Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 21.07.1961 – 4 StR 164/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

4 StR 164/61 2174 025

ImnNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Postfacharbeiter Rudi ge aus St. IB; EEE» »

dort geboren an ®.

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Kotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung und

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. «ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Eu» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15. November 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

I. Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zweier Fußgängerinnen zu zehn kMonaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihn ferner die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf eines Jahres eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Verurteilung liegen folgende Tatsachen zugrunde: Am 14. Mai 1960 gegen 14,50 Uhr fuhr der Angeklagte in SCHE» durch die ME Straße stadtauswärts in Richtung HB: Seine Geschwindigkeit betrug mindestens 70 km/h. Die von ihl--lurbn. benutzte rechte Seite der in zwei Fahrbahnhälften mit Zweirichtungsverkehr unterteilten und in ihrer Mitte von einem doppelspurigen Straßenbahnkörper durchzogenen > Straße ist etwa 10,50 m breit. Kurz nachdem der Angeklagte die von rechts her einmnündende I@lßstraße passiert hatte, erfaßte er mit seinem Fahrzeug zwei Fußgängerinnen, die 78jährige Witve Ei und die Sljährige Witwe Zub. Sie waren gerade im Begriff, nebeneinander einen über die ME Straße führenden Überweg mit Zebrastreifen von rechts nach links (aus der Sicht des Angeklagten) zu überqueren. Zur Unfallzeit stand am rechten Fahrbahnrand und zum Teil auf dem Überweg ein Personenwat"r.- gen in der Fahrtrichtung des Angeklagten. Vor dessen Kühler hatten die Fußgängerinnen die Fahrbahn betreten, um sie zu überschreiten. Sie gingen zunächst’ pis zu der linken seitlichen Begrenzung dieses Wagens, blieben einen Augenblick stehen, sahen nach links und setzten dann in normalem Fußgängerschritt ihren Weg fort. Dabei hielten sie sich etwa am rechten Rand des 5 m tiefen Zebrastreifens, Sie wurdanvom Fahrzeug des

Angeklagten erfaßt, als sie bereits die Mitte des Überwegs erreicht und rund 4 m auf der Fahrbahn zurückgelegt hatten. Der Angeklagte sah sie bereits, als er noch 34 m von ihnen entfernt war,

Die Strafkammer führt den Unfall darauf zurück, daß der Angeklagte unzulässig schnell fuhr. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h wäre es ihm, wie die Strafkammer näher darlegt, möglich gewesen, den Zusammenstoß zu vermeiden.

Il. Die auf sachlichrechtliche Einwände gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben,

1. Die Strafkammer hat nicht, wie der Beschwerdeführer meint, bei ihren Erwägungen über die Entfernung von 54 m, aus der der Angeklagte die Fußgängerinnen wahrnehm, übersehen, daß am rechten Rand des Zebrastreifens ein anderer Personenwagen parkte und daß deshalb die beiden Frauen vom Angeklagten noch nicht gesehen werden konnten, solange sie durch das parkende Fahrzeug verdeckt waren. Denn in dem Augenblick, als sie in . sein Gesichtsfeld traten, war er noch 34 m von ihnen

entfernt. Diese von der Strafkammer auf Grund einwandfreier Berechnung aus Geschwindigkeit und ZAnhalteweg für erwiesen erachtete Tatsache übersieht der Beschwerdeführer bei seinem Einwand.

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat auch im übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassendeutlich erkennen, daß es, wenn es dies auch nicht

W

ausdrücklich sagt, ein das Strafmnaß zugunsten des ingeklagten beeinflussendes Mitverschulden der Tußszängerinnen verneint hat. Es weist nämlich darauf hin, daß sich jeder Verkehrsteilnehmer, besonders ein Fußgänser, bei der heutigen Lichte des Straßenverkehrs in Großstädten darauf müsse verlassen können, daß Araftiahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten. Denn nur dann sei es Fußgängern möglich, sich sicher im Verkehr zu bewegen und ohne Besorgnis für Leib und Leben eine Fehrstraße zu überqueren. Das Lanäügericht hat in seinen Strafmaßgründen auch berücksichtigt, daß die eine der Fußgängerinnen im letzten Augenblick noch einen Schriftt nach vorne tat statt stehenzubleiben. Es hat diesem Umstand aber keine strafmindernde Bedeutung zugemessen. Denn dieses Verhalten der verunglückten Frau sei auf die gefährliche Lage zurückzuführen, die der Angeklagte durch seine übermäßig

hohe Geschwindiskeit für sie heraufbeschworen habe.Wenn unter solchen Umständen ein Fußgänger anstatt stehenzubleiben im letzten Moment weitergehe, dann könne ihu dieses Fehlverhalten nicht angelastet werden.

Der Senat trägt keine Bedenken, diese Auffassung der Strafkammer zu billigen. Auch er vermag keinen Umstand zu erkennen, den der Tatrichter im Strafmaß zugunsten des Angeklagten übersehen hätte.

Rotberg | Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Börtzler