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BGH Entscheidung vom 12.05.1961 – 4 StR 151/61

4. Strafsenat

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4 StR 151/61 2154 041

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Zechemaschinisten Hermann P EB aus

NEE, sort geboren an SE. EEE GE, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1961, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Eid ist in einem Ehescheidungsverfahren

“EEE zesen VE (Landgericht Bochum 6 R 14/59) geleistet worden.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann MB kan an einem Vormittag im Janre 1951 mit zwei seiner Arbeitskollegen von der Arbeit und wollte in seiner Wohnung eine Tasse Kaffee trinken. Nachdem er die Klinke seiner Wohnungstür heruntergedrückt hatte, die Tür aber nicht aufging, versuchte er, sie mit dem Schlüssel zu öffnen. Dabei stellte er fest, daß die Tür verschlossen war und ein Schlüssel von innen im Schloß steckte. Er klopfte mehrmals laut an die Tür, da die Glocke nicht in Ordnung war. Erst nach einer geraumen Weile erschien die Ehefrau und schloß die Wohnungstür auf. GEB uns seine Arbeitskollegen gingen den Flur entlang in die Küche. Dort trafen sie den Angeklagten an, der in einer Ecke des Sofas saß. Mb und seine Ehefrau gingen in ein Nebenzimmer, wo es zwischen beiden zu einer Auseinandersetzung kam. Den Yortwechsel konnten die übrigen Anwesenden in der Küche zwar vernehmen, jedoch Einzelheiten nicht verstehen. Am Abend desselben Tages kam es zwischen. dem Angeklagten und den Eheleuten MW in deren Wohnung zu einer Aussprache.

Der Ehemann MB hatte seine Klage darauf gestützt, daß seine Frau mit dem Angeklagten ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Auf Grund

des in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschlusses wurde der Angeklagte am 22. Februar 1960 über diese Frage als Zeuge vernommen und sagte

u. a. auf Vorhalt des Klägers folgendes aus:

Ich war gelegentlich in der ehelichen Wohnung der Parteien. Es ist aber nicht richtig, wie der Kläger behauptet, daß die Tür abgeschlossen war. ...

Das Landgericht hat festgestellt, daß seine Bekundung in diesem Punkt unrichtig war.

Eine vorsätzliche Falschaussage hat es jedoch nicht als erwiesen angesehen. Weder aus den Zeugenaussagen noch aus anderen Anhaltspunkten ergebe sich, daß er selbst die Tür verschlossen habe oder, sofern Frau MB es getan habe, er dies von ihr oder aus anderen Umständen erfahren habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte das Klopfen Üüberhört und dem Verlassen der Küche seitens Frau MW eine andere Bedeutung beigemessen habe als den Zweck des Türöffnens.

Er habe aber fahrlässig die Unwahrheit gesagt. Denn er habe gewußt, daß Frau MB die Küche verlassen habe und bald darauf in Begleitung des Ehemannes und der beiden Arbeitskollegen zurückgekehrt sei. Er habe auch die Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, über die am Abend in seiner Gegenwart eine Aussprache stattgefunden habe, bemerkt. Alle diese Tatsachen hätten den Angeklagten bei der Willensanspannung, zu der er in der Lage gewesen sei, ohne Schwierigkeit

zu einer vorsichtigen und von seinem "Wissen her wahrheitsgemäßen Aussage bestimmen können, zumal er gewußt habe, daß es gerade auf diese Tatsache besonders angekommen Sei.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Durch die bisherigen Feststellungen wird die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides nicht getragen.

