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BGH Entscheidung vom 02.06.1961 – 4 StR 114/61

4. Strafsenat

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4_StR 114/61

2154 064

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Gerhard Jo EB aus A ,‚ geboren an @: a in EB (Krs. As ), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Rückfalldiebstahls u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsamwali- CB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt u dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iEuzn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom

6. Januar 1961 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls eines Fahrrades verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

2 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldicbstahls in zwei Fällen und wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Die Sachrüge führt insoweit zur Aufhebung des Urteils, als der Angeklagte wegen Diebstahls des Fahrrades der Karin REED verurteilt worden ist. Auf die Aufklärungsrüge, äje nur diesen Punkt betrifft, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Nach den Feststellungen des Urteils ist das Fahrrad der Karin REED am 21. März 1960 zwischen 14 und 18 Uhr aus der Hofeinfahri der Gastwirtschaft De in AGBEB entwendet worden. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte diesen von ihm bestrittenen Diebstahl ausgeführt hat, u.a. darauf gestützt, daß es ihm, der an dem im Urteil angegebenen Tatvag um 17 Uhr Arbeitsschluß hatte; möglich gewesen sei, in der Zeit zwischen 17 und 18 Uhr von seiner Arbeitsstelle bei der Firma CB in LEW an den Tatort zu kommen. Dabei hat es erwogen, daß der Angeklagte die Strecke von Letie nach Ahlen, die "ungefähr 15 km" betrage, mit "seinem" Autobus "in einer halben Stunde ohne Schwierigkeiten bewältigen konnte". Da im Urteil erwähnt wird, daß der Angeklagie einen Omnibus selbst "fuhr" und daß er "mit seinem Autobus" jeden Tag zu fahren hatte, liegt die

Annahme nahe, daß er mit dem Werkbus nach Arbeitsschluß Arbeiter seiner Firma von der Arbeitsstelle in IB zu ihren auf der Strecke nach AB gelegenen Wohnungen zu bringen hatte»

In Wirklichkeit beträgt die Strecke von Lg nach AB nicht "ungefähr 15 kmt, sondern - wie aus einer Autostraßenkarte ohne weiteres zu ersehen und daher als offenkundige — geographische - Tatsache zu erachten ist =rzund das Doppelte, nämlich etwa 50 km. Diesen tatsächlichen Irrtum des Landgerichts kann das Revisionsgericht bei der Nachprüfung der rechtlichen Würdigung berücksichtigen, ohne daß es erst einer tatsächlichen Richtigstellung über diesen Punkt durch den Tatrichter bedarf (vgl. RGSt 57, 257). Das nötigt hier aber zur teilweisen Aufhebung des Urteils, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten auf jenem sach - lichrechtlichen Mangel (KleinknechtsW4üller 4. Aufl. § 337 Anm. 6 a) beruht.

Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es in die Zeit, die es dem Angeklagten für ‚die "Bewältigung" der Strecke von 15 km zubilligt, diejenige Zeit einbezogen hat, die er erfahrungsgemäß nach Arbeitsschluß mit dem Warten auf das Eintreffen aller mitfahrenden Arbeitskameraden am Autobus verbringen mußte und die er unterwegs zum Aussteigenlassen der Mitfahrer an den möglicherweise zahlreichen Haltestellen benötigts» Es kann daher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werdei, daß die Strafkammer hier bloß eine reine Fahrzeit von 1/2 Stunde für eine Pahrt von "ungefähr 15 km" über die

durch mehrere geschlossene Ortschaften führende und um die Zeit zwischen 17 und 18 Uhr naturgemäß sehr belebte Straße veranschlagt hat, ohne die erwähnten zeitraubenden Umstände ausreichend zu berücksichtigen, so daß sich schon bei einer weit kürzeren Fahrstrecke, als sie in Wirklichkeit gegeben war, Zweifel daran nicht unterdrücken lassen, ob der Tatrichter bei seinen Schlußfolgerungen an alle nach der Lebenserfahrung naheliegenden Möglichkeiten, die die Beurteilung zugunsten des Angeklagten beeinflussen können, gedacht hat. Ob er auch dann der Überzeugung gewesen wäre, der Angeklagte hätte spätestens um 18 Uhr am Tatort sein können, wenn er zutreffend eine ungefähr 30 km lange Fahrsirecke angenommen hätte, ist daher um so zweifelhafter.

In der neuen Verhanälung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob der Diebstahl des Fahrrades, wie im Urteil festgestellt, wirklich an 21. März 1960 stattfand. Nach der Diebstahlsanzeige der Karin RBB von 25. März 1960 (Bl. 16 d.A.) soll das Fahrrai am 22. März weggekommen sein. Dieser Tag ist noch im Eröffnungsbeschluß vom 12. Oktober 1960 als Tag des Diebstahls genannt. Nach der vom Landgericht vor der Hauptverhandlung eingeholten Auskunft der Firma CB hatte der Angeklagte am 22. März um 13.30 Uhr Arbeitsschluß. Sollte dieser Tag der Tattag sein, so würden alle oben erwähnten Berechnungen keine Rolle spielen.

Der Senat ist nicht in der Lage, aus den Akten festzustellen, daß es sich bei der Angabe des 21. März 1960 als Tatzeitpunkt um ein Schreibversehen des Landgerichts gehandelt haben müsse. Dagegen spricht einmal, daß der 21. März an mehreren Stellen des Urteils als Tattag genannt ist, und zum anderen der Umstand, daß das Landgericht bei der Einholung der oben erwähnten Auskunft der Firma CW, wann der Angeklagte Arbeitsschluß hatte, sich ausdrücklich nach dem 21. und dem 22. März erkundigte, also trotz der vorher eindeutigen Aktenlage möglicherweise bestimmte Anhaltspunkte dafür hatte, daß der Diebstahl statt am 22. schon am 21. März 1960 begangen sein könne; das könnte in der Hauptverhandlung eindeutig geklärt worden sein.

2. Von der Aufhebung des Urteils im Falle des Diebstahls des Fahrrades der Karin RB wird die Verurteilung des Angeklagten wegen betrügerischen Verkaufs dieses Fahrrades nicht berührt. Aus dem Urteil ergibt sich klar, daß der Angeklagte wegen Betrugs auch dann zu Recht verurteilt worden ist, wenn er den Diebstahl des Fahrrades nicht selbst ausgeführt haben sollte. Denn er hat dem Käufer vorgespiägelt, daß er Eigentümer des Rades sei (UA 9). Erst daraufhin hat dieser den Kaufpreis in der Erwartung gezahlt, das Eigentum zu erwerben.

3. Die Höhe der Einzelstrafen für den Diebstahl eines Hundes und für die beiden Betrugstaten ist, wie das angefochtene Urteil deutlich erkennen läßt, von der Verurteilung wegen Diebstahls eines Fahrrades nicht beeinflußt. Diese Einzelstrafen können daher bestehen bleiben.

Auch der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist an sich ausreichend begründet. Er kann aber nur neben der Gesamtstrafe ausgesprochen werden. Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erfaßt daher notwendig auch den Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (BGHSt 14, 381). Das Landgericht wird auch darüber erneut zu befinden haben.

Krumme Sauer Martin

Flitner Börtzlier