Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 06.06.1961 – 5 StR 64/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_64/61 2176 007
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
aus Een, geboren am 1916 in IB (Ostpreußen),
wegen uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten lwwira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.September 1960, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Verurteilung der Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage nach § 153 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie darauf beruht, daß die Angeklagte als Zeugin in der Hauptverhandlung gegen Max VB wesen falscher Anschuldigung vor dem Schöffengericht Tiergarten in Berlin am 11.Oktober 1957 ausgesagt hat: Ihre Untermieterin CB sei ein ordentliches Mädchen, welches verlobt sei und nur von Zeit zu Zeit ihren Verlobten in die Wohnung mitbringe, ohne daß dieser dort nächtige,.
Die ledige Dorit CB hatte sich beim Abschluß des Mietvertrages mit der Angeklagten ausbedungen, daß sie in ihrem Zimmer gelegentlich, und zwar auch spät abends den Besuch ihres Verlobten Tip enpfangen dürfe, Damit war die Angeklagte einverstanden. DW, der in seiner Freizeit in Jugendheimen ‚und Nachtlokalen musizierte, besuchte seine Braut häufig nachts und blieb dann stets einige Stunden bei ihr, bevor er in seine nur fünf Minuten’ entfernte Wohnung gings. Manchmal kam er auch erst in den frühen Morgenstunden und blieb his zum Vormittag des folgenden Tages. Diese Besuche sind der Angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts nicht verborgen geblieben, Daß ihr bei ihrer Zeugenaussage der Begriff des Übernachtens nicht klar gewesen’ sei, hat ihr das Landgericht nicht geglaubt. Es hat vielmehr festgestellt, der Angeklagten sei aus dem Zusammenhang des gegen sie erhobenen Vorwurfs der gewerbsmäßigen Kuppelei bekannt gewesen, daß mit Übernachten
‚ auch das stundenweise Schlafen zu nächtlicher Zeit, und nicht
nur wörtlich ein Bleiben vom Abend bis zum Morgen gemeint gewesen sei.
Die Revision meint, die Zeugenaussage der Angeklagten enthalte in diesem Punkt bei richtiger Auslegung keine
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Unwahrheit, denn der Ausdruck "nächtigen" bedeute nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach der Verkehrsanschauung ein regelrechtes Übernachten vom Abend bis zum Morgen, Dies trifft indessen nicht zu, Das Wort "nächtigen" für sich allein ist nicht eindeutig. Der Sprachgebrauch verbindet damit zwar in der Regel die Vorstellung des Übernachtens, unter Umständen aber auch die Vorstellung des bloß stundenweisen nächtlichen Aufenthalts in einer fremden Wohnung, Für die Auslegung einer dem Wortlaut nach mehrdeutigen Zeugenaussage kommt es auf den jeweiligen Sach-Zusammenhang, insbesondere auf das Beweisthema an, zu dem der Zeuge vernommen wird. In dem hier gegebenen Zusammenhang, der der Angeklagten bekannt war, ist das Wort "nächtigen" für den auch nur stundenweisen Aufenthalt eines Mannes in der Wohnung einer Frau zur Nachtzeit durchaus gebräuchlich. Die Auslegung des Landgerichts ist möglich und verstößt nicht gegen den Sprachgebrauch. Die Strafkammer hat auch in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt, daß sich die Angeklagte dieser Bedeutung ihrer Aussage bewußt gewesen ist. Die Revisionsangriffe sinä daher insoweit unbegründet.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Ansicht des Landgerichts, die Zeugenaussage der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 11.Oktober 1957 sei auch insoweit zum Teil vorsätzlich falsch gewesen, als sie die Beziehungen der Angeklagten zu dem Polizeiinspektor
KB vetr=t.
