Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 07.07.1961 – 4 StR 376/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_.StB_316/61 2 175 040.
ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen
die Hausfrau Elisabeth H ED zeborene SB aus TOD, seboren ar GM. ED ED ir Sci, Kreis u ,
wegen schwerer Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 15. Lezember 1961, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Kotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 7. Juli 1961, soweit sie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-Jung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnitvels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe;z
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Die Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Kunppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die beiden Töchter der Angeklagten, Ursula (damals 21 Jahre alt) und Hildegunde (damals 23 Jahre alt), mit den beiden Männern, mit denen sie jeweils ein Liebesverhältnis unterhielten, in der Wohnung der Angeklagten - wie übrigens auch außerhalb - geschlechtlich verkehrt. Die Angeklagte hat nach der Überzeugung der Strafkammer in beiden Fällen bedingt vorsätzlich der Unzucht Vorschub geleistet. Sie habe damit gerechnet, daß es im Hause zum Geschlechtsverkehr der Töchter mit den betreffenden Männern komme und habe dieses Verhalten gebilligt. Im Falle der Hildegunäe ergebe sich letzteres noch aus der Überlegung, daß Hildegunde von einem anderen Manne schwanger &aWwesen sei, als sie ihren Freund CC kennen gelernt habe, so daß es im Interesse der Angeklagten gelegen habe, daß beide zusammenblieben und es zu einer Heirat komme, was beabsichtigt gewesen sei. Nach den weiteren Feststellungen hatte der Freund der Ursula, . namens EB; jedenfalls anfangs vor, sich mit ihr zu verloben. Nur seine Mutter sei gegen die Verbindung gewesen.
“Hit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das angefochtene Urteil 1äßt die Prüfung mehrerer für die Beurteilung des Falles wesentlicher Fragen vermissen,
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Nach den bisherigen Feststellungen liegt der Schwerpunkt des Verhaltens der Angeklagten in einem Dulden. Es handelt sich also um eine Unterlassungstat. Allerdings hat die Angeklagte im Falle der Tochter Ursula dieser einmal den Hausschlüssel gegeben. Wie der Bundesgerichtshof jedoch ausgesprochen hat, dürfen einzelne Verhaltensweisen nicht in äußerlicher Betrachtung überbetont werden. Entscheidend ist vielmehr der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens. Nicht jede Biliigung oder jedes Gestatten ist ohne weiteres als eine Förderung durch Tun anzusahen (BGHSt 6, 46, 58, 59). Lengemäß sind die Grundsätze für Unterlassungstaten anzuwenden, wie sie allgemein die Rechtsprechung und insbesondere für den Fall der Kuppelei die genannte Entscheidung entwickelt haben.
Danach wäre zunächst näher zu prüfen gewesen, ob die Angeklagte die tatsächliche Möglichkeit gehabt hätte, durch geeignete Kaßnahmen dem gegen die geschlechtliche Zucht verstoßenden Tun der löchter Einhalt zu gebieten. Beide waren bereits volljährig, Hildegunde hatte bereits geschlechtliche Erfahrungen. Nach den Urteilsfeststellungen, die das Gericht im Zusanmennang mit der Strafzumessung trifft, war es für die Angeklagte schwierig, auf: Hildegunde einzuwirken (UA S. 10). Dies hätte Veranlassung geben müssen, die Frage zu behandeln, ob überlaupt eine wirksame Einwirkungsmöglichkeit bestand. Aber auch hinsichtlich der anderen Tochter, die ebenfalls bereits volljährig war, wäre eine Prüfung in dieser Richtung erforderlich gewesen. Es hätte daher erörtert werden müssen, inwieweit die Angeklagte als Mutter noch genügenden Einfluß auf ihre Kinder hatte. Wie bereits der Bundesgerichtshof (aa0) hervorgehoben hat,
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können ältere Kinder, auch wenn sie noch bei den Eltern wohnen, sich bereits aus dem Autoritätsverhältnis gelöst haben und sehr bestimmt und bestimmend auftröten. Gerade eine alleinstehende Mutter wird hier oft besondere Schwierigkeiten haben. Ihr Einschreiten wird mitunter von vornherein
zur üörfolgslosigkeit verurteilt sein. Dabei mußte - soweit es sich um Hildegunde handelt - noch besonders berücksichtigt werden, daß die Angeklagte Versuche unternommen hat, den Verkehr ihrer Tochter zu unterbinden, indem sie zu ihr sagte, sie solie ihr keinen Ärger machen und sie dulde ss nicht, daß es im Hause zum Geschlechtsverkehr komme. Im übrigen hatte die Angeklagte die Verteilung der Schlafgelegenheiten in der Wohnung so vorgenommen, daß die beiden ‚Jänner, wenn sie in der Wohnung übernachteten, in einem besonderen Raum, nämlich auf der Couch in der Küche, schlicfen, während die Töchter in anderen Zimmern entweder allein oder bei der Angeklagten schliefen, Zum Geschlechtsverkehr kam es, wenn die Angeklagte von Hause abwesend war oder nachmittags schlief, Allerdings hat die Angeklagte die Anordnung der Benutzung der Schlafgelegenheiten nicht streng durchgeführt, weil sie z.B. duldete, daß BED einige Male im Bett der Ursula übernachtete. Dies geschah allerdings in dem Zimmer, in dem auch die Angeklagte nächtigte.
Vor allem aber hätte es unter den gegebenen Umständen einer besonderen Prüfung des inneren Tatbestandes, insbesondere der Frage bedurft, welche Vorstellungen die Ange-
lagte selbst über die Möglichkeit hatte, den Geschlechtsverkehr der Töchter in ihrer Wohnung zu unterbinden und durch welche Mittel sie dieses Ziel erreichen könnte. In dieser Beziehung sind die bisherigen Feststellungen unzureichenä-
>s ist nicht auszuschließen, daß die Angeklagte davon aus-
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ging, die Männer würden sich an ein etwaiges ihnen gegenüber ausgesprochenes Verbot nicht halten oder es zu umgehen suchen und hierbei möglicherweise bei ihren Töchtern Unterstützung finden. Dafür, daß die Gefahr der Umgehung des Verkots bestand, spricht auch die Tatsache, daß der Geschlechtsverkehr in keinem Falle zu den Zeiten stattfand, in welchen die Männer in der Wohnung der Angeklagten nächtigten, sondern strts nur wenn die Angeklagte abwesend war oder schlief.
Weiterhin war die Frage zu erörtern, ob und welche Maßnahmen im einzelnen der Angeklagten zuzumuten waren. Da3 sie durch Anordnung getrennter Schlafgelegenheiten und Ermahnungen einen gewissen Versuch gemacht hat, den Geschlechtsverkehr in ihrer Viohnung zu unterbinden, ist bereits erwähnt worden. Es bedurfte der Prüfung, ob weitere Haßnanmen, soweit sie als wirksame Mittel der Angeklagten überhaupt zum Bewußtsein kamen, der Angeklagten zugemutet werden konn=- ten. So könnte z.B. daran gedacht werden, daß sie den Männern verbot, ihre Wohnung überhaupt zu betreten oder in ihrer Wohnung zu übernachten. Selbst wenn sie davon ausgegangen wäre, daß diese Verbote auch in ihrer Abwesenheit oder wenn sie schlief Erfolg hätten, können Zweifel entstehen, ob ein solches Vorgehen unter den gegebenen Umständen zumutbar war. Die Angeklagte konnte möglicherweise ein Interesse daran haben, ihre. Töchter zu verheiraten. Dies kam in erster Linie für die ältere Tochter Hildegunde in Frage, die bereits Schwanger war. Ihr Freund CB wollte sie, wie erwähnt, ehelichen. Daß diesas Versprechen - zu einer Heirat kam es allerdings später nicht - damals nicht ernstlich war oder die Angeklagte etwa hiervon ausgegangen wäre, ergeben
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die bisherigen Feststellungen nicht. Wie hervorgehoben, haste ferner der Freund der Ursula, DUB; die Absicht, sich mit dieser Tochter zu verloben. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob ähnliche Erwägungen wie bei der Tochter Hildegunde hinsichtlich der Zumutbarkeit auch für diese Tochter Platz greifen. Die Angeklagte konnte möglicherweise die Hoffnung gehabt haben, daß es trotz des Widerstandes der Mutter B@B- @ iennoch zu einem Verlöbnis und zu einer Heirat kommen würde. Auf der anderen Seite wird das landgericht in Betracht zu ziehen haben, daß das jugendliche Alter Bw dem Gedanken einer Heirat entgegenstehen konnte.
Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte wäre zu erörtern gewesen, ob die Angeklagte bei ihrem Verhalten von dem Bestreben ausgegangen ist, die Eheschließung ihrer Töchter sicherzustellen (BGHSt 6, 57). Gerade im Falle der Tochter Hildegunde wäre ein solcher Wunsch als verständlich zu vetrachten. Daher hätte das Lanüägerichı erwägen müssen, ob es für die Angeklagte zumutbar gewesen wäre, Maßnahmen zu treffen, die möglicherweise zur Folge gehabt hätten, die Heiratsaussichten der Töchter scheitern zu lassen (BGliSt 6, 58).
Das Urteil konnte daher mangels Erörterung wesentlicher Gesichtspunkte keinen Bestand haben.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht bei der Beweiswürdigung noch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:
Es wird sich u.a. mit der Frage auseinandersetzen müs-
sen, ob seine Überzeugung, die Angeklagte habe gemerkt,
daß es zwischen BED und Ursula zum Geschlechtsverkehr in- „na außerhalb des Hauses gexommen sei, auch damit begründet werden kann, daß sie den Männern das Übernachten auf
der Couch in der Küche gestattet habe, währenä sie selbst
in dem letzten der links von der Küche gelegenen Zimmer schlief und Hildegunde in dem rechts neben der Küche gelegenen Zimmer wohnte (UA S. 7). Denn diese Feststellungen beziehen sich nur auf Hildezunde ,nicht auch auf Ursula, lassen also nicht ohne weiteres Schlüsse auf die Kenntnis der Angeklagten vom Geschlechtsverkehr Ursulas zu. Im übrigen ist hinsichtlich der Kenntnis der Angeklagten von der unzüchtigen Betätigung der Hildegunde in Betracht zu ziehen, daß es mit dieser lediglich nachnittags in Abwesenheit der Angeklasten zum Geschlechtsverkehr gekommen ist,
Die Strafkamner hat die Äußerung der Angeklagten, Hildcgunde solle ihr keinen Ärger machen, für die Feststellung des bedingten Vorsatzes der Angeklagten verwertet. Aus dieser Äußerung könnte jedoch nur darauf geschlossen werden, daß die Angeklagte die Vorstellung von einem möglichen Geschlechtsverkehr ihrer Tochter in der Wohnung hatte. Sie würde jedoch noch nicht ohne weiteres ergeben, daß die An= geklagte diesen Verkehr auch billigte. Die Äußerung, sie dulde im Hause keinen Geschlechtsverkehr (UA 5. 6), könnte auch zum gegenteiligen Schluß führen. Gegen eine Billigung könnte ferner sprechen, daß die Angeklagte, wie bei der Strafzumessung ausgeführt wird (UA S. 9), durch ihre Äuße-
rung, wenn auch nur schwach, versucht hat, auf ihre Tochter einzuwirken, den Geschlechtsverkehr in der Wohnung zu unter-
lassen. Kotberg Krumme Martin
Lang-Hinrichsen Flitner