Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 14.04.1961 – 4 StR 22/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2154 019
4_StR 22/61
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen den Bergmann Max Sch aus Vo, zeboren au @. ww in <& De,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als .beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. November 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils besuchte der Angeklagte zusammen mit seinen Bekannten Couw und Frau Ege an @. EB 1960 im Laufe des Nachmittags
und Abends mehrere Gastwirtschaften in Bo@ip und Geiw-GEBE. Als sie in dem von dem Angeklagten geführten Personenkraftwagen gegen 23.00 Uhr in Ce aufbrachen, um noch eine weitere Gaststätte in Ve: > aufzusuchen, hatte der Angeklagte "in nicht unerheblichem Maße" Bier getrunken und war nicht mehr fahrtüchtig, Gegen 23.30 Uhr hielt er bei der Fahrt durch die MlBstraße in Woriiiiiiiiiiip, die zunächst gerade und dann - in der Fahrtrichtung des Angeklagten - in einer leichten Rechtskurve verläuft, eine Geschwindigkeit von etwa 70 km/st ein. In der genannten Kurve geriet der Kraftwagen nach links aus der Fahrbahn
und prallte frontal gegen einen auf dem linken Gehweg stehenden Straßenbaum. Dabei wurden der Angeklagte selbst und OB erheblich verletzt. Frau EB erlitt einen Schädelbasisbruch, der nach kurzer Zeit zum Tode führte. Eine dem Angeklagten um 1.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 0.75 %o.»
Das landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Unfall darauf zurückzuführen ist, daß der Angeklagte mit der für die geschlossene Ortschaft unzulässig hohen Geschwindigkeit an die gut erkennbare und ihm außerdem be-
kannte Rechtskurve heranfuhr und sich nicht rechtzeitig auf die Kurve einstellte,. So fehlerhaft hat sich der Angeklagte nach der Überzeugung des landgerichts deshalb ver. halten, weil er infolge des genossenen Alkohols fahruntüch. tig war.
Nicht ganz unbedenklich sind die Ausführungen des Landgerichts nur insoweit, als es bei der Berechnung des Alkoholgehalts des Angeklagten zur Unfallzeit von einem - Abbau-Wert von stündlich 0,15 %0 ausgegangen und deshalb für die Unfallzeit auf einen Alkoholgehalt von 1,01 %o gekommen ist. Das deckt sich nicht mit den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft (vgl. zum Nachstehenden Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl S. 246). Vom Unfall (gegen 23.30 Uhr) bis zur Blutentnahme (um 1.15 Uhr) sind etwa 1 3/4 Stunden vergangen. Als Mindestabbau-Wert, von dem mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden muß, können nur stündlich 0,1 %o oder, wenn der Abbau-Zeitraum zwei Stunden beträgt, stündlich 0,12 #0 angesetzt werden. So kommt man für den Unfallzeitpunkt auf einen Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 0,92 bis 0,96 %o.
Der Bestand des Urteils wird jedoch dadurch nicht
in Frage gestellt. Regelmäßig erlischt die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers schon bei einem Blutalkoholgehalt von 0,50 bis 1,0 #0 (vel. das Urteil des Senats BGHSt 13, 278, 281). Das Landgericht hat einwandfrei dargelegt, daß sich die grob fehlerhafte Fahrweise des Angeklagten nur durch die Einwirkung des genossenen Alkohols erklären läßt (UA 5): Den Umstand, daß das Landgericht von einem Blutalkoholgehalt von 1,01 %o statt von dem nur um 0,09 %o darunter liegenden Wert von 0,92 %o ausgegangen ist, kommt unter diesen Un-
ständen keinerlei Bedeutung zu (vgl. BGH VRS 19, 296, 299).
kuch sonst läßt das angefochtene Urteil weder zum Schuldspruch noch in den Strafzumessungsgründen und in den Erwägungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des’Angeklagten erkennen.
Rotberg Krumne Martin
Lang-Hinrichsen Börtzler