Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 19.05.1961 – 4 StR 121/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2154 045
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kranführer Cäsar S ch HE aus 1 un: Kreis SP, geboren am @. in EB in 2,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 16. Januar 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2_
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
1. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die Einholung eines OÖbergutachtens über die Glaubvwürdigkeit des Kindes Ruth LoB nit der Begründung beantragt, daß die Beziehungen des Kindes zu deren offensichtlich nicht nur schlecht beleumundeten, sondern asozialen Adoptivschwester Helga und die sich aus ihnen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Kindes ergebenden Folgerungen von dem vernommenen Sachverständigen Medizinalrat Dr. I@®@ in keiner Weise berücksichtigt worden seien. Er habe auch nicht geprüft, ob das Kind nicht einen realen Vorgang und ein wirkliches Erlebnis, das es zu Hause gehabt habe, dem Angeklagten zur Last lege.
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil durch das Gutachten des Medizinalrats Dr. Ig@® das Gegenteil der behaupteten Tatsache (Unglaubwürdigkeit der Kinderaussage) bereits erwiesen sei und einer der Ausnahmefälle gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht vorliege. Insbesondere sei nicht dargetan, daß das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungenausgehe; die schriftliche Begründung zu dem Beweisamtrag des Verteidigers sei insoweit unzutreffend.
Die Revisionsrüge ist nicht begründet. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag mit einer dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) entsprechenden Begründung in rechtlich unangreifbarer Weise abgelehnt. Der Inhalt des Urteils (UA S. 10 f) bestätigt auch die Richtigkeit des Ablehnungsbeschlusses insoweit, als die Strafkammer den Vorwurf, der Gutachter habe die Behauptungen der Verteidigung über die häuslichen Verhältnisse und Erlebnisse Ruths nicht beachtet und sei von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, als unzutreffend zurückgewiesen hat. Danach hat sich der Sachverständige in seinem mündlichen, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten eingehend mit der Bedeutung eines Einflusses der Adoptivschwester Helga auf Ruth Lob beschäftigt. Er hat die Behauptung des Verteidigers über denEinfluß Helgas auf Ruth seinen Ausführungen zugrunde gelegt und untersucht, welche Folgerungen für die Frage der Glaubwürdigkeit der Ruth daraus zu ziehen wären, wenn die Schwester asozial gewesen wäre, Hännerbekanntschaften gehabt hätte und viel mit Ruth zusammen gewesen wäre. Er hat, wie die Strafkeammer im einzelnen dargelegt hat, überzeugend ausgeführt, daß sich hieraus keinerlei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage ergäben. Denn "eine Zusammensetzung der Aussage aus anderweitigen Erlebnissen mit Richtung auf den Angeklagten" läge nicht vor, da sonst "Bruchlinien" in der in sich geschlossenen Aussage der Ruth, die viele neutrale, nur auf den Angeklagten sich beziehende Momente enthalte, vorhanden sein müßten. Wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt, hat der Sachverständige auch die Frage geprüft, ob das Kind imstande gewesen wäre, ein Erlebnis "zu Hause auf den Angeklagten zu übertragen“ (UA S. 11 unten). Die im Urteil mitgeteilten Ausführungen des
Sachverständigen, von deren Richtigkeit das Landgericht überzeugt ist, ergeben außerdem, daß sich die Folgerungen des Landgerichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Kindes auch auf diese Möglichkeit beziehen. Denn das Landgericht stellt aus-Grücklich fest, daß "eine Zusammensetzung der Aussage aus anderweitigen Erlebnissen mit richtung auf den Angeklagten" nach ihrer Beschaffenheit nicht vorliege.
Der Sachverständige ist ausweislich der Urteilsgründe auch insoweit nicht von unrichtigen, mit den Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch stehenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, als er Ruth, wie die Revision geltend macht, als ein Kind schildert, das ohne sexuelle Antriebe und nicht erotisiert sei. Daß Ruth eine starke Anhänglichkeit gegenüber dem Angeklagten gezeigt hat und sich möglicherweise ihm gegenüber aufdringlich verhalten hat (VA S. 3, 13), nötigte nicht zu dem Schluß, daß dies bei einem Kind im Alter Ruths (geboren 1949) auf geschlechtlichen Gefühlen beruhen müsse. Das angefochtene Urteil hat hierzu auch ausdrücklich Stellung genommen (UA S. 12).
