Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 27.06.1961 – 5 StR 203/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 sun zas/al 2177 035

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Binnenschiffer Walter > OD zu: am geboren am ED 1906 in RggpKreis HB (Nemellana),

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Juni 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.Dezember 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründes

Die Aufklärungsrügen des Angeklagten fallen weitgehend mit der Sachrüge zusammen.

Diese hat Erfolg.

l. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen beruhen weitgehend auf der Aussage der Regina AB.

Daß dieser Zeugin zu glauben sei, begründet die Strafkammer u.a. damit, daß die Einlassung des Angeklagten in wesentlichen Punkten mit der Aussage der Regina übereinstimme; beide hätten dargelegt, daß im Gebetsraum der Gemeinde über sexuelle Dinge nicht nur gesprochen, sondern sexuelle Handlungen auch vorgekommen seien.

Dies stimmt nicht mit der wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten überein. Danach hatte der Angeklagte, abgesehen von dem Gespräch, das der Klärung des ihm von dem Kind früher Erzählten dienen sollte, nur zugegeben, daß das Kind sich vor ihm entblößt und sich seinerseits am Geschlechtsteil angefaßt habe. Dieses Entblößen und dieses Anfassen ist nur dann eine sexuelle Handlung, wenn es von sexuellen Motiven getragen ist, nicht aber dann, wenn das Kind das getan hat, um dem Angeklagten zur Unterstreichung des Erzählten den Vorfall zu demonstrieren. Daß der Angeklagte nur dies in seiner Einlassung hat sagen wollen, ergibt der Urteilszusammenhang.

Schon auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Hat das Kind nur zur Demonstrierung des Vorfalls mit Fritzchen an seinen Geschlechtsteil gefaßt, so würde dies den Angeklagten in keiner Weise belasten. Nach den Feststellungen des Urteils ist es also nicht richtig, daß ein wesentlicher Geschehenskern vom Angeklagten und dem Kinde in gleicher Weise geschildert worden wäre.

2. Die Strafkammer prüft weiter, ob die Entstehung der Aussage gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes sprechen könne, und verneint dies. Dabei setzt sich die Straf-

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kammer nicht mit einem naheliegenden Umstand auseinander. Nach der Einlassung des Angeklagten hatte dieser dem Kind die 1 DM gegeben, damit es sie in den Opferstock steckte. Falls dies richtig war, befand sich das Kind

in äußerster Verlegenheit, als seine Mutter von ihm eine Erklärung dafür verlangte, wie es zu der 1 DM gekommen war. Das Kind hatte dann einen erheblichen Grund, die Unwahrheit zu sagen. Die Strafkammer mußte sich um so mehr mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen, als sich aus den Feststellungen ergibt, daß das Kind schon einmal die Unwahrheit gesagt hatte, als es im Garten des Angeklagten beim Erdbeerpflücken betroffen worden war. Darin, daß sich die Strafkammer mit dieser naheliegenden Möglichkeit nicht auseinandergesetzt hat, liegt ebenfalls ein sachlichrechtlicher Mangel.

3, Ebenfalls liegt eine einen sachlichrechtlichen Mangel bildende Übergehung eines naheliegenden Gesichtspunkts darin, daß die Strafkammer bei Prüfung der Frage, ob etwa das Kind Erlebnisse mit einem anderen auf den Angeklagten übertragen haben könne, die Erlebnisse mit Fritzchen Drießelmann nicht in den Xreis ihrer Erörterungen zieht. Daß diese Erlebnisse ausschließlich darin bestanden haben, daß der damals etwa 7jährige _ Fritz DEE seinen Geschlechtsteil in die Scheide der Regina gesteckt hat, ergibt das Urteil nicht. Viel- "mehr heißt es zunächst, es sei zwischen Fritz und Regina im Jahre 1957 in der Toilette zu Unzuchtshandlungen gekommen; bei den Erzählungen der Regina heißt es, diese habe dem Angeklagten erklärt, Fritzchen habe immer solchen Schweinkram gemacht. Die Feststellungen legen also die Möglichkeit durchaus 'nahe, daß Fritzchen einmal seinen Finger in die -Scheide der Regina gesteckt hat. Deshalb mußte sich die Strafkammer mit der Möglichkeit befassen, daß die Regina Handlungen des Fritzchen auf den Angeklagten übertragen hat, zumal gerade im Gespräch zwischen ihr und dem Angeklagten von diesen Handlungen des Fritzchen die Rede war.

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Aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.

Es empfiehlt sich, daß die Strafkammer in der neuen Verhandlung die Frage in den Kreis ihrer Erwägungen zieht, ob sich etwa das Verhalten des Angeklarten bei dem Gespräch der äSheleute Burchard mit der Mutter des Kindes aus seiner Einstellung als Baptist erklärt; die Anhörung des in dem Bericht der Ermittlungshilfe der Strafrechtspflege erwähnten hauptamtlichen Predigers

der HE Gemeinde, REED könnte möglicherweise zweckmäßig sein.

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Schmitt