Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 25.04.1961 – 5 StR 47/61

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenbauer Georg S EEEB zus ve, geboren am EEE 1920 ir. EB (Schieswig-Holstein),

wegen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.April 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ENENED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Verden an der Aller vom 7.Oktober 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe3j

Die auf drei Verurteilungen zulässig beschränkte Revision des Angeklagten erhebt sachlichrechtliche Einwendungen, die keinen Erfolg haben,

l. Unzulässig sind die Einzelangriffe gegen die Verurteilung im Falle 3 (DEE), weil ihnen andere Feststellungen als den angefochtenen Urteil zugrunde liegen.

2. a) Im Falle § 8 (CE) hat die Strafkamer festgestellt, die Beteiligten seien sich - ohne besondere Absprache - über "sofortige Bezahlung nach Fahrtende" einig gewesen, weil dies bei ihnen bisher stets üblich gewesen sei. Diese Feststellung ist mit Rechtsgründen hicht zu beanstanden. Es kann deshalb dahinstehen, ob Mietwagenfahrten auch sonst üblicherweise gegen sofortige Barzahlung erfolgen.

Daß der Geschädigte sich bei Fahrtende damit abgefunden hatte, zunächst kein Geld vom Angeklagten zu erhalten, zwingt - entgegen der Annahme der Revision -— nicht zu der Folgerung, er sei vorher nicht getäuscht worden.

b) Ebenfalls unbegründet ist die Einwendung des Beschwerdeführers, Betrug entfalle schon deshalb, weil CO zuch dann zur Fahrt bereit gewesen wäre, wenn der Angeklagte ihn über den Zahlungszeitpunkt nicht getäuscht hätte. Nach den Feststellungen wollte CD dem Angeklagten den Fahrpreis keinesfalls auf unabsehbare Zeit stunden, allenfalls hätte er "bis zu einem Monat" Kredit gewährt (UA S.31). Wie sich von selbst ergibt, wußte dies der Angeklagte, der sogar annahn, es werde sofortige Zahlung von ihm verlangt werden. Er war aber von Anfang an weder in der Lage noch willens, die Fahrt "auch nur in absehbarer Zeit zu bezahlen" (UA S.32); entsprechend diesem Plan hat er (der alsbald seinen Wohnsitz in Frankenburg aufgegeben hat und heimlich nach Mannheim abgereist ist) nicht nur Zahlung bei Ankunft am Fahrtziel vorgespiegelt, sondern

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zugleich auch ganz allgemein darüber getäuscht, daß er überhaupt zahlen wolle und könne.

3. Im Falle 10 (Hmm) ist der Geschädigte nicht - wie die Revision meint -— dem üblichen "Risiko eines jeden Kreditgeschäfts" zum Opfer gefallen. Das angefochtene Urteil stellt vielmehr fest, daß lediglich die "grob" unwahren Angaben des Angeklagten zur Gewährung des Kredites geführt haben; üblicherweise verhält sich ein Kreditnehmer so aber nicht, es sei denn, er handelt betrügerisch.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge bei den angefochtenen Verurteilungen keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker