Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 16.08.1961 – 2 StR 630/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2_StR 630/61 2159 019

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) den Bundfunkmechanikergesellen Egbert, ed u EEE, geboren am in

931

Ostpr., zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Arbeiter Gerhar ne festen Wohnsitz, geboren am in A Ostpr., zur

Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

3.) den Gele itsarbeiter Karl Heingj aus F Io geboren am 1938 in

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren kaubes u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 51. Januar 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Menges

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt GEREEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

IL. Auf die Revision des Angeklagten VW v“iriä das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. August 1961

1:) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte Ku» im Falle 17 des einfachen Diebstahls im kückfall schuldig sind,

2.) mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte KW im Falle 16 wegen schweren Diebstahls verurteilt worden sind,

b) im Strafausspruch im Falle 17 und im Gesamt-- strafausspruch, und zwar jeweils auch zugunsten des früheren Mitangeklagten ke.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten FEB un: sum wird das Urteil

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklag-. ten in den Fällen 19/20 eines schweren Diebstahls im Rückfall schuldig sind,

2.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie im Falle 17 wegen schweren Diebstahls verurteilt worden sind,

3.) im Strafausspruch in den Fällen 19/20 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

III, Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wie folgt verurteilt:

:ı OD 21: zefänriichen Gewohnheitsverbre-

cher wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vollendetem schweren Diebstahl im Rückfalle, wegen schweren Diebstahls im Kückfalle in 12 Fällen, wegen versuchten schworen Diebstahls im Rückfalle in drei Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Jaüuren Zuchthaus sowie zu Sicherungsver-

vrahrung.

r ED wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in acht Fäilen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle in einem Falle und wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.

s EEE wesen schweren Diebstahls im Rückfalle in sechs Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle in einem Falle, wegen einfachen Diebstahls im kückfalle in einem Falle und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und Untersagung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von fünf Jahren.

Die kevisionen der Angeklagten rügen allgemein die Verletzung sachlichen Rechts; die des Angeklagten Se macht im besonderen noch geltend, er habe nur mit Gehilfen-

vorsatz gehandelt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen sachrügen ergibt folgendes:

1.) Das Aufbrechen eines frei aufgehängten oder aufgestellten Zigarettenautomaten ist nicht schwerer Diebstahl], sondern nur einfacher Diebstahl (s. BGHSt 9, 173; BGH NJW 19; 1079). Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß nach den besonderen Verhältnissen am Tatort die Voraussetzungen eines schweren Diebstahls in einem der in Betracht kommenden Fälle (Nr. 16, 17 des Urteils) vorgelegen haben könnten (vgl. dazu BGHSt 15, 134).

2.) Die "mehreren Packungen Filterzigaretten", die SEE unc <E in Falle 16 aus den Zigarettenautomaten stahlen, waren möglicherweise zum alsbaldigen Verbrauch durch die Täter und ihre Begleiter bestimmt, so daß hier der Tatbestand einer Genußmittelentwendung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegen kann.

Im Falle 17 ist § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht anwendbar, weil die gestohlenen Zigaretten teils zum Verkauf bestimmt waren.

3.) Eine Beteiligung der Angeklagten Te und SCEEEED ergeben die Feststellungen im Falle 17 nicht. Daß sic im Falle 16 unbeteiligt waren, ist ausdrücklich festgestellt. kin Grund für die unterschiedliche Beurteilung ist nicht ersichtlich.

4.) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für den Anscklagten ID ist im angefochtenen Urteil ein schreib- | Tehler unterlaufen. Er ist in 12 Fällen des schweren Dieb-

stahls im Rückfalle schuldig. Bei der Aufzählung werden jedoch 15 Nummern genannt, darunter fälschlich der Fall 20. Insoweit steht der schwere Diebstahl in Tateinheit nit dem versuchten schweren Raub, für den bereits anderweit eine sinzelstrafe festgesetzt ist. Die Zahl 20 ist daher in diesem Zusammenhang zu streichen.

5.) Die Angeklagten und SED sinä hinsichtlich des &inbruchsdiedstanls im "Khönhaus" als Mittäter verurteilt worden. Trotzdem wurden sie zusätzlich eincs einfTachen Diebstahls für schuldig befunden, weil sie bei dersclben Gelegenheit einen Kanister mit Benzin aus der Garage weggenonmen haben. Das ist verfehlt. Ihr Tun stellt sich wegen des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs nit dem Einbruch in das Gebäude als eine Handlung im natürlichen Sinne dar, die durch die Verurteilung wegen schweren Diebstahls miterfaßt ist. Daher sind diese beiden Angeklagten in den Fällen Nr. 19/20 nur eines schweren Diebstahls im Rückfall schuldig. Der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben und in der neuen Verhandlung ist eine Strafe gegen jeden Angeklagten festzusetzen (vgl. dazu RGSt 62, 61; BGUHSt 14, 5).

6.) Die Einwendung des Angeklagten SW gegen seine Verurteilung als Mittäter ist offensichtlich unbegründet,

7.) Über die Untersagung einer Fahrerlaubnis für den Angeklagten SWist nach Aufhebung der Gesamtstrafe ney zu entscheiden. Die Strafkammer wird hierbei vor allem berücksichtigen können, daß der Angeklagte durch seine unerlaubte Fahrtätigkeit die Straftaten erst ermöglicht hat.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Menges Meyer