Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 25.04.1961 – 5 StR 87/61

5. Strafsenat

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179 027

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Karl-Heinz 5 EEE

dort geboren am ii 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.April 1961, an der teilgenommen haben;s

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter-Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 27.0ktober 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 27.0Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Key

Die in vollem Umfange eingelegte Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge und greift im einzelnen die Verurteilung wegen Paubes an.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilungen wegen Unterschlagung, wegen einfachen Diebstahls und "wegen eines fortgesetzten, teils schweren, teils einfachen Diebstahls". richtet.

Auch die Verurteilung wegen Raubes ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Mit Unrecht meint die Revision, es fehle an widerspruchsfreien Feststellungen darüber, daß der Beschwerdeführer Gewalt angewendet habe. Die Feststellungen über die Gewaltanwendung befinden sich bei der allgemeinen Sachdarstellung auf Seite 5 UA. Sie sind in sich widerspruchsfrei und auch zwanglos mit der Bewei swürdigung des Urteils (UA S.9) vereinbar; an dieser Stelle behandelt das Landgericht die Verteidigung des Angeklagten lediglich in großen Zügen, Da der Beschwerdeführer sogar bestritten hatte, in die offene Kasse gegriffen und Geld weggenommen zu haben, wendet sich die Beweiswürdigung vor allem gegen diese Einlassung und setzt sich mit seiner Behauptung, er habe keine Gewalt angewendet, nicht im einzelnen, sondern nur allgemein auseinander. Das wird durch die Ausführungen des Landgerichts bei der rechtlichen Würdigung bestätigt. Hier unterscheidet die Strafkammer wieder ausdrücklich zwischen der anfänglichen Gewaltanwendung durch den Angeklagten und dem "anschließenden Hinausschlüpfen aus seinem Pullover ohne besondere Gewaltanwendung" (UA S.10).

Mit Unrecht meint die Revision, "der Abschnitt Beweiswürdigung" müsse "den Abschnitt tatsächliche Feststellungen" dergestalt "decken", daß für alle Feststellungen der Inhalt der jeweiligen Zeugenaussage angeführt werde. Eine solche Vorschrift besteht weder im sachlichen noch im Verfahrens-

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recht (vgl. § 267 StPO). Eine vollständige Mitteilung

der Zeugenaussage TiiEEB war hier auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil diese Zeugin "sich nicht mehr an alle Einzelheiten des Auftretens des Angeklagten erinnern komnte!"'. Im übrigen betrafen diese Erinnerungslücken lediglich das "Auftreten" des Angeklagten, d.h.

im wesentlichen die Vorgänge vor der gewaltsamen Wegnahme des Geldes.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision des Angeklagten - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -— in vollen Umfange zu verwerfen,.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker