Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 02.06.1961 – 5 StR 116/61

5. Strafsenat

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2179 016

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zimmerermeister Karl S guiiEEEEEEEE> aus HD Krei: PD, geboren am ED 1904 in Tu,

wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 7.November 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision ist nicht begründet.

1. Die Verfahrensrüge (ungenügende Aufklärung der Eheverhältnisse des Angeklagten) ist nicht in der gesetzlichen Form erhoben; es fehlt an der Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen.

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

Wie die Revision selbst zugibt, läßt das Urteil erkennen, daß sich die Strafkammer der rechtlichen Möglichkeit bewußt war, den gemilderten Strafrahmen des § 44 StGB anzuwenden. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, lag in ihrem pflichtmäßigen Ermessen. Die Gründe lassen nicht erkennen, daß sie dieses Ermessen rechtlich fehlerhaft ausgeübt hätte. Sie geben auch keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer wesentliche Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprechen konnten, übergangen hätte. Die Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Trotz der verhältnismäßig geringfügigen Strafen konnte die Strafkammer aus der Art der Delikte auf ein geringes Verantwortungsbewußtsein schließen, auf das nach der Überzeugung der Strafkammer auch die jetzt abzuurteilende Straftat zurückzuführen ist. Sie konnten deshalb auch die Größe der Schuld im vorliegenden Fall beeinflussen,

-3-

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Mayr