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BGH Entscheidung vom 14.07.1961 – 4 StR 131/61

4. Strafsenat

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4 StR 131/61

Beschluß

nn

In der Strafsache

.gegen

den Stadtinspektor Johann : O rd aus HB; dort geboren an: REED zur Zeit in UntersüUchungshaft,

den Stadtobersekretär Wilhelm E hr ug aus Ha; EEE» c 9

geboren an®. in S den Angestellten Wilhelm

2 u zus HB; dort geboren an. iD j

den Stadtangsstall ie Walter Ho@WD aus WB; dort geboren am WB. ED

den Gastwirt Geor > zur aus HE, geboren en >. um in REED

wegen Beihilfe zum Betrug u.2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 19. Juli 1961 beschlossen:

Das in dieser Sache ergangene Urteil des Senats vom 14. Juli 1961 wird dahin berichtigt, daß Nr. I 1 des Urteilsspruchs wie folgt lautet;

1. dahin berichtigt, daß es im Schuldepruch für diesen Angeklagten statt "wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung in vier Fällen, wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Unterschlagung;! heißen muß;

"wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung in drei Fällen, wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen;"

Gründe;z:

Die Berichtigung, die das Urteil des Senats !.: ":. in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 1961 verkündeten Form an dem Urteilsspruch des Landgerichts vorgenommen hat, berücksichtigt nur die zum Fall 165 gebotene Richtigstellung.

Der Senat hat jedoch in seiner Urteilsberatung auch angenommen, daß OB im Falle 157 zu Unrecht der Beihilfe zur Unterschlagung für schuldig befunden worden ist. Wie in der schriftlichen Begründung des Urteils des Senats dargelegt, ist OEWp im Falle 157 nur der Beihilfe zum Betrug und zur Urkundenfälschung schuldig. Diese Richtigstellung ist nur versehentlich nicht in den vom Senat verkündeten Urteilsspruch aufgenommen worden..Der jetzige Beschluß beseitigt daher nur ein offensichtliches Versehen.

Die beiden Berichtigungen werden durch die geänderte Form des Urteilsspruchs zusammengefaßt.

Rotberg Bundesrichter Dr.Sauer Nartin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg

Flitner Börtzler