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BGH Entscheidung vom 02.06.1961 – 4 StR 179/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2154 00

4 Stk_179/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Peter Erich E@D au Denn;

dort geboren am . EEEEn :

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter ir.Flitner Bunäsesrichter Börtzler

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. Februar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

ber Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Trier vom 22. August 1960 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.

Auf seine Revision hatte der Senat dieses Urteil am 25. November 1960 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (4 StR 445/60).

Das Landgericht hat nunmehr gegen den Angeklagten wiederum eine Gefängnisstrafe von vier Monaten ausgesprochen.

Dagegen richtet sich die Verletzung sachlichen Rechts rügende kevision des Angeklagten. Sie ist unbegründet.

1. Die Revision meint, es sei rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer die Umstände, mit denen sie das leicht fahrlässige Verhalten des Angeklagten bei Behandlung der Schuldfrage begründet habe, nochmals bei der Strafzumessung, und zwar strafschärfend, berücksichtigt nabe. Ein leicht fahrlässiges Verhalter könne überhaupt niemals strafschärfend gewertet werden. Lie Strafzumessungserwägungen ließen zuden zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht bei Bemessung der Strafe davon ausgegangen sei, daß der Angeklagte nur leicht fahrlässig gehandelt habe, Lbenn in den Strafzumessungserwägungen heiße es, "Gie Leichtfertigkeit", mit der der Angeklagte sich über die ihm im vorliegenden Falle obliegenden Sorgfaltspflichten hinweggesetzt habe, sei ihm schon bei früheren Gelegenheiten zum Verhängnis geworden. Mit Leichtfertigkeit bezeichne man im Sprachgebrauch ein schwerer wiegendes Verhalten als ein leicht fahrlässiges.

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Indessen ergibt sich aus den Strafzumessungserwägungen, daß die Strafkammer bei Benutzung des Wortes "Leichtfertigkeit" in Wirklichkeit nicht an einen schwereren Schuldvorwurf gedacht hat, sondern gleichwohl bei der Strafzumessung nur von einem"leicht fahrlässigen" Verhalten des Angeklagten ausgegangen ist. Denn wenige Sätze später hebt sie ausdrücklich hervor, dem Angeklagten müsse durch eine empfindliche Freiheitsstrafe vor Augen geführt werden, "daß selbst eine leichte Fahrlässigkeit im Straßenverkehr nicht geduldet werden kaı

Im übrigen läßt der Beschwerdeführer außer Acht, daß auch im Rahmen der leichten Fahrlässigkeit Unterschiede bestehen und daß das Lanägericht auch die besondere Art, in der der Angeklagte leicht fahrlässig gehandelt hat, in seinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen durfte. So hat es ohne Rechtsirrtum strafschärfend gewürdigt, daß der Angeklagte vermöge seiner langjährigen Fahrpraxis als Lastkraftwagenlahrer wußte, daß bei Fahrten wie der hier ausgeführten auf der rechten Seite seines Wagens ein von Führersitz nicht einsehbarer toter Winkel bestand und das dennoch nicht beachtet hat. Weniger schwer wäre der Vorwurf, daß der Ange-

klagte nach geringerer Fahrpraxis in dieser Weise versagt hat, obwohl er jene Tatsache hätte wissen müssen. Ferner hat die Strafkammer rechtsbedenkenfrei als straferschwerend angesehen, daß dem Angeklagten "aus seiner Erfahrung bekannt war, daß sich Zinder bei seinem Aufenthalt in den Ortschaften mit Vorliebe um sein Fahrzeug herum aufhielten." Ein min derer Vorwurf wäre es gewesen, wenn ihm das nur hätte bekannt sein müssen.

2. Zu Unrecht bemängelt die Revision, dad das Landgericht sich nicht ausreichend über die Vorstrafen des Angeklagten unterrichtet habe. Lie Strafzumessungserwägungen ergeben, daß dies hinlänglich geschehen ist. Die Akten früherer Strafverfahren mußten zu diesem Zwecke nicht unbedingt

an."

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beigezogen werden. Die Strafkammer konnte sich auch durch Befragung des Angeklagten unterrichten. Ob sie sich in dieser oder anderer Weise Kenntnis von den früheren Straftaten des Angeklagten verschafft hat, brauchte sie in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht erkennen zu las-

sen.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Krumne j Sauer Martin Flitner Börtzlier

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