Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 25.04.1961 – 1 StR 79/61

1. Strafsenat

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ı_ StR 79/61

Im Nanen des Volkes

In der Straisache

gegen

die Kontoristin Paula S EB zevorene BEE aus SED, iort zevoren am EEE 1913,

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Hüßbäer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanni:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Znischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgerichi zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Ansbach.

Von Rechts wegen

Gründe§

Zuischen der Angeklagten und ihrem Ehemann, den Kaufmann Johannes SW; schwebt ein Ehescheidungsprozeß. In diesem Prozeß behauptete Johannes sg»: daß die Angeklagte mit seinem Freund Max EEED die Ene zebrochen habe. HD, hierüber als Zeuge vernommen, verweigerte die Aussage. Bei ihrer späteren Vernehmung als Partei beschwor äie Angeklagte u.a., daß sie mit HE niemals Geschiechtsverkehr gehabt habe. Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, daß die Angeklagte damit wissentlich unter Ziä die Unwahrheit gesagi hat und sie wegen Meineiäs zu einem Jahr Gefängnis und zum Verlust der Ehrenrechte auf äie Dauer von drei Jahren verurteilt, außerdem auf dauernde Eidesunfähigkeit erkennt. Die Verurteilung ist im wesentlichen auf die Angaben des Zeugen HB zestützt, der im Strafverfahren zur Sache ausgesagt hat.

Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Wie das angefochtene Urteil mitteilt, ist erwiesen, daß Johannes SW eine andere Frau, mit der er intime Beziehungen unterhielt, dazu veranlaßt hai, diese Beziehungen zu ihm als Zeugin im Ehescheidungsrechtsstreit zu leugnen. Das Landgericht meint, damit sei nicht der Nachweis erbracht, daß Johannes SGB auch den Zeugen HB zu einer falschen Aussage veranlaßt habe:

Darin liegt eine Verkennung des Grundsatzes "im Zweifel

für den Angeklagten". Denn bereits der nicht bloß hypothetische Verdacht des Tatrichters, Johannes Sg könne seinen Freund He zu einer falschen Aussage veranlaßt haben, würde der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung, die Angeklagte habe

mit dem Bestreiten des Ehebruchs die Unwahrheit gesagi, zwingend im Wege stehen.

Dem Senat erschien es angebracht, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StRO Gebrauch zu machen und die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob die Angeklagte nicht das Opfer eines zwischen ihrem £hemann und dem Zeugen EB abzekarieten Spiels geworden ist. Ihr Freispruch wäre auch dann geboten, wenn dies nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnie. Was das angefochtene Urteil über den Ehescheidungstrechtsstreit mitteilt, legt jedenfalls die Annahme nahe, daß der ScheidAungsrichter bei der Anordnung der Beeidigung der Angeklagten von einer solchen Sachgestaltiung ausging, also ihre Aussage als glaubwürdig ansan. Daran darf der Strafrichter jedenfalls dann nicht ohne ein Wort der Stellungnahme vorbeigehen, wenn wie hier Aussage gegen Aussage steht und die Bekundung des einzigen Belastungszeugen nur in einer höchst fragwürdigen Weise durch

..

bloße Mutmaßungen einer anderen Person "bestätigt" wirde

Dr. Geier Dr. Peetz Seibert

willms Hübner