Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 18.04.1961 – 5 StR 59/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 59/61 2179 026
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dekorateur Günter Paul S MED aus SuHiiinmm geboren an 1929 in zii,
wegen versuchter Verschleppung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.Rejewski als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte we
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Oktober 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe den vom Verteidiger gestellten Hilfsamtrag unrichtig behandelt, dringt durch,
Die Urteilsausführungen, mit denen die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag ablehnt, lassen nicht erkennen, ob sie die Beweisbehauptungen als wahr unterstellen wollte, oder ob sie die Beweistatsachen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen hat. |
Unter beiden Gesichtspunkten wäre die Ablehnung des Beweisamtrages fehlerhaft.
l. Wollte die Strafkammer die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellen, so hat sie sich an diese Wahrunterstellung nicht gehalten. Der Beweisamtrag besagte nicht, daß der Angeklagte die Verbindung mit der Westberliner Polizei erst nach der Tat aufgenommen habe; vielmehr heißt es in dem Antrag, daß er schon vorher in der Weise avisiert war, daß er sich absetzen wolle, Das ist auch schon eine gewisse Verbindung mit der Polizei. Außerdem besagte der Beweisamtrag nicht, daß der Angeklagte nur eine gewisse Bereitwilligkeit gezeigt habe, über einzelne geplante widerrechtliche Aktionen des SSD zu berichten, sondern, daß er seit 1953 SSD-Aktionen durch Unterrichtung der Westberliner Polizei verhindert habe.
2. Diese Abschwächung der unter Beweis gestellten Tatsachen bei der Beweiswürdigung läßt auch nicht erkennen, daß die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten so, wie es tatsächlich unter Beweis gestellt ist, und nicht nur die von ihr abgeschwächten Beweistatsachen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen hat, wenn man dies dem Urteil als Ablehrungsgrund entnehnen wollte,
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3. Wenn die Strafkammer im übrigen bei der Würdigung der unter Beweis gestellten Tatsachen ausführt, der Angeklagte habe nach der Tat noch jahrelang für den SSD gearbeitet, so hätte es angesichts des Beweisamtrages ihre Aufklärungspflicht erfordert, das Verhältnis des Angeklagten zur Westberliner Polizei von 1953 bis 1956 durch Vernehmung des vom Angeklagten benannten Zeugen zu klären, Der Inhalt des Beweisamtrages konnte, wie die Revision mit Recht darlegt, jedenfalls auch darauf hindeuten, daß der Angeklagte während des ganzen Zeitraums mit der Westberliner Polizei in Verbindung gestanden habe und diese in ihrem eigenen Interesse mit dem vorläufigen Verbleib des Angeklagten beim SSD einverstanden war. Wäre es aber so gewesen, dann konnten aus der weiteren Tätigkeit des Angeklagten beim SSD keine Schlüsse zu seinen Ungunsten gezogen werden.
Sarstedt Koffka Siener Schmitt Mayr