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BGH Entscheidung vom 16.06.1961 – 4 StR 158/61

4. Strafsenat

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2154 062

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Heinz Güntner DB EEEEEB zus C EEE HE, zeboren an EB 1932 in DW,

wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Eu» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. November 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der wiederholt bestrafte Angeklagte war nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus am 21. Dezember 1959 zunächst arbeitslos. Er arbeitete sodann eine Zeit lang bis Mai 1960 vorübergehend bei der Firma DIEB. Danach ging er keiner Beschäftigung mehr nach. Seinen Lebensunterhalt hat er angeblich durch die Teilnahme an Glücksspielen in Spielkasinos verdient.

Der dem Angeklagten bekannte frühere Mitangeklag. te CB war zeitweilig als Provisionsvertreter für die Firma R@P-Flektrowaren in G ein tätig. Mit diesem und dem Mitangeklagten KB beschloß er, "Scheinverträge" zu tätigen, um so in den Besitz von Provision zu gelangen.

In Ausführung dieses Plans begab sich der Angeklagte am 12. Februar 1960 zusammen mit CB in die Geschäftsräume der Firma RP und kaufte dort ein Tonbandgerät auf Ratenzahlung zum Teilzahlungskaufpreis von 474 DM.

Auf Befragen des Verkäufers nach seiner Arbeitsstelle gab der Angeklagte an, er sei erst aus Ben zurückgekommen und werde sicherlich bei der Firma Bu@&- GB, bei der er schon früher einmal gearbeitet hatte, wieder Arbeit aufnehmen. Da der Verkäufer davon überzeugt war, daß der Angdlagte die Kaufpreisraten bezahlen wolle, schloß er den Kaufvertrag ab und händigte dem Angeklagten das Gerät unter Eigentumsvorbehalt ohne Anzahlung aus.

Drei Tage später - am 15. Februar 1960 — erschien der Angeklagte zusammen mit CEED una KW erneut

bei der Firma R@WB. Er kaufte eine Automatic-Waschmaschine zum Preise von 1.990 DM und eine Fernsehkombination für 1.798 DM auf Ratenzahlung. Es wurde ein neuer Kaufvertrag gefertigt, in den das zuvor gekaufte Tonbandgerät übernommen wurde. Es ergab sich eine Kaufsumme von 4.239,80 DM. Dieser Betrag sollte nach Leistung einer Anzahlung von 120 DM in 25 Monatsraten von je 180 DM bezahlt werden.

Da die Firma REP nachträglich Bedenken bekan, wurde der Kaufvertrag nicht ausgeführt. Sie forderte das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Tonbandgerät zurück, das der Angeklagte ihr wieder aushändigte.

Für den Kaufabschluß des Tonbandgeräts wurde CD die Provision ausgezahlt, jedoch nicht für die Käufe vom 15. Februar 1960. Irgendwelche Abzahlungen hat der Angeklagte nicht geleistet.

Das Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte habe sich im ersten Falle des vollendeten, im zweiten Falle des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Zur Begründung führt es aus:

Er könne nach der Lebenserfahrung niemals den ernsthaften Yillen gehabt haben, derartige Luxusgegenstände im Werte von über 4.000 DM zu bezahlen. Er habe auch keinerlei begründete Aussicht gehabt, bei einer Firma angestellt zu werden und nun soviel zu, verdienen, um die Monatsraten bezahlen zu können. Die angebliche Aussicht bei der Firma Dun eingestellt zu werden, sei nur eine unbestimmte Hoffnung von ihm gewesen. Die Strafkammer sei auch überzeugt, daß der

Angeklagte überhaupt nie den ernstlichen Willen gehabt habe, bei dieser Firma Arbeit aufzunehmen. Aus den gesamten Umständen in Verbindung mit den Bekundungen der früheren Mitangeklasten CiEEB und Kap ergebe sich, daß es den Angeklagten nur darum zu tun gewesen sein könne, auf diese Weise gemeinsam in den Besitz von Provision zu kommen.

