Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 09.06.1961 – 4 StR 168/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 168/61 9154 06°
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schlosser, jetzt Gelegenheitsarbeiter, Walter
Mex 5 EB aus Bi, geboren am GB. GEB in SB, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Obarstaatsanwelt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Februar 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat in sämtlichen Diebstählen - des Angeklagten (vier schwere und dreizehn einfache Fälle) selbständige Straftaten gesehen.
In seiner auf die umfassende Sachrüge gestützten Revisionsbegründung macht der Angeklagte des näheren nur geltend, die unter I 2, 6 und 11 der Urteilsgründe geschilderten Taten hätten als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt werden müssen. Indes hat die Strafkammer auch diese Taten zutreffend als rechtlich selbständig gewertet. Zwar entsprangen sie der gleichen Absicht des Angeklagten, der dabei jedesmal der Bitte eines Freundes entsprechen und ihm Autoteile besorgen wollte. In Verwirklichung dieser Absicht entwendete er im Juni oder Juli 1960 eines Abends unmittelbar nacheinander aus zwei Volkswagen, die in der Nähe desselben Lokals hinterstellt waren, drei Klanghörner, und zwar aus dem ersten "Tagen eines und aus dem zweiten Wagen zwei weitere. Diese beiden Diebstähle hat die Strafkammer zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefaßt.
Den zweiten als selbständig gewerteten Diebstahl beging der Angeklagte an einem anderen Tag, als er auf dem Nachhauseweg war und von einem Volkswagen, der einem anderen Eigentümer gehörte als die bereits früher bestohlenen Wagen, und der an einem anderen Ort als diese hinterstellt war, vier Radkappen und vier Radzierringe.
VYiederum in einer anderen Nacht entwendete er nach dem Besuch einer Wirtschaft aus einem davor abgestellten Volkswagen eine Gesundheitsrückenlehne.
Weder der Umstand, daß die Beute aus diesen Diebstählen für denselben Abrehmer bestimmt war, noch die Tatsache, daß es sich bei den bestohlenen Wagen um gleiche Fabrikate handelte und außerdem die Diebstähle auf ungefähr gleiche Weise begangen wurden, vermögen die Annahme eines Gesamtvorsatzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 315 ff) zu rechtfertigen. Dort wird für den Gesamtvorsatz als das die Fortsetzungstat kennzeichnende Merkmal gefordert, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen muß. Dazu gehört, daß sich Wissen und Wollen des Täters zwar nicht auf alle Einzelheiten.des späteren Verlaufs der mehreren Akte, aber mindestens auf das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, ferner Ort und Zeit und ungefähre Art der Begehung der Taten erstrecken müssen.
Als der Angeklagte aus :’den beiden ersten Volkswagen drei Klanghörner stahl, wußte er weder wann er den nächsten Diebstahl, dessen Beute er seinem Freund zuwenden wollte, ausführen könne und werde, noch kannte er dessen Eigentümer und den Ort der Tat. Selbst wenn er sich vorgenommen gehabt hätte, wiederum aus demselben Wagentyp (Volkswagen) zu stehlen, so reicht das keineswegs aus, seine Taten zu einer Fortsetzungstat im Recktssinne zu machen.
Das Urteil enthält auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Börtzler