Im übrigen enthält die Begründung der Verfahrensrüge (5. 1 unten, 2 oben) nur neues tatsächliches Vorbringen, das aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich und nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen worden ist. Es kann im Revisionsrechtszug keine Berücksichtigung finden.
Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß das Landgericht in dem Ablehnungsbeschluß aul § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO Bezug genommen hat, ohne alle dort
im einzelnen aufgeführten Ablehnungsgründe anzugeben. Auf den Gesichtspunkt, mit dem der Verteidiger den Beweisamtrag begründet hatte, ist die Strafkamer, wie ausgeführt, in dem Beschluß ausdrücklich eingegangen, nämlich, daß das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Daß ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfüge, hat der Angeklagte zur Begründung seines Antrags nicht vorgebracht. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht diesen Punkt sowie die weiteren Ausnahmefälle des § 244 Abs. 4 StPO lediglich im Urteil erörtert hat. Hierzu sah es sich ersichtlich deshalb veranlaßt, weil die Notwendigkeit einer vollständigen Sachaufklärung über den gestellten Beweisamtrag hinaus die Erwägung notwendig machte, ob etwa die anderen ÄAusnahmefälle zutreffen.
2. Rüge der Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Ausführungen des Landgerichts:insofern zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben, als hervorgehoben wird, es stehe nach den Bekundungen der Adoptiveltern Lo fest, daß die ältere Adoptivschwester Helga erst im Jahre 1958 nach LeB sekommen sei, während die ersten unzüchtigen Handlungen des Angeklagten mit Ruth bereits in den Sommerferien 1957 vorgekommen seien. Die Frage, ob Helga einen ungünstigen Einfluß auf Ruth ausgeübt hat mit der Wirkung, daß an der Glaubwürdigkeit Ruths zu zweifeln ist, könnte gerade
für die Frage von Bedeutung sein, ob den Angaben Ruths, die unzüchtigen Handlungen hätten bereits in den Sommerferien 1957 begonnen, Glauben zu Schenken ist. Die Feststellung des Landgerichts, die ersten unzüchtigen Handlungen seim bereits in diesem
Jahre vorgenommen worden, beruht nämlich allein auf den Angaben des Mädchens. Es liegt daher ein Rechtsfehler darin, daß das Gericht die Tatsache, daß Helga erst 1958 nach LoD zekommen ist, mit für seine Überzeugung anführt, ein Einfluß Helgas auf die Bekundungen Ruths hinsichtlich der Vorfälle im Jahre 1957 könne nicht vorgelegen haben. Denn
die Feststellung, daß die Vorgänge 1957 begonnen haben, setzt Bejahung der Glaubwürdigkeit Ruths voraus. Das Urteil beruht jedoch auf dieser Erwägung nicht. Daß die Aussage durch die Lebensführung Helgas beeinflußt sein könnte, hat das Landgericht bereits allgemein auf Grund der Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen abgelehnt. Bei diesen Erwägungen spielte die Frage, wann Helga nach Langenfeld gekommen sei, keine Rolle. Die weiteren Ausführungen, die mit den Worten "Im übrigen" eingeleitet sind (UA S. 11), stellen ersichtlich auch nur Hilfserwägungen dar. Dies ergibt sich besonders daraus, daß die Strafkammer vorher ausführt, sie sei von
den Darlegungen des Sachverständigen voll überzeugt -
Es ist auch unrichtig, daß das Landgericht nicht ausreichend dargelegt habe, warum es die Voraussetzungen des Vorliegens einer fortgesetzten Handlung angenommen hat. Es hat den schon nach der Sachverhaltsschilderung über das innige Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Kind naheliegenden einheit-
lichen Vorsatz bejaht und ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob die zeitlichen Abstände der Verfehlungen der Annahme eines Gesamtvorsatzes entgegenständen (UA S. 12). Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon ist der Angeklagte durch die Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert. Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Landgericht die Schuld des Angeklagten festgestellt hat, ohne den genauen Zeitpunkt und die Reihenfolge der einzelnen Handlungen feststellen zu können (UA S. 3). Hierauf kam es rechtlich nicht an. Es wäre übrigens auch dann ohne Bedeutung gewesen, wenn die Strafkanner mehrere selbständige Handlungen angenommen hätte.
Auch im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner