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BGH Entscheidung vom 07.07.1961 – 4 StR 2/61

4. Strafsenat

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4_SiR_2/61 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Conrad S : EB 3. TO, ort gevoren on WE. En

:wegen fahrlässiger Tötung u.a

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEEEEED

‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. September 1960 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die . Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe§

Io

l. Die Bundesstraße @ verläuft äurch den Rrge von VE westlich nach REED. Bis kurz vor dem Monat Mai 1960 führte sie durch den Ort HB. In Frühjahr 1960 war jedoch um diesen Ort eine Umgehungsstraße im Bau. Diese Unmgehungsstraße zweigt osiwärts von HOEEEEEEEED von der alten Straßenführung ab, geht südlich um den Ort herum und mündet etwa 5300 m von dem den Ort HOEEED auf der Westseite abschließenden Schloßbesitz Pro wieder auf die bisherige Bundesstraße eine

Anfang Mai 1960 war die Umgehungsstraße mit einer Fahrbahn fertig und dem Verkehr übergeben. Auf dieser Fahrbahn wurde sie in beiden Richtungen von dem Durchgangsverkehr benutzt. Sie war bereits als "B &" peschildert. Für die bisherige Straßenführung - im folgenden als "Ortsdurchfahrt" bezeichnet - war die Beschilderung als "B @" veseitigt.

Die Ortsdurchfahrt hat jedoch für den Verkehr weiterhin große Bedeutung. Einmal wird sie als Zu- und Abfahrtsstraße für den Ort HB, sinen vielbesuchten Ausflugsort, stark befahren. Von ihr zweigt auch am Westende des Ortes, ostwärts des genannten Schloßbesitzes Nee EB, nach Norden eine vielbefahrene Straße ab, Die Breite der wie eine bedeutende und verkehrsreiche Straße ausgebauten Ortsdurchfahrt beträgt 7,26 m.

An der nördlichen Fahrbahn der Umgehungsstraße wurde im Frühjahr 1960 noch gearbeitet. Die Lastwagen,

die zu der Baustelle Baumaterial brachten, konnten nach dem Abladen auf der Umgehungsstraße nicht wenden. Sie benützten deswegen zur Abfahrt einen Feldweg, der an

der den Schloßbesitz Reim westlich abschließer den Mauer entlang nach Norden auf die Ortsdurchfahrt. führt Dieser ungefähr 3 m breite, unbefestiigte Feldweg hat sonst für den Verkehr nur ganz untergeordnete Bedeutung. Er

wird nur von den Landwirten benutzt, die zu ihren zwischen der Umgehungsstraße, der Ortsdurchfahrt und der Mauer des

Schloßbesitzes Rrc EB \icgenäen Feldern fahren wollen.

Wo der Feldweg in die Ortsdurchfahrt einmündet, steigt er leicht an. Er ist dort rechts (ostwärts) von der Mauer des Schloßbesitzes und links von einem etwa 1/2 m tiefen Wassergraben abgegrenzt. Die Ortsdurchfahrt macht an dieser Stelle nach rechts (ostwärts) eine leichte Rechtskurve. Nach links verläuft sie völlig gerade. Die Sicht beträgt nach rechts, zum Ortseingang von Heil hin, etwa 200 m; nach links ist die Straße - über die Einmündung auf die Umgehungsstraße hinaus - bis zu den Häusern des Nachbarortes OB auf etwa 1 km völlig frei zu übersehen.

2. Am Abend des 6. Mai 1960 hatte der Angeklagte mit seinem aus einem Lastwagen und einem Anhänger bestehenden, insgesamt 15 m langen Lastzug Kies an die Baustelle auf der Umgehungsstraße gebracht. Als dieser Kies gegen 22 Uhr abgeladen war, wurde dem Angeklagten; der die Strecke erstmals befuhr, gesagt, er solle über den oben bezeichneten Feldweg abfahren.

Als der Angeklagte an die Ortsdurchfahrt herankam, will er weder von rechts noch von links ein Fahrzeug herannahen‘ gesehen haben. Er lenkie deswegen, ohne vorher angehalten zu haben, seinen Lastzug im ersten Gang mit einer Geschwindigkeit von etwa 5 km/st nach links auf die Ortsdurchfahrt, um auf dieser in westlicher Richtung abzufahren. Das linke Blinklicht seines Lastzugs hatte er während dieses Einbiegens eingeschaltet. Als er sich mit dem Motorwagen bereits in der neuen Fahrtrichtung auf der rechten Fahrbahn der Ortsdurchfahrt befand, ragte der Anhänger noch schräg über die linke Fahrbahn. In diesem Zeitpunkt prallte der Krafiradfabrer Franz DB; ier von Westen her auf der Ortsdurchfahrt herangefahren war, auf die linke SeitenwanGa des Anhängers auf und erlitt schwere Schädelverletzungen, die seinen sofortigen Tod zur Folge hatten.

Der Angeklagte fuhr seinen Lastzug noch ganz auf die nördliche Fahrbahn der Ortsdurchfahrt; Er hielt dann kurz an, stieg aus und stellte fest, daß der Kraftradfahrer tot mitten auf der Straße lag. Hierauf stieg er sofort wieder ein und fuhr in der Absicht, als Mitverursacher des Unfalls unerkannt zu bleiben, davon

Am Unfallabend war klares, mondhelles Wetter. Die Fahrbahn war trocken.

3. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tatmehrheit mit Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts und macht Verfahrensverstöße geltend. Sie ficht die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in vollem Umfang, diejenige wegen Unfallflucht nur im Strafausspruch an. In diesem Umfang nötigt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Auf die Verfahrensrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Il.

1. a) Der rechtliche Ausgangspunkt, den das Landgericht bei der Beurteilung des Vorgangs eingenommen hat, ist nur teilweise zutreffend.

Der Angeklagte kam an der Einmündung des Feldwegs in die Ortsdurchfahrt gegenüber dem Kraftradfahrer von rechts. Da die Ortsdurchfahrt nicht mehr als Bundesstraße beschildert und auch sonst an der Unfallstelle nicht durch ein amtliches Verkehrszeichen als Vorfahrtstraße gekennzeichnet ist, stand ihm nach § 13 Abs. 1 StVO gegenüber dem Kraftradfahrer die Vorfahrt zu. Gleichwohl Aurfte sich der Angeklagte mit seinem Lastzug nur mit solcher Vorsicht in die Einmündung in die Ortsdurchfahrt hineintasten, daß ein Zusammenstoß mit einem auch von links kommenden Kraftfahrzeug vermieden werden konnte (vel. BGHZ 20, 290; Entscheidung des erkennenden Senats VRS 17, 50).

Nach den Feststellungen kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Feldweg, auf dem der Angeklagte mit seinem Lastzug herankam, gegenüber der breiten, "wie eine bedeutende und verkehrsreiche Straße ausgebauten" und stark befahrenen Ortsdurchfahrt nur eine völlig unterge-

ordnete Bedeutung hat. Das mußte der Angeklagte berücksichtigen. Daß er, als er in Schrittgeschwindigkeit an die Einmündung heranfuhr, die gegenüber dem Feldweg weit überragende Bedeutung der Ortsdurchfahrt tatsächlich erkannt hat, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt (UA 11/12).

Jedoch geht die vom Landgericht vertretene Auffassung (die auch Floegel/Hartung 13. Aufl. § 13 StVO Anm. 11 und Müller 20. Aufl. § 13 StVO Anm. 13 erwähnen) zu weit, der Angeklagte hätte sich so verhalten müssen, als ob ihm die Vorfahrt nicht zugestanden hätte (UA 10 unten). Denn sie stand ihm nun einmal nach § 13 StYO gegenüber dem auf der Ortsdurchfahrt herankommenden Fahrzeug zu. Richtig ist nur, daß er dem auf der ihrer Bedeutung nach übergeordneten Straße von links Herankommenden nicht unversehens in den Weg fahren durfte. Ist etwa die Übersicht von einer gut ausgebauten und viel befahrere:, aber nicht als Bundesstraße oder sonst als Vorfahrtsira?e bezeichneten Straße in einen von rechts einmündenden Feldweg nicht möglich, so darf aus diesem Feldweg heraus ein Fahrzeug nicht in die Straße einfahren, solange sich sein Lenker nicht überzeugt hat, daß sich - auch von links - nicht ein möglicherweise schnellfahrendes Fahrzeug nähert, dessen Lenker durch das unvermutete Einfahren so überrascht werden könnte, daß er nicht mehr die notwendige Zeit und Gelegenheit hat, dem aus dem Feldweg einfahrenden Fahrzeug die Vorfahrt zu lassen. Dasselbe muß angenommen werden, wenn in dunkler Nacht das Einbiegen eines Fahrzeugs aus dem Feläveg von einem auf der Straße fahrenden Kraftfahrer nicht oder erst sehr spät bemerkt werden kann. Ebenso darf aus dem Feldweg heraus der Führer eines langsam fahrenden Fahrzeugs mit_Anhänger nicht oder jedenfalls

nicht ohne ganz besondere Vorsichtsmaßnahmen (röchtzeitige Warnung der etwa Herankommenden durch einen Begleiter als Warnposten, Aufstellen von Warnlampen

oder dergl.) in die Straße einfahren, wenn er zwar die Gewißheit haben kann, daß das Ziehende Fahrzeug vor einem etwa herankommenden Kraftfahrzeug die Straße überquert haben werde, aber damit rechnen muß, daß der nur schwer erkennbare Anhänger die von seinem eigenen ziehenden Fahrzeug bereits überquerte Fahrbahnhälfte für ein von links herankommendes, möglicherweise schnell fahrendes Fahrzeug derart versperren werde, daß sich dessen Lenker nicht mehr rechtzeitig und gefahrlos darauf einrichten kann. Kann jedoch derjenige, der aus dem Feldweg in die Straße einfahren will, den Umständen nach zuverlässig annehmen, der Lenker eines von links herankommenden Fahrzeugs müsse sowohl den Vorgang des Einbiegens als auch die besonderen dabei bestehenden Verhältnisse — so das langsame Fahren eines Lastzuges - so rechtzeitig bemerken, daß er sich gefahrlos darauf einrichten könne, so braucht er dessen Vorbeifahrt nicht abzuwarten.

Das Landgericht hat festgestellt (UA 12/13), daß in dem Augenblick, als der Angeklagte seinen Lastzug auf die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt lenkte, der dann verunglückte Kraftradfahrer noch mindestens 300 m entfernt war. Auf 100 m hätte aber ein mit großer Geschwindigkeit fahrender Kraftradfahrer sein Fahrzeug zum Stehen bringen können. Weiter hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte hätte damit rechnen müssen, daß während des Einbiegens einige Sekunden lang sowohl die Vorder- als auch die Rücklichter seines schräg stehenden Lastzugs für einen auf der Ortsdurchfahrt Herankommenden nicht sichtdar waren (VA 13). Das Landgericht hat in diesem Zusammen-

hang aber nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte das linke Blinklicht eingeschaltet hatte (UA 6); wie die Blinklichter gegebenenfalls beider Fahrzeuge wirkten,

ob sie insbesondere auch beim Schrägstehen des Lastzugs gesehen werden konnten und dem von links Herankommenden deutlich kenntlich machten, daß sich hinter dem Motorwagen noch ein Anhänger befand, geht aus dem Urteil nicht hervor. Ebenso hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht den Umstand gewürdigt, daß es mondhell war

(UA 5); ob die Helligkeit des Mondlichts derart war,

daß es den einbiegenden Lastzug -— Lastwagen und Änhänzre: schon auf weitere Enifernung deutlich erkennbar machte, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Bei der gebotenen Prüfung wird es nicht nur auf die Helligkeit des Mondlichts an sich ankommen, sondern auch darauf, wie es an der Unfallstelle unter den dort gegebenen Verhältnissen wirkte, ob es insbesondere die Erkennbarkeit der möglicherweise von links sichtbaren Blinkzeichen irgendwie, vielleicht sogar ungünstig, beeinflußte. Bei der Prüfung, ob der Angeklagte darauf vertrauen konnte, ein von links herankommender, zunächst noch weit entfernter Kraftfahrer müsse den Vorgang des Einbiegens mit dem Lastzug auf ausreichende Entfernung bemerken, hätte das Landgericht auf diese Umstände eingehen müssen.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muß daher aufgehoben werden.

b) Für die neue Verhandlung wird auch auf Folgendes hingewiesen.

Der mit der Revision erhobene Einwand des Angeklagten, er hätte damit rechnen dürfen, daß ein etwa von

ihm wahrgenommener Kraftradfahrer auf der die Ortschaft umgehenden Bundesstraße weiterfahren und nicht die Ortisdurchfahrt benutzen werde, ist nicht gerechtfertigt.

Die Richtung, die der Kraftradfahrer einschlagen würde, war angesichts der nicht unerheblichen Bedeutung der

die Bundesstraße geradlinig fortführenden Ortsdurchfahrt durchaus ungewiß. Gerade der Umstand, daß es Nacht war unä daß der Verunglückte ein Kraftrad benutzte, hätie den Gedanken nahe legen müssen, daß er sich möglicher Weise nicht im Durchgangsverkehr bewegte.

Unbegründet sind ebenfalls die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Geschwindigkeit des Kraftrads auf 90 km/st. Ob der Angeklagte sich auf cine so hohe Geschwindigkeit hätte einstellen müssen, hängt u.a. davon ab, ob der vom Verunglückien benutzte gerade Teil der Straße sich noch außerhalb des Ortsschildes befand. Im übrigen entscheidet, wie ausgeführt, das Maß der Sichtbarkeit von Zugwagen und Anhänger.

Nicht von der Hand zu weisen sind jedoch die von der Revision geltend gemachten Bedenken gegen die vom Landgericht angenommenen Beleuchtungsverhältnisse des Kraftrades. Die bisherigen Feststellungen allein tragen nicht don vom Landgericht gezogenen Schluß, der Kraftradfahrer sei mit aufgeblendetem Licht gefahren, als er sich noch 300 bis 400 m vor der Unfallstelle befand und der Angeklagte gerade mit dem Einbiegen begann (UA 12/13)» Das Landgericht hat die Überzeugung hiervon ausschließlich den Ausführungen eines Sachverständigen entnommen (UA 10): Wenn aber der Sachverständige - wie im Urteil aaO festgehalten -— bei der Untersuchung der Reste der beim Unfall zerstörten Glühbirne entdeckt hat, daß im Augenblick des

Zusammenstoßes das Fernlicht eingeschaltet war, so steht damit durchaus nicht fest, daß der Kraftradfahrer nicht kurz vorher mit Abblendlicht gefahren sein kann. Es ist nicht erfahrungswidrig, daß ein Kraftradfahrer in mondheller Nächt auf gerader und übersichtlicher Straße

auch bei großer Geschwindigkeit mit Abblendlicht fährt. Der Kraftiradfahrer kann, sofern er zunächst mit Abblendlicht fuhr, sein Fernlicht aus verschiedenen Gründen erst eingeschaltet haben, als der Angeklagte mit seinem Lastzug bereits in der Kreuzung war: etwa weil er sich vor der Einfahrt nach HE una vor der dort befindlichen Rechtskurve noch einmal eine bessere Übersicht verschaffen wollte oder auch weil er - zu spät - in seiner Fahrbahn ein unbestimmtes Etwas, nämlich den An-

hänger des lastzugs, bemerkte.

2, Ist nach all dem die Aufhebung des Urteils geboten, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, so kann es auch im Strafausspruch für die Unfallflucht nicht bestehen bleiben. Denn die Möglichkeit, daß das Landgericht die Strafe für die Unfallflucht geringer bemessen haben würde, wenn es nicht von der bisher angenommenen Schuld des Angeklagten an dem Unfall ausgegangen wäre, läßt sich nicht ausschließen.

Bei der Bemessung der Strafe für die Unfallflucht wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte, nach Vollendung der Unfallflucht von | der Polizei gestellt, nicht verpflichtet war, durch wahre Angaben zu Seiner eigenen Überführung beizutragen

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben.

Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler