader ölfnete.Dagegen heißt es bei der Behandlung der Einlassung des Angeklagten (UA S.13), seine Angabe, er hate MB für tot gehalten, sei unrichtig. Nu habe "nach der Bekundung des Zeugen Gr» noch gestöhnt und versucht, dem Angeklagten reflexartig die Arme zu entziehen, als dieser die Pulsadern
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durchschnitt. Der Angeklagte wußte mithin, daß Nun noch lebte." Danach zieht hier das Schwurgericht nur die Folgerung, der Angeklagte nabe nach Öffnung der ersten Pulsader, nicht aber schon zuvor, aus Huiis' s Verhalten entnommen, daß er noch lebe. Es stellt so-
mit das Vorhandensein des für die Tötung erforderlichen Vorsatzes erst für einen späteren Zeitpunkt als
den fest, zu dem der von ihm vorausgesetzte äußere Tatbestand der Tötungshandlung schon begonnen haben soll.
Das ist ein - auch aus dem Urteilszusammenhang heraus - nicht zu lösender Widerspruch, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt. Infolge dieses Widerspruchs entsteht der Einäruck, als ob das Schwurgericht bei der Verurteilung des Angeklagten sich über den Tatablauf nicht durchweg völlig klar gewesen ist, insbesondere dab es die Beschaffenheit des: Vorsatzes des Angeklagten nicht hinreichend ermittelt hat. Wollte das Schwurgericht der Verurteilung des Angeklagten zugrunde legen, daß seine bewußte Tötungshandlung schon begann, als er Mu' s erste Pulsader öffnete, so hätte es nahe gelegen zu prüfen, ob der Angeklagte die Tötungshandlung mit bedingtem Vorsatz begonnen hat. Lenn auf S. 11 UA heißt es, der Angeklagte habe "unwiderlegt" angegeben, "er sei vom Tode des AulD weitgenenä überzeugt gewesen." |
Keiner näheren barlegung bedarf es, daß Schuldund Unrechtsgehalt der abgeurteilten {at verschieden sind, je nachdem, ob dem Angeklagten schon vor dem Öffnen der ersten Pulsader bewußt war, daß KudiiiD
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noch am Leben sei, und er ihn töten wollte oder
ob er mit der Möglichkeit, daß Mu noch
nicht tot sei, nur rechnete und ob ihm erst nach dem Öffnen der ersten Pulsader deutlich wurde,
GoB Mu noch 1ebte und er nunmehr erst den unmittelbaren Tötungsvorsatz faßte. Lementspre=- chend läßt sich nicht ausschließen, daß die Bemessung der gegen den Angeklagten erkannten Stra= fe durch die = nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil - widersprüchliche Auffassung des Tatgeschehens möglicherweise nachteilig für den Angeklagten beeinflußt worden ist.
3, Rechtlich äurchgreifenden Bedenken unterliegt ferner, daß das Schwurgericht als Strafschärfungsgrund gewertet hat, der Angeklagte habe nicht einmal den Versuch gemacht, "sich auf andere Weise in diesem Falle aus der Affäre zu ziehen" (UA S.17). Denn dies steht im Widerspruch zu der bei Bejahung mildernder Umstände für den Angeklagten getroffenen Feststellung; . "daß es schon eines gewissen Mutes bedurfte, wenn er"
- der Angeklagte - "in diesem Falle der Miliz nicht gefällig. war" (UA S.16). Hieraus kann nur entnommen werden, der Angeklagte habe einiges wagen müssen, wenn er Mu nicht die Pulsadern öffnete; ihm sei, wenn er Schwierigkeiten. für seine Person vermeiden wollte, nichts anderes übrig geblieben, als das zu tun, was er getan habe. Dann aber ist es unmöglich, als strafschärfend anzusehen, der Angeklagte habe nicht einmal den
Versuch gemacht, "sich in diesem Falle auf andere Weise aus der Affäre zu ziehen."
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4, Der Tatrichter, an den die Sache zurückzuverweisen ist, wird Gelegenheit haben, sich auch mit den nicht behandelten Angriffen der Revision auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich insoweit, als der Beschwerdeführer die Ansicht
vertritt, er habe keinesfalls als Täter verur-
teilt werden dürfen, sondern habe sich allenfalls der Beihilfe schuldig gemacht. Dazu sei folgendes bemerkt:
Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, ob das Schwurge=- richt davon ausgeht, die polnischen Milizsoldaten hätten Mu töten wollen und der Angeklagte habe dies, spätestens beim Anblick Mu ' Ss; in seine Vorstellung aufgenommen, Nur unter dieser Voraussetzung aber bleibt Raum für die rechtliche Erwägung, ob der Angeklagte nur der Beihilfe schuldig sein könnte, weil er, wenngleich in Abwesenheit der Milizsoldaten, die Mut mißhandelt hatten, diesen etwa in der ihn bestimmenden Vorstellung tötete, damit deren vorangegangenes Handeln zu beenden, Was er wollte, ist auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfaßt waren, vom Tatrichter wertend zu ermitteln (vgl. BGHSt 8, 393, 396). Der Umstand, daß er aus eigenen Entschluß und allein handelte, steht der Annahme einer Beihilfe, das heißt dem willen, nur eine fremde Tat als solche in Unterordnung unter den Willen des Haupttäters zu fördern, nicht recntsgrunäsätzlich entgegen. Gelingt
es in der neuen Hauptverhandlung nicht, den Tathergang eindeutig zu klären, so wird. das Schwurgericht von der Gestaltung des Sachverhalts auszugehen haben, die dem Angeklagten am günstigsten ist.
Rotberg Krumnme Lang-Hinrichsen Flitner j Börtzler