Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 13.06.1961 – 1 StR 201/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Elektriker Horst LM aus SEE schoren am GEB 19:5 ir DEEP, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges Us
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. November 1960, soweit der Angeklagte der Verabredung zum Autostraßenraub schuldig gesprochen worden ist (Fall X der Urteilsgründe), und im Strafausspruch je mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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1. Die Strafkammer hat es nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte und sein (rechtskräftig verurteilter) Tatgenosse Hliibsich zu einen (Auto-Straßen-) Raubmord verabredeten, weil FEED unwidsriegt keinen ernstlichen Tötungswillen hatte (BGHSt 12, 306, 309;
BCH IM Nr. 20 und 29 zu § 49 a StGB). Der Angeklagte selbst war aber zugegebensrmaßen zum Mord fest entschlossen. Die Strafkanmer hätte daher prüfen müssen, ob § 49 a Abs. 2 StGB in einer anderen Begehungsform auf ihn zutrifft. Durch die (vermeintliche) Verabredung nit EEE kann er sich bereiterklärt haben, einen Mord zu begehen (BEHSt 12, 306, 307), wenigstens aber das Anerbieten HE zu einem solchen Verbrechen angenommen haben. Nach der Entscheidung BGHSt 10, 388 ist für die Strafbarkeit der Annahme eines Anerbietens zum Verbrechen Ernstlichkeit des Anerbietens nicht vorausgesetzt.
Ferner besteht, wie die Revision mit Recht beanstan-. det, in den Urteilsgründen eine Unstimmigkeit, Das Landgericht hält es für unaufgeklärt, welcher der beiden Tatgenossen den Mordplan entwickelte. Andererseits hat es HE zugute gehalten, daß er "offenbar dem Zureden und Drängen des geistig beweglicheren und zu Gewaltiätigkeiten neigenden Angeklagten IM nachgegeben" und deshalb die "Zusage" zur Tötung des ausersehenen Opfers gab. Wäre das nicht bloß zu Gunsten HWWs angenommen, sondern als festgestellt anzusehen, so hätte der Angeklagte versucht, Hüttel zum Mord zu bestimmen und wäre im Sinne des § 49 a Abs. 1 StGB schulaig:
Daß die beiden schließlich verabredeten, anstatt - wie vom Angeklagten ursprünglich geplant - das auser-
sehene Opfer umzubringen, es wenigstens unter Ausnutzung a,
der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zu berauben, berührt nicht die Sträfbarkeit des Angeklagten wegen Vorbereitung zum Mord. Es mag möglich sein, daß die Straf-. barkeit der Verbrechensverabredung im Sinne des 49a Abs. 2 StGB diejenige der anderen Tatbestände des Abs. I und 2 dieser Vorschrift aufzehrt, soweit sie nur Vorstufen der Verbrechensverabredung sind und zu dieser hinführen (vgl. dazu BayObLG NJW 1956, 1000 Nr. 20 unä Begründung zu § 35 E 1960). Wann das im einzelnen zutrifft, braucht der Senat nicht näher zu. prüfen. Jedenfalls gilt es nicht, wenn ein anderes oder ein zwar ähnliches, aber minderschweres Verbrechen verabredet wird, als es nach
der ursprünglichen Bereiterklärung ‚der Anerbietensannahme oder dem Versuch der Anstiftung begangen werden sollte denn dann gehen diese Tatbestände nicht in der Verabredung auf. Ähnlich tritt § 49 a StGB vor den Strafvorschriften über das vollendete und das versuchte Verbrechen nur dann zurück, wenn gerade das geplante Verbrechen ausgeführt oder doch versucht wird (BGHSt 9, 131). Daß es hier zu einem solchen Versuch gekommen sei, hat die Strafkammer stillschweigend verneint, Dieser im wesentlichen tairichterlichen Entscheidung kann der Senat aus Rechtsgründen nicht enigegentreten (vgl. dazu BGH NIW 1952, 514 Nr. 24). In welchem Verhältnis sonst die einzelnen Tatbestände des
8 49 a StGB untereinander stehen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, solange die Strafkamnmer nicht festgestellt hat, welcher der Tatbestände hier zutrifft (vgl. auch
BCH 1 StR 320/59 vom 22. Juli 1959).
2, Die Aufhebung des angefochtenen Schuldspruchs hat die Aufhebung der einheitlich verhängten Jugendstrafe zur Folge. Die Staatsanwaltschaft hat daher Gelegenheit, die Angriffe gegen die Strafzumessung dem Tatrichter selbst vorzutragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanvalts.
Dr. Geier .Seibert Willms
Hübner Fischer