Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 16.08.1961 – 2 StR 365/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Justus L EEE zu: Dei - DEE, geboren ar GR. En ED in Ta, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. August 1961, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Düsseldorf vom 17. März 1961

a) dahin geändert, daß im Urteilsspruch die Worte "in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht" wegfallen,

b) im Strafausspruch im Falle Schlüssel sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Yerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Nonaten Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Mit ihrer Auffassung, daß das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht zur Grundlage der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hätte gemacht werden dürfen, kann die Revision nicht gehört werden. Denn damit wacht sie keinen Rechtsfehler geltend. Über die Frage,

ob die Sachkunde eines vernommenen Sachverständigen ausreiche oder nicht, hat nicht das Revisionsgericht, sondern der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden. Einen Rechtsfehler läßt die Stellungnahme der Strafkammer nicht erkennen. Erblickt man in dem Vorbringen der Revision eine Aufklärungsrüge, so greift sie nicht durch, weil nach Lage der Sache die Einholung eines weiteren Gutachtens für die in Rede stehende Frage sich dem Gericht nicht aufdrängte.

2.) Das Vorgehen des Angeklagten gegen Frau Schi»

am 19. Juli 1960 beurteilt die Strafkammer als versuchte Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht, als welche sie dabei die gewaltsamen unzüchtigen Handlungen des Ange-Kklagten an Frau Schlüssel kennzeichnet. Indessen hatten diese Handlungen nach dem Sachverhalt nur den Zweck, die

von ihm beabsichtigte Vollziehung des Beischlafs vorzubereiten, so daß die Voraussetzungen einer Tateinheit mit der versuchten Notzucht nicht gegeben sind; die gewaltsamen unzüchtigen Handlungen stehen vielmehr unter diesen Umständen mit der Notzuchtshandlung in Gesetzeseinheit (BGHSt 1, 152). Auf Grund der Feststellungen war daher der Schuldspruch des angefochtenen Urteils entsprechend zu ändern und demzufolge der Strafausspruch

in diesem Falle aufzuheben, was zugleich die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge hatte.

Darüber hinaus hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Busch Dotterweich Scharpenseel Menges Meyer