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BGH Entscheidung vom 28.07.1961 – 4 StR 248/61

4. Strafsenat

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4_StR 248/61

2174 023 ImNanen ges Volkes In der Strafsache

gegen

Herbert St ED aus Eeme- DEE, zeboren am m. ee in Zw, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Mal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 2, Dezember 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 3. Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten muß ohne £Erfol; bleiben.

1. Der Beschwerdeführer rügt im besonderen nur, den Gründen dea angefochtenen Urteils sei nicht zu entnehmen, daß das Landgericht "eingehend' geprüft habe, ob andere Haßnahmen, insbesondere eine Überwachung des Angeklagten durch die Polizei, den Schutz der Allgemeinheit sicherstellen und deshalb die Anordnung der Sicherungsverwahrung entbehrlich machen könnten.

Richtig ist, daß sich die Strafkammer insoweit auf die Bemerkung beschränkt hat, andere Maßnahmen als die Sicherungsverwahrung versprächen keinen ausreichenden Schutz (S. 20 UA). Das läßt indes nicht den Schluß zu, das Landgericht habe die Frage der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung mangelhaft geprüft oder ohne hinreichende Gründe bejaht. Zu einer Erörterung der einzelnen, etwa in Betracht kommenden Ersatzmaßnahmen war es nicht verpflichtet.

2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im übrigen läßt keinen. seinen Bestand gefährendenden Rechtsfehler erkennen.

Nit der Wendung, das Landgericht billige dem Angeklagten keine mildernden Umstände zu, dieser habe

sich nicht einmal in der Hauptverhandlung zu einem Geständnis entschließen können (S. 19 UA), sollen ersichtlich die mangelnde Einsicht des Angeklagten in das Verwerfliche seines Tuns-und damit dessen rechtsfeindliche Einstellung hervorgehoben werden. Sie rechtfertigen

die Versagung mildernder Umstände. Im übrigen war der Ausspruch einer Gefängnisstrafe, wie er beim Vorlie-

gen mildernder Umstände in Betracht kommt (§ 243 Abs. 2 StGB) schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach § 20 a Abs. 1 StGB -— rechtsfehlerfrei - als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wurde.

Die Darlegungen zu § 42 e StGB sind knapp. Sie lassen jedoch im Zusammenhang mit anderen Urteilsstellen noch ausreichend die Überzeugung der Strafkammer erkennen, der Angeklagte werde auch nach der Verbüßung der jetzt gegen ihn erkannten hohen Zuchthausstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten ablassen, falls er auf freien Fuß gesetzt werde. Auf 5. 19 UA führt das Landgericht bei der Erörterung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher aus, bei der Einstellung des Angeklagten bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung seiner schweren Straftaten "bei Freilassung".

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3. 12 UA weist das Landgericht darauf hin, daß dem Angeklagten schon im Urteil des Landgerichts Essen von

13. April 1956 bei einem Rückfall die Sicherungsverwahrung angedroht worden sei.

Rotborg Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Mai