Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 22.07.1961 – 4 StR 510/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_8tB_5210/E1 2164 08 4 im Namen des Volkes
In der Strsfsache
gegen
den Zuckerbäcker Valentin S (CcccEEEEmEEEEEED = u: DEE , setoren or ED 1927 :: VO zur zeit
in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldietstahls u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotterg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a : ,
als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Juli 1961 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehotenr.
1. soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiet- ‚stahls bestraft worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
-. ... nn
Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls (Fall 1) und wegen Unterschlagung (Fall 2) zu einer Gesamtzuchthausetrafe vor drci Jahren und einen Monat verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren, soweit er im Yalle 1 verurteilt worden ist, und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist zum Teil be- ‚ründet.
i. Die nur den Fall 1 betreffende Verfahrensrüge (Auf-Kllirungsrüge) kann unerörtert tleiben, weil die Sachrüge dazu nütiet, die Verurteilung im Falle 1 aufzuheten.
2. Das Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten, soweit sie ihren Feststellungen widerspricht, u.a. deswegen als widerlegt an, weil der Angeklagte seine Angaten mehrfach gewechselt hat, "je nachdem es ihm jeweils erforderlich erschien, weil seine bisherige Einlassung widerlegt war." Bei der Würdigung der Beweisaufnahme heißt es im angefochtenen Urteil insoweit u.a.: Der Angeklagte hate bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung zunächst "rundheraus akgestritten", den von ihm bestohlenen Hilfsarteiter Up "überhaupt zu kennen" und ihn auch in seine YYohnung mitgenommen zu haben, wo er ihm Geld entwendet haeten soll. Erst auf Vorhalt von U@Ws Aussage, hate er beides eingeräumt und zur Begründung seiner zunächst wahrheitswidrigen Einlassung angegeben, "er habe von vornherein abgestritten, den Zeugen ED icerhaupt zu kennen, weil er mit der Sache nichts habe zu tun haten wollen, da ihm als Vorbestraften ja ohnehin nichts zgeglautt, er vielmehr von vornherein als schuldig angesehen werde”,
Dazu legt die Strafkamner anschließend dar, sie sei "freilich der Überzeugung, daß der Angeklagte, hätte er ein
zutes Gewissen gehakt, durchaus nicht atgestritten hätte, den Zeugen U :: kennen und einige Tage: vorher mit in seine Wohnung genommen zu haten, zumal er einen anderen plausiblen Grund für sein Ableugnen nicht einmal angedeutet bat, ein solcher auch nicht ersichtlich erscheint". im Anschluß daran führt die Strafkammer aus, daß die Ein-
lassung des Angeklagten auch in anderen Punkten als widerlegt anzuschen und daß sie von dessen Schuld "voll über-
zeugt" seie
Die Überzeugung des Lanägerichts davon, daß der Angeklarte, wenn er sich des Diebstahls zu UW's Nachteil ht schuldig gemacht hätte, jede Beziehung zu Ve ra np Zusammensein mit ihm am Tattage nicht abgeleugnet te, 156t außer Acht, daß erfahrunssgemäß ein —- wie
der Anfeklagte - mehrfach unä nicht unerheklich Vorbestrafter, um sich gegen einen ungerechtfertigten Verdacht -nach seiner Vorstellung möglichst wirksam — zu schützen, jeden auch nur entfernten Zusammenhang mit dem Opfer der ihm vorgeworfenen Straftat nicht selten wahrheitswidrig in Atrede stellt. Im vorliegenden Fall könnte für den Angeklagten eine solche Einlassung besonders nahe gelegen haben, weil nach dem Urteilszusammenhang für ihn die tatsächliche Annahme nicht fernlag, U werde seine ihn belastende Angabe, wonach nur er als Täter in Frage komme, nicht aufrecht erhalten. Denn U und der Angeklagte waren nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erst am 18. November 1960 etwa um 19 Uhr in der Gaststätte De] miteinander bekannt geworden und hatten sich seit diesem Abend, an dem U jedenfalls at 21 Uhr sngetrunken war, nicht wieder gesehen. Außerdem hatte der Angeklagte aus einem Sprachfehler ps - "wie sich später herausstellte durchaus zu Unrecht" - geschlossen, Sa TED "1cislich dumm sei." Daß WW in der Lage sein
werde, nicht nur den Weg zu seiner - fee Anzeklagter - „ohnung zu beschreiben, "sondern auch deren Umgebung und such innere Einrichtung" zutreffend zu schildern, stand ecmit im Widerspruch mit dem Eindruck, den er von U» rrhalten hatte. Danach bestand für das Landgericht Veranlacsung, sich damit auseinanderzusetzen, ck die Ein-
s Angeklagten in diesem Punkt wirklich so wenig
"ninusibe
e plzusikel" war, wie ihm das erschien,
Diese Unklarheit der Reweiswürdigung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Faile 1. Denn seine Darlegungen zur Schuläfrage im Falle 1 lassen angesichts Ser Ungeklärtheit des eigentlichen Wegnahmegeschehens und des ungewöhnlichen nachträglichen Verhaltens des Geschädigten richt mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß das Landgericht die Schuldfrage auch tejaht hoben würde, wenn es nicht die Überzeugung gewonnen hätte, Saß der Angeklagte auch im erörterten Punkte die IInwahrheit gesagt hate.
3. Die Ausführungen des anzefochtenen Urteils zur Schuldfrage im zweiten Falle (Unterschlagung) lassen keinen RechtsTehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind vom Beschwerdeführer auch nicht im einzelnen angegriffen worden. Möglicherweise hätte aber das Landgericht den Angeklagten wegen der Unterschlagung, deren er in Tatmehrheit für schuldig befunden ist, milder bestraft, wenn er nicht auch wegen Rückfalldiebstahls verurteilt worden wäre. Infolgedessen ist der Einzelstrafausspruch im zweiter Falle aufzuheben, Damit entfällt auch der Ausspruch üter die Gesamtstrafe.
4. Da der Senat nicht selbst entscheiden kann, war die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen. Der Senat hat dabei von der Befugnis des § 354 Ats. 2 Satz 2 StPC Gebrauch gemacht. Im übrigen war die Revision zu verwerfcn.
Rotberg Sauer Martin Flitner Börtzler