Die Angeklagte unterhielt seit dem Juni 1956 ein Liebe verhältnis zu dem verheirateten Polizeiinspektor Kp. Dieser besuchte sie häufig in ihrer Wohnung, schlief bei ihr und verbrachte im Sommer. auch einmal mehrere Tage bei !: Hierfür zahlte er ihr ein Kostgeld von 3,-- DM täglich,
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Er unterstützte sie außerdem hin und wieder mit Geldbeträgen von 15 - 20 DM. Die Anzeige des Max Wil gegen die Angeklagte, die zu dem Verfahren wegen falscher Anschuldigung führte, enthielt u.a. den Vorwurf, die Angeklagte beherberge seit Wochen ohne polizeiliche Anmeldung und ohne Genehmigung der Wohnungsgesellschaft einen verheirateten Mann und mache seitdem große Anschaffungen, so daß der Verdacht bestehe, sie erhalte: von diesem Mann Geld für den Geschlechtsverkehr. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung gegen Max WB laut Sitzungsprotokoll u.a. ausgesagt, sie sei Witwe und ihr stehe ein Freund zu, sie habe keine Einnahmen und lebe von Sozialunterstützung, ihr Freund habe eine eigene Wohnung. Nach den Urteilsgründen des Schöffengerichts hat sie ferner ausgesagt, sie selbst habe niemals einen verheirateten Mann bei sich aufgenommen, welcher auch bei ihr nächtigte und ihr hierfür Geldbeträge aushändigte. Diese Aussage war nach Ansicht des Landgerichts falsch, weil KB, wie die Angeklagte gewußt habe, verheiratet
" gewesen sei und der Angeklagten, wenn auch nicht gerade als
Entgelt für den Geschlechtsverkehr, Geldbeträge zugewendet habe. Die Strafkammer hat zwar nicht mit Sicherheit fest-
‚ stellen können, ob die Angeklagte ihre Aussage wörtlich
oder nur dem Sinne nach so gemacht hat, wie sie in den Urteilsgründen des Schöffengerichts wiedergegeben ist, Darauf kommt es aber nach ihrer Auffassung nicht an. Sie
meint, die Aussage sei in jedem Falle objektiv falsch, Denn
auch mit einer sinngemäßen Erklärung habe die Angeklagte
zu allen Punkten der entsprechenden Frage des Srhöffengerichtsvorsitzenden Stellung genommen. Zwar sei das Wesentliche in der Frage des Vorsitzenden entsprechend dem Sinne der Anzeige des Wim gewesen, ob die Angeklagte einen Mann ohne polizeiliche Anmeldung bei sich aufgenommen
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und ob dieser ihr gerade für ihre geschlechtliche Hingabe Geld. gegeben habe. Insoweit habe die Angeklagte die Frage auch richtig beantwortet. Denn indem sie ausgesagt habe,
daß sie einen Freund habe, habe sie auch zugegeben, daß ‚dieser bei ihr genächtigt habe. Ihre Aussage, sie habe keinen Mann ohne polizeiliche Anmeldung bei sich aufgenommen, sei damit schon durch ihre eigenen Aussagen widerlegt und daher insoweit nicht falsch gewesen, Die Angeklagte habe aber die Pflicht gehabt, zu allen Punkten der Frage Stellung zu nehmen und aufzuklären, daß Kriesel verheiratet war
und sie mit Geld unterstützt hatte. Denn diese Momente seien für den Richter, wie die Angeklagte erkannt habe, bei der Beurteilung des damaligen Angeklagten WE wichtig gewesen. Die Angeklagte habe aber aus mehreren Gründen ein Interesse daran gehabt, diese Tatsachen zu verschweigen.
Sie habe auch gewußt, daß es für die Beurteilung 5) u.a, darauf angekommen sei, welchen Eindruck sie selbst als Zeugin auf das Schöffengericht machte, Sie sei daher bestrebt gewesen, einen möglichst guten Eindruck zu machen, habe
aber gewußt, daß sie diesen Findruck durch eine vollständige Aussage beeinträchtigen würde. Daher sei der Angeklagten ihre Aufklärungspflicht erkennbar gewesen. Indem sie wesentliche Umstände bewußt verschwiegen habe, habe sie nicht nur objektiv, sondern auch. subjektiv falsch ausgesagt.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung . nicht stand. Vor allem fehlt eine eindeutige und: klare Feststellung des Inhalts der "entsprechenden" ‚Fragen des Schöffengerichtsvorsitzenden,. Hierauf kommt es aber entscheidend an. Die Ausführungen: der Strafkammer lassen: vermuten, "daß die Angeklagte dar nicht danach gefragt worden war, ob ihr Freund verheiratet sei und ob er ihr Geld, wenn auch nicht als Gegenleistung für den Geschlechtsverkehr, gegeben habe, Anderenfalls wären die Ausführungen, wonach die
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Angeklagte verpflichtet gewesen sei, als Zeugin auch
ohne ausdrückliche Frage des Vorsitzenden über diese Punkte Auskunft zu geben, überflüssig. Die Auffassung der Strafkammer, die Angeklagte sei verpflichtet gewesen, von sich aus auszusagen, daß der Mann verheiratet war und ihr, wenn auch nicht als Entgelt für geschlechtliche Hingabe, Geld zugewendet hatte, kann jedoch nicht gebilligt werden. Das Landgericht geht davon aus, daß die Angeklagte die Frage,
ob sie einen Mann ohne polizeiliche Anmeldung bei sich aufgenommen habe, wahrheitsgemäß beantwortet habe. Es
räumt ferner ein, daß sie die weitere Frage, ob ihr dieser Mann Geld für den Geschlechtsverkehr gegeben habe, wahrheitsgemäß verneint habe. Dann hat sie aber die "entsprechenden! Fragen des Richters vollständig und richtig beantwortet, Auch wenn sie erkannte, daß es für das Gericht vielleicht wissenswert sein würde, ob ihr Freund verheiratet war und sie mit Geld unterstützt hatte, so brauchte sie doch diese Dinge nicht ungefragt zu offenbaren, weil sie nicht Gegenstand ihrer Vernehmung waren. Es ist fehlerhaft, daraus, daß die Angeklagte ein Interesse daran hatte, gewisse Tatsachen ihres persönlichen Lebens zu verschweigen, ferner daraus, daß sie bestrebt war, als Zeugin einen guten Findruck auf das Gericht zu machen, eine Verpflichtung der Angeklagten. herzuleiten, solche Tatsachen zu offenbaren, Kein Zeuge ist verpflichtet, sich selbst zu belasten, wenn die betreffenden Tatsachen mit dem Gegenstand der Vernehmung nichts zu tun haben.
Die Strafkammer sieht die Falschaussage im Verschweigen wesentlicher Umstände. In diesem Falle gehört zum Vorsatz das Bewußtsein, etwas Wesentliches zu verschweigen, Daß die Angeklagte dieses Bewußtsein hatte, versteht sich hier nicht von selbst. Denn bei ihrer Vernehmung ging es auch nach der Auffassung des Landgerichts vor allem darum, ob sie
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einen Mann ohne polizeiliche Anmeldung bei sich aufgenommen und ihm gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr gewährt hatte,
Da die Auffassung des Landgerichts über den Umfang der Schuld der Angeklagten von Rechtsirrtum beeinflußt ist, muß das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden,
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß auch die Strafzumessungsgründe nicht frei von rechtlich bedenklichen Erwägungen sind. Das Landgericht hält der Angeklagten zugute, daß sie es im Leben schwer hatte, daß sie im Kriege ihren Mann verloren hat, ihre Heimat verlassen und sich schließlich noch ihrer gebrechliche; Mutter annehmen mußte. Hiermit ist es nicht ohne nähere Erläuterung vereinbar, wenn das Landgericht der Angeklagten vorwirft, daß sie keinen einwandfreien Lebenswandel geführt, sondern stets versucht habe, ohne Arbeit nach Möglichkeit von Renten und Sozialunterstützungen zu leben, und daß dieses Motiv auch mitbestimmend dafür gewesen sei, ihre Mutter und ihr Pflegekind bei sich aufzunehmen, Auch der Vorwurf, die Angeklagte habe sich rücksichtslos bereit ge- _funden, die Ehe Kriesels zu zerstören, bedarf näherer Begründung, da nach den an anderer Stelle des Urteils festgestellten Äußerungen Kriesels gegenüber der Angeklagten die Vermutung nahe liegt, daß seine Ehe bereits zerrüttet war, als er die Angeklagte kennenlernte,
Sarstedt Siemer Schnitt Börker Mayr