Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 11.08.1961 – 4 StR 241/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2174 019
[Te
In Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen den Fabrikarbeiter Klaus L EB aus 6
geboren am @. EEE 1925 in Sc, Krs. ViD/N:
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1961 an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter. Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
. als beisitzende Richter,
Oberstastsanvalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landesgericht zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Landgericht davon ausgegangen, daß ein Kraftfahrer die Überholung eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs nur einleiten und eine bereits eingeleitete Überholung nur durchführen darf, wenn er den Umständen nach überzeugt sein darf, sie gefahrlos beenden zu können (vgl. VRS 12, 174, 175: DAR 1959, 322, 323; BGHSt 15, 178, 181/182).
Das Landgericht hat festgestellt, daß in dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte dem vor ihm fahrenden Omnibus links rückwärts gestaffelt in Überholabsicht näherte, die 9,80 m breite Fahrbahn vom Gegenverkehr frei war "mit Ausnahme eines für ihn am linken Straßenrand ... parkenden PKW Marke BMW" (UA 2). Selbst als der Omnibus wegen des am rechten Straßenrand parkenden DKW-Wagens nach links ausgebogen war und den Angeklagten dadurch "auf die linke Fahrbahnhälfte abgedrängt" hatte, hat sich zwischen der linken Seitenwand des Omnibusses und dem BMW-Wagen, wie aus dem Zusammenhang der Feststellungen eindeutig hervorgeht, ein Zwischenraum von mindestens 5m befunden. Dieser hätte dem Angeklagten mit seinem Volkswagen das gefahrlose Überholen des Omnibusses erlaubt. Nichs deute zunächst darauf hin, daß von dem BMW-Wagen und seiner Umgebung eine Gefahr drohen könne. Auch als der Angeklagte
"unterdes", d.h. während der Einleitung der Überholung und während er auf die linke Fahrbahrhälfte "abgedrängt" wurde (UA 3 oben), auf dem iinken Gehweg einen Fußgänger auf den BMW-Wagen zugehen sah, brauchte er noch nicht damit zu rechnen, daß dieser Fußgänger die Fahrbahn betreten und auf dieser hinter dem BMW-Wagen hervor vor seinen Wagen kommen werde. Erst als der Fußgänger auch auf der Fahrbahn hinter dem BMW-Wagen nicht stehen blieb, sondern um ihn herumging, un von der Straßenseite her die linke Tür dieses Wagens zu öffnen, mußte der Angeklagte damit rechnen, daß jetzt das Weiterfahren links neben dem Omnibus ohne Gefährdung des Fußgäöngers nicht mehr möglich sein werde. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, daß der Angeklagte jetzt noch, wenn er den Fußgänger bei der gebotenen Aufmerksamkeit im Auge behalten hätte, den Unfall hätte vermeiden können. Es enthält insbesondere keine Feststellung, wie nahe der Volkswagen
des Angeklagten inzwischen an den EMii-Wagen herangekommen war und wie groß seine Geschwindigkeit nach dem ersten "Jeichten Abbremsen" noch war. Es läßt nicht erkennen, ob der Angeklagte, dem auf jeden Fall eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,7 bis 0,8 sec zugebilligt werden muß (vgl. BGH VRS 19, 343 statt vieler Entscheidungen), unter Berücksichtigung auch der Fahrbahnverhältnisse - nasse,
nach außen abfallende und in Fahrtrichtung des Angeklagten ein leichtes Gefälle aufweisende Hiaupflasterdecke - jetzt noch ein Erfassen des Fußgängers verhindern konnte.
Dieser Mangel des angefochtenen Urteils nötigt Zu seiner Aufhebung.
Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht beanstaendet werden, daß das Lanägericht ein das Verschulden des
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Angeklagten minderndes Mitverschulden des Omnibusfahrers nicht angenommen hat. Denn entweder war der Fußgänger N, schon ehe der Omnibus Aach links auszubiegen begann, bereits in einer für den Angeklagten die Sicherheit des Überholens in Frage stellenden Weise auf die Fahrbahn getreten. Dann hätte der Angeklagte mit dem Überholen gar nicht beginnen dürfen oder doch dadurch, daß er durch mäßiges und gefahrloses Bremsen den Überholvorgang abbrach und sich wieder hinter dem Omnibus einreihte, den Unfall vermeiden können; der Omnibusfahrer konnte sich in diesem Falle darauf verlassen, daß ein zur Überholung ansetzender Verkehrsteilnehmer in dieser Weise verfahren werde, Oder der Fußgänger NED petrat - wovon nach den obigen Ausführungen ausgegangen werden muß - die Fahrbahn in gefahrdrohender Weise erst
.zu einem Zeitpunkt, als der Omnibus bereits links ausgebo-
gen war. Dann hatte der Omnibusfahrer als der Vorausfahrende, der den Fußgänger nicht selbst unmittelbar in Gefahr brachte, während des Ausbiegens sicher nicht mehr, sondern eher weniger Anitäß als der Angeklagte, ein unvorsichtiges Verhalten des Fußgängers in Rechnung zu stellen; auch in diesem Falle kommen als an dem Unfall Schuldige ausschließlich der Angeklagte und der Fußgänger N@P selbst in Betracht.
Rotberg Krumme Leng-Hinrichsen Dr, Flitner Börtzler