Als einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte bei der erforderlichen Aufmerksamkeit den wahren Sachverhaltsich hätte ins Gedächtnis zurückrufen können, sieht das Landgericht an, daß der Angeklagte gewußt habe, daß Frau Min die Küche verlassen habe und bald darauf in Begleisung des Ehemannes und seiner Arbeitskollegen zurückgekehrt sei. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte bestritten, dies gewußt zu haben. Aus seiner Aussage im Ehescheidungsverfahren ergibt sich ebenfalls nicht, daß ihm dies bekannt gewesen sei. Bei der Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil ist eine Feststellung in diesem Sinn nicht getroffen worden. Erst bei der rechtlichen Würdigung wird dies ausgeführt. Eine Begründung dafür, daß ihm diese Tatsache nach neun Jahren noch in Erinnerung war, enthält das Urteil nicht. Angesichts der Tatsache, daß der Vorfall so:lange vor der Vernehmung Ges Angeklagten lag, wäre es erforderlich gewesen

darzulegen, auf welche Gründe das Landgericht seine Überzeugung von dem bei seiner späten:Vernehmung noch bestehenden Wissen des Angeklagten entgegen seiner Einlassung stützt. Ohne eine entsprechend gesicherte ausdrückliche Feststellung fehlte es an dem vom Landgericht für besonders wichtig erachteten Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer seine irrige Ansicht auf ihre Richtigkeit überprüfen konnte. Dies gilt umsomehr, als die Strafkammer selbst nicht glaub daß der Angeklagte dem Verlassen der Küche seitens Frau MOB damals keine andere Bedeutung habe beimessen können als den Zweck des Türöffnens. Unter diesen Umständen kann sich in dem Angeklagten, auch wenn er im Gedächtnis gehabt haben sollte, daß Frau MOD die Küche verlassen hat und bald darauf zurückkehrte, die Überzeugung festgesetzt haben, sie sei aus anderen Gründen aus der Küche gegangen. Nach allen entbehren die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte sei in der Lage gewesen, ohne Schwierigkeit zu einer vorsichtigen Aussage zu gelangen, er habe sogar bei seiner Vernehmung leichtfertig gehandelt, der ausreichenden Begründung.

Wenn das Landgericht weiter bemerkt, die Aussage des Angeklagten, die Tür sei offen gewesen, beruhe auf einer Schlußfolgerung aus früheren Erlebnissen, so hätte es einer näheren Prüfung bedurft, ob sich nicht bei dem Angeklagten möglicherweise auf Grun dieser Schlußfolgerung die Überzeugung hat festsetzen können, daß die Tür tatsächlich offen gewesen sei. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß viele Leute oft zwischen Schlußfolgerungen und Tatsachen nicht genügend unterscheiden und das, was sie aus bestimmten Umständen folgern,als Tatsache ansehen, Diese

Frage kann abschließend nur unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten beurteilt werden.

Die Strafkammer hätte auch auf Grund der Tatsache, daß die Freundschaft unter den Beteiligten aurch den Vorfall damals nicht beeinträchtigt worden ist und der Vorfall im entscheidenden Punkt dadurch an Bedeutung für den Angeklagten verloren hat, prüfen müssen, ob sich bei ihm die Erinnerung an die Einzelheiten des Ereignisses so verändert hat, daß er sich den wahren Sachverhalt nicht mehr ins Gegächtnis hat zurückrufen können.

Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.

Zur weiteren Xlärung des Sachverhalts wird es sich empfehlen, im einzelnen Feststellungen darüber zu treffen, welche Vorhalte der Kläger vor dem hier in Betracht kommenden Teil der Aussage des Angeklagten bei dessen Vernehmung gemacht hat und ob sich insbesondere aus diesen Vorhalten Anhaltspunkte dafür ergeben können, daß der Angeklagte bei genügender Aufmerksamkeit eine wahrheitsgemäße Aussage hätte machen können.

Die Strafkammer erhält durch die Aufhebung weiterhin Gelegenheit, nochmals die Frage zu prüfen, ob die Aussage des Angeklagten, es sei nicht richtig, daß die Tür abgeschlossen war, tatsächlich von ihm in dem Sinn gemeint war, die Tür sei nicht abgeschlossen gewesen oder ob er nur hat erklären wollen, er nehme _ an, daß dies nicht der Fall gewesen sei, und ob die knappe Fassung des Protokolls den

Sinn seiner Erklärungen möglicherweise nicht zutreffend wiedergegeben hat. Es wird nahe liegen, zur Klärung dieser Frage den damals vernehmenden Richter als Zeugen zu hören.

Rotberg Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner