Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 21.03.1961 – 1 StR 30/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Stratsache gegen
den Chefarzt Dr.med. Andreas Georg Ludwig zZ WB in
CO. zeooren = EEE 1511 in FEW Bayern,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzung vom 21. März 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Ricnter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter aD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17. November 1960 wird verworfen. Die Kosten des Rechismittels trägt die Staatskasse. "
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, Aie die Verletzung des sachlichen techts rügt, bleibt onne Erfolg.
Der Angeklagte hatte als Chefarzt des Kreiskrankenhauses EEE 3:: an 25. Seotember 1959 bei einem landwirtschaftlichen Unfall verunglückten Xaver CE ärztlich versorgt. Er nattees dabei - nach Ansicht der Strafkanmer fahrlässig - unterlas:en, dem Verlstzten eine Tetanus-Injektion zu verabreichen. Vi erkrankte an Tetanus und starb hieran innerhalb von zwei Tagen nach dem ersten Auftreten der Krankheitserscheinungen. Die Strafkammer hält den Nachweis nicht für erbracht, daß VE pei rechtzeitiger Verabreichung der Spritze au Leben geblieben oder sein Tod erst später eingetreten wäre.
Die Ausführungen der Strafkammer lassen entgesen der Behauptung der Revision nicht ersehen, daß der Freispruch auf Rechtsirrtum beruht. Der Tod KW: ist zwar nach den Feststellungen infolge der Tetanuserkrankung eingetreten. Die Strafkammer hat aber nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Erkrankung und ihr tödlicher Ausgang durch eine rechtzeitige Antitoxin-Injektion verhindert worden wäre. Die Strafkammer ist hierbei von dem in der Rechtsprechung entwickelten Begriff der Verursachung ausgegangen; nach welchem ein rechtswidriger Erfolg durch eine oflichtwidrige Unterlassung dann verursacht worden ist, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele (vgl. RGSt 63, 392, 393; 70, 50).
Die Strafkammer hