Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 19.05.1961 – 5 StR 118/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 :tk_118/61 2179 038
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maurer Karl-Heinz > zu: Tom geboren am EB 1921 in TEE (Mecklenpurg),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 10.November 1960 samt den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
-2 =
Gründe§
‘Die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten feststellt, leiden an einem inneren Widerspruch. Das Schwurgericht leitet den Tötungsvorsatz des Angeklagten u.a. daraus her, daß er nach dem zweiten Schubs Margot G@WPaufgeforädert habe: "Geh rein." Hierzu heißt es im Urteil wörtlich;.
"Seine Behauptung, er habe seine Aufforderung 'geh rein! nach seinem zweiten Versuch, die Zeugin die Böschung hinunterzustoßen, nicht so gemeint, muß geradezu als absurd und primitiv bezeichnet werden, Der Angeklagte, der nach solchem Vorverhalten eine so eindeutige und unmißverständliche Erklärung abgibt, beweist damit selbst, und zwar unabhängig von seinem Geständnis vor dem Untersuchungsrichter, daß er zuvor durch sein Tun das gewollt hat, was er jetzt durch Worte fordert."
Hingegen heißt es bei der Erörterung des Rücktritts vom Versuch UA Seite 27 wie folgts
"Der Annahme des beendigten Versuchs steht der Umstand nicht entgegen, daß der Angeklagte, nachdem er, einige Schritte vom Tatort entfernt, hatte feststellen müssen, daß auch sein zweiter Stoß nicht zu dem gewollten Erfolg geführt hat, der Zeugin 'geh rein, los, geh rein! zugerufen hat.
Daß die Zeugin dieser Aufforderung folgen würde, konnte der Angeklagte selbst nicht glauben,"
Wenn der Angeklagte gar nicht mit der Möglichkeit rechnen konnte (und deshalb auch nicht gerechnet hat), daß Mergot GB seiner Aufforderung Folge leisten würde, so kann man es nicht als absurd bezeichnen, wenn er sagt, er habe diese Aufforderung nicht ernst gemeint.
Wegen dieses Widerspruchs muß das Urteil aufgehoben werden.
- 3.
3.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Für die Frage, ob es sich um einen beendeten oder einen unbeendeten Versuch gehandelt hat, kann es möglicher. weise entscheidend darauf ankommen, ob der Angeklagte nach dem zweiten Schubs zunächst angenommen hat, Margot sei ins Wasser gefallen und werde nun wahrscheinlich dort ertrinken, oder ob er sofort bemerkt hat, daß Margot auch diesmal nur an den Rand des Wassers gerutscht war. Es empfiehlt sich, insoweit genaue Feststellungen darüber zu treffen, woraus der Angeklagte den Schluß gezogen hat, Margot sei ins Wasser gefallen, ob er sich dann hinterher noch einmal umgedreht hat oder auf welche Weise er dann bemerkt hat, daß seine Annahme unrichtig war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt | Koffka Schmidt
Siemer ' "Schmitt