Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 30.05.1961 – 1 StR 173/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2120 017
1_StR_173/61 Im Namen des Volxes In der Strafsache gegen den Arbeiter Xarl Oswald David S } zuletzt wol ft gewesen in G bei H geboren am 1952 in &$ zur Zeit in Untersuchungsnaft,
wegen Unterschlagung
hat der 1. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1961, ar der teilgenommen haben:
SenatspräsidenT Lr.Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter br.Willms Bunäesrichter ür.Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jdustizangestellter ai
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts irier vom 25. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung eines Volkswagens (Nr.II der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch zur Gesamtstralfe.,
Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Lanägericat zurückverwiesen.
Von Recnts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. -
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf äie Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung eines Volkswagens beschränkt ist, hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Der Eröffinungsbeschluß legte Gem Angeklagten u.a. zur Last, unter den Voraussetzungen des Rückfalls den Volkswagen mit dem Kennzeichen EEE zestonien zu haben. Lie Strafkamner hat ihn nur wegen Unterschlagung verurteilt, weil sie die Einlassung des Angeklagten nicht für widerlegbar hielt, daß er das Kraftfanrzeug, einen sog. Leihwagen, von dem Entieiner, einem gewissen Niewand, ausgehändigt ernelten nabe, um es dem Vermieter zurückzubringen. Sie führt aus, sichere Feststellungen hierzu hätten nicht getroffen weräen können, weil NED; der allein hätte Auskunft geben können, nicht als Zeuge vernommen werden konnte,
Lie Kevision beanstandet mit Recht, daß die Strafkamner NED nicht als Zeugen vernommen hat. Niewand war nicht unerreichbar, Das Gegenteil war auch den Akten nicht zu entnehmen. Aus dem Fernschreiben der Polizeidirektion Kaiserslautern an die Polizeidirektion Trier (Bl. 40 d.A.) ergaben sich die Personalien Nies und seine letzte Wohnungs, ferner daß gegen ihn Strafanzeige erstattet worden war. ber Verteiäiger hatte in seinem Schriftsatz vom 15, September 1960 (Bl. 84 d.A.) die letzte wohnung N: ebenfalls angegeben und benaunptet, “daß dort noch seire Mutter wohne. Die Strafkamnmer hat
zwar, wie sich aus Bl. 89, 95 der Akten ergibt, versucht, durch Ersuchen der Kriminalpolizei Kaiserslautern neben dem Autovermieter EB auch vn durch die Polizei vernehmen zu lassen. Daß die Polizei hierauf nicht einging, daß vielmehr in der Vernehmung Cs fälschlich behauptet wurde, SCEED-EB habe den Volkswagen gemietet, enthob die Strafkammer nicht ihrer Verpflichtung, den Aufenthalt NEE: zu ermitteln una ihn als Zeugen zu hören. Die Staatsanwaltschaft konnte seine Aäresse nachträglich ohne schwierigkeiten feststellen.
Die Straikammer hat somit ihre Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Hierauf kann Gie angefochtene Entscheidung beruhen, da durch die Vernehnung Ns möglicherweise die Einlassung des Angeklagten widerlegt und dieser wegen Liebstahls im Rückfall bestraft worden
wäre.
Das Urteil muß daher, soweit es angefochten ist und im Ausspruch zur Gesamtstrafe, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Im künftigen Urteil wird die Strafkammer auch von neuem über die Anrechnung der Untersuchungshaft. zu entscheiden haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Lr.Geier Seibert " Willms Hübner Fischer