Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 21.04.1961 – 3 StR 10/61
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2154 053
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schlossergesellen Erich T sup :in AB. Bezirk Br@iP, geboren an. END ED in Ben ci
wegen Unterhaltens verfassungsfeindlicher Beziehungen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter wirtzfeld Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Dr. Schumacher als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEREEDB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Lüneburg vom 6. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Bundesbahnausbesserungswerk Bre>-S - GEHEN , in dem der Angeklagte als Schlosser arbeitet, wird von dem Reichsbahnausbesserungswerk in Potsdam im Rahmen der SED-Infiltrationsbemühiungen als "Patenschaftsbetricb" betrachtet, Der Angekla gte hat mit dem der Betriebsloitüng dieses sowjetzonalen Werkes angehörenden FDGB-Funktionär H B von 1957 bis 1960 in Verbindung gestanden. Von Hgg; mit dem er auch mehrmals in BraB> zusammengetroffen ist, wurde er, wie das Landgericht ausführt, mit "sowjetzonalem Propagandamaterial versorgt", während er Gewerkschaftszeitschriften und "stark links tendierende" Zeitungen an Hgg sandte. Dass er von Hg erhaltene Schriften an andere weitersegeben hat, ist nicht festgestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterhaltens verfassungsfeindlicher Beziehungen nach § 100 d Abs. 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Aus den Urteilsgründen (Bl. 8) geht hinreichend deutlich hervor, dass die von der Strafkammer als gerichtskundig betrachteten Tatsachen, die übrigens zum großen Teil auch allgemeinkundig sind, in der Hauptverhandlung erörtert worden sind. Mehr als eine solche Erörterung (BGHSt 6, 295) ist nicht erforderlich. Die Ansicht der Revision, diese Tatsachen hätten in der Hauptverhandlung besonders festgestellt, also bewiesen werden müssen, ist abwegig. Offenkundige Tatsachen, zu denen auch digdgerichtskundigen
zählen, bedürfen keines besonderen Beweises mehr (§ 244 Abs. 3 StPO; BGHSt 6, 292).
2. Die allgemeine Sachrüge greift durch.
Zur inneren Tatseit des § 100 d Abs. 2 StGBin der Begehungsform des Förderns gehört die verfassungsfeind-
liche Absicht des Täters im Sinne des bewußt einverständ-
lichen Tätigwerdens für verfassungsfeindliche Ziele. Sie liegt vor, wenn der Täter sich in irgend einer Form zun Werkzeug fremder staats- oder verfassungsfeindlicher Bestrebungen machen will (BGHSt 11, 171). Dafür müssen äussere Anzeichen vorhanden sein, die den sicheren Schluß auf den Einoränungswillen zulassen (BGHSt 11, 171; BGHSt 10, 165). Nur bei Angeklagten, die ideologische Partcigänger ihres Beziehungspartners sind, bedarf es dessen in aller Regel nicht, weil sich bei ihnen der Einoränungswille schon aus der ideologischen Übereinstimmung ergibt (BGH? StR 7/60 vom 30.3.1960).
Zu diesen Parteigängern gehört der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils möglicherweise nicht. Diesen zufolge war er von 1924 an Mitglied der SPD und ist 1957 wegen "prokommunistischer Einstellung' aus dieser Partei ausgeschlossen worden. Nach seinen Angaben steht er politisch zwischen der SPD und der verbotenen KPD und ist Gegner jeder "militärischen Einrichtung"; in seinem Betrieb wird er als "Vielredner" politisch nicht ernst genommen. Die Ziele der "Westarbeit" des PDGB waren, wie das Landgericht ausführt, zwar "zum Teil" seine eigenen; das Landgericht sagt aber nicht,
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welchen Teil dieser Zielsetzung der Angeklagte billirt und welchen nicht. Somit bleibt offen, ob er mit den FDGB unä der übergeordneten SED in dem verfassungsfeindlichen Bemühen um Ausdehnung der kommunistischen Gewaltherrschaft auf die Bundesrepublik übereinstimmt oder ob er etwa nur eine sozialistische Wirtschaftsordnung anstrebt, was für sich allein nicht verfassungsfeindlich wäre,
Unter diesen Umständen sind nach den Grundsätzen BGHSt 11, 171 Feststellungen darüber erforderlich, ob sich der Angeklagte, wenn auch vielleicht um eigener abweichender Ziele willen (BGHSt 10, 163), bewßt in die staats- unä verfassungsfeinälichen Bestrebungen der SED eingegliedert, sich also zum Werkzeug staats-Teindlicher Kräfte gemacht hat. Solche Feststellungen enthält das Urteil jedoch nicht. Durch den allgemein gehaltenen Satz, der Angeklagte habe bei allcıh seinen Handlungen beabsichtigt, diese Bestrebungen zu unterstützen, können sie nicht ersetzt werden, zumal dieser Satz ersichtlich nur daraus hergeleitet wird, dass der Angeklagte Ziel und Zweck der sowjetzonalen "Westarbeit! gekannt habe. Daraus allein geht aber noch nicht hervor, ob der innere Tatbestand des § 100 d Abs. 2 StGB, wie er oben dargelegt ist, erfüllt ist. Auch aus dem äußeren Hergang läßt sich dies nicht ohne weiteres schließen. Der Austausch von politischen Schriften ist, sofern er nur der gegenseitigen Unterrichtung dient, keine so eindeutige Handlung, dass sich aus ihr allein schon die verfassungsfeindliche Absicht des Beziehers der Schriften in der Bundesrepublik folgern läßt. Daß mit diesem Austausch ein weitergehender zweck verfolgt worden wäre, hat das Landgericht nicht festgestellt,
Hiernach wirä die Verurteilung des Angeklagten durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen
werden.
Jagusch Dr. Hengsberger Wirtzfeläd
Faller Dr. Schumacher