Durch die Vorspiegelung der Zahlungsabsicht sei die Firma RED getäuscht und zur Aushändigung des Tonbandgeräts sowie zur Auszahlung der Provision an G@EEEED veraniaßt worden. Auch die Aushändigung dieses Gegenstandes an den Angeklagten stelle einen Schaden dar, da die Firma anstatt des Besitzes nur noch einen unsicheren Herausgabeanspruch gegen den mittellosen Angeklagten gehabt habe. Zu einem weiteren Vermögensschaden Sei es nicht gekommen, weil die Firma insoweit weder Provision ausgezahlt noch die übrigen verkauften Gegenstände ausgeliefert habe. Hier liege daher nur versuchter Betrug vor. Beide Handlungen habe er im Fortsetzungszusammenhang begangen.

Mit der Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Die Verfahrensrüge wird des Zusammenhangs wegen mit der Sachrüge erörtert.

Mit ihr richtet sich der Angeklagte gegen die Annahme des Landgerichts, er habe weder den Willen noch die Möglichkeit gehabt, die vereinbarten Kaufpreisraten zu zahlen. Die Strafkammer habe außer Betracht gelassen, daß der Angeklagte zwar nicht bei der Firma Du, aber bei der Firma Di@D in EWiW Arbeit

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aufgenommen und dort so viel - nämlich durchschni ttlich ungefähr 600 DM - verdient habe, daß er die eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen habe begleichen können, zumal er unverheiratet sei und auch keine Unterhaltsverpflichtungen habe. Wenn das Landgericht Zweifel an der Richtigkeit seiner Einlassung bezüglich der Arbeitsstelle Di@B gehabt habe, hätte es den Sachverhalt weiter aufklären müssen.

Die Revision ist nicht begründet.

Entscheidend für die Frage, von welchen Absichten der Angeklagte ausging, ist der Zeitpunkt der beiden Vertragsschlüsse. Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe bei Vertragsschluß weder den ernstlichen Willen noch die begründete Aussicht gehabt, eine Arbeitsstelle zu erlangen, die ihn in den Stand gesetzt hätte, die Raten zu bezahlen.

Nun hat er allerdings nach den Feststellungen einige Zeit darauf tatsächlich eine Arbeitsstelle bei der Firma DIEB erhalten. Dies steht jedoch der vom Landgericht gewonnenen Überzeugung nicht entgegen, daß der Angeklagte nicht die Absicht gehabt hat, längere Zeit hindurch einer Beschäftigung nachzugehen, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Tatsächlich hätte er, um die Monatsraten voll b@leichen zu können, über zwei Jahre ohne Unterbrechungen nit gutem Verdienst arbeiten müssen. Die Strafkammer konnte bei dieser Sachlage ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze annehmen, daß der mittellose unverheiratete Angeklagte nicht Anschaffungen von nicht notwendigen Gegenständen im Werte von über 4.000 DM mit der ernstlichen Absicht, auf lange Zeit hinaus erhebliche Zahlungen leisten zu

müssen, machen wollte. In seiner Überzeugung wurde das Landgericht noch dadurch bestärkt, daß es nach den Bekundungen der Zeugen GEB und K@EEB von vornherein das Ziel der Geschäftsabschlüsse war, dem Angeklagten und CD die Provisionen zu verschaffen. Unter diesen Umständen kam es nicht darauf an, ob der Angeklagte die Aussicht gehabt hätte, bei einer Firma mit einem Verdienst angestellt zu werden, der ihm die Begleichung der Anzahlung und der Raten ermöglicht hätte. Entscheidend ist, daß er nach den rechtsirrtunmsfrei getroffenen Feststellungen keinen Zahlungswillen hatte. Der Strafkammer brauchte sich bei dieser Sachlage auch die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, über die Zeit des Arbeitsbeginns bei der Firma Di@P und die Verdienstmöglichkeiten des Angeklagten bei ihr Ermittlungen anzustellen.

Die von der Verteidigung vorgelegte Arbeitsbescheinigung betrifft übrigens einen Zeitraum von fast drei Monaten, in dem der Angeklagte an 534 Arbeitstagen insgesamt rd. 880 DM brutto verdiente, während die aufzubringenden Monatsraten je 180 DM betrugen.

Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner