Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 11.08.1961 – 4 StR 274/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A_StR 274/61 2174 016
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maler und Anstreicher Otto Albert Sch
aus Ts KB, zevoren an @. ED ED in Du@-
WW; zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen Meincides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der vom 11. August 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschafi,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt!
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Sitzung
Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. April 1961
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent- - scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Er wurde für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Der Angeklagte hat am 12. Juli 1960 im Offenbarungseidverfahren (in seinem Vermögensverzeichnis) angegeben, daß er bei dem Anstreichermeister Hans DED ir vB / REED beschäftigt sei, 460 DM netto monatlich verdiene, sowie weiter 120 DM Kindergeld erhalte; die an ein Heim abgeführt würden. Er hat beschworen, diese Angaben richtig und vollständig gemacht zu haben. Das Landgericht hat festgestellt, daß Degenhardt kein Maler- und Anstreichergeschäft betreibe. Er ist vielmehr Kaufmann und hat zwei Einzelhandelsgeschäfte in Malereiartikeln. Ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten hat nicht bestanden. Der Angeklagte hat selbständig gearbeitet. Ihm sind von Degenhardt lediglich Kunden vermittelt worden, die ihrerseits das benötigte Material bei DB kauften oder durch den Angeklagten kaufen ließen. Dem Angeklagten, der immer als Anstreicher gearbeitet hat, war nach der Überzeugung des Gerichts bekannt, daß die Vermittlung von Kunden, bei denen er seine Arbeitsleistung selbst in Rechnung stellte, kein Arbeitsverhältnis mit DD bezründet. Er habe auch bei DB kein Arbeitseinkommen gehabt. Darüber hinaus seien auch seine Angaben über den Bezug von 120 DM Kindergeld je Monat falsch. Die "Kindergeldschecks" werden
nur zahlbar gestellt, wenn der Arbeitßeher auf dem Scheck durch seine Unterschrift bestätigt, daß der Arbeitnehner
am Monatsletzten bei ihm beschäftigt gewesen ist. Von Degenhardt ist aber eine solche Bestätigung auf einem Kinder-
ao
geldscheck niemals vorgenommen worden. Das Landgericht hat den Angeklagten des Meineids in den genannten Punkten für schuldig erachtet.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.
Soweit es sich um die Angabe des Beschuldigten, ererhalte 120 IM Kindergeld, handelt, wird der Schuldvorwurf von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. In diesei Funkt ist das Urteil in seinen Ausführungen nicht klar. Es ergibt nicht, ob der Angeklagte überhaupt die erwähnten "Kindergelädschecks" erhalten hat und zutreffendenfalls von wen oder ob es lediglich an der erforderlichen Unterschrif fehlte. Es wäre erforderlich gewösen, hierüber eindeutige Feststellungen zu treffen. Sollte der Angeklagte Kindergel: schecks erhalten haben und es lediglich an der Unterschrif gefehlt haben,so wäre es notwendig gewesen zu prüfen, ob sich der Angeklagte dessen bewußt war, daß die Kindergeldschecks nur mit der Unterschrift des Arbeitgebers gültig sind. Hierüber spricht sich das Urteil nicht aus. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel.
Da die Verurteilung wegen Meineids sowohl auf die Angabe des Angeklagten,;er stünde mit dem angegebenen Verdienst in einem Arbeitsverhältnis zu DD. =1s auch : die Behauptung, er erhalte Kindergeld, gestützt ist, wird der Schuldumfang durch den sachlichrechtlichen Mangel betroffen.
Das Urteil mußte daher in vallem Umfang aufgehoben werden.
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Die Aufhebung gibt dem Landgericht die Gelegenheit, das Revisionsvorbringen, auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes, insoweit in Betracht zu ziehen, als die Verurteilung darauf gestützt ist, „der Angeklagte habe wahrheitswidrig angegeben, es bestehe ein Arbeitsverhältnis zu DD, auf Grund dessen er monatlich 460 DM netto
verdiene.
Für die neue Verhandlung sei ferner noch auf folgendes
'hingewiesen: Die Strafkammer hat die Versagung mildernder;,
Umstände lediglich mit dem Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten begründet. Es wird erforderlich esin, im einzelnen darzulegen, um welche Vorsträfen es sıch handelt und inwiefern diese der Zubilligung mildernder Umstände entgegenstehen. Auch bei den übrigen Ausführungen zur Strafzumessung hat sich die Strafkammer damit begnügt, auf die "zahlreichen Vorstrafen" hinzuweisen.
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner Bundesrichter Börtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unter-
schreiben. Hotberg