Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 02.05.1961 – 5 StR 40/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _40/61 2176 018
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den E-Schweißer Willi B Em» geboren am EEE 1955 in see,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
aus I,
wegen schweren Diebstahls i.K.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Mai 1961, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ai
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Lübeck vom 14.Oktober 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
ar
->2-
Gründes
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
I.
Den Ausführungen der Strafkammer ist zu entnehmen, daß die Stadtwerke sich mit ihren jeweiligen Kontrahenten dahin geeinigt haben, daß jeweils mit dem Einwurf eines 10-Pfennig-Stückes das Eigentum daran auf die Stadtwerke überging.
Il.
Hingegen lassen die Ausführungen nicht erkennen, worin die Strafkammer den zur Eigentumsübertragung erforderlichen Besitzübergang gesehen hat, ob sie eine unmittelbare Übergabe nach § 929 BGB oder die Einräumung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 930 BGB angenommen hat. Die Strafkammer sieht es nämlich als möglich an, daß die Stadtwerke im Augenblick der Entnahme der Gelästücke durch den Angeklagten nur einen Mitgewahrsam an diesen Geldstücken hatten. Wie es zu einem solchen bloßen Mitgewahrsam der Stadtwerke an den Geldstücken gekommen sein sollte, wenn der Angeklagte oder seine Braut durch Einwerfen der Geldstücke diese in den Alleingewahrsam der Stadtwerke gebracht und die Stadtwerke dadurch zur Eigentümerin gemacht hat, bleibt unerfindlich.- Es kann deshalb dem Urteil nicht entnommen werden, daß die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Gedankengängen über die zur Eigentumsverschaffung erforderliche Besitzverschaffung ausgegangen ist.
Im Ergebnis ist dies aber unschädlich. Die tatsächlichen Feststellungen ergeben nämlich eindeutig, daß die Einwerfer der Geldstücke den Gaswerken den Alleinbesitz im Sinne des § 929 BGB verschafft haben.
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Nach dem festgestellten Sachverhalt bewirkte nämlich das Einwerfen der Geldstücke, daß ausschließlich die Vertreter der Gaswerke ohne gewaltsames Erbrechen der Kassette an die Geldstücke gelangen konnten, und daß der Angeklagte oder seine Braut auch nicht in der Lage waren, die Kassette nebst dem Inhalt dem Machtbereich der Stadtwerke zu entziehen, weil die Kassette mit den Gaszähler fest verbunden war. In einem solchen Fall erlangen die Gaswerke Alleinbesitz an dem eingeworfenen .Geld im Augenblick, wo dies hineingeworfen wird (vgl. RGSt 45,249,252 f).
Was die Revision über das Abrechnungsverhältnis vorträgt, ändert an dem Eigentum und Besitz der Stadtwerke nichts, ganz abgesehen davon, daß dieser Vortrag in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet.
IIl.
‚Den Diebstahlsvorsatz hat die Strafkammer ausreichend festgestellt. Darauf, ob der Angeklagte sich im einzelnen zutreffende Vorstellungen darüber gemacht hat, in welcher Weise das Eigentum auf die Stadtwerke übergegangen ist, kommt es nicht an. Daß die in einen Münzautomaten der Gaswerke hineingeworfenen Geldstücke, die eine Gaslieferung bewirken, nicht im Eigentum des _ Einwerfers bleiben, entspricht so sehr der allgemeinen Verkehrsanschauung, daß auch ein ziemlich primitiver Mensch. weiß, daß er sich an fremden Eigentum vergreift, wenn er. die Gelästücke dem Automaten entnimmt.
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IV.
Die Darlegungen der Strafkammer über die Voraussetzungen des § 243 Nr.3 StGB sind frei von Rechtsirrtum.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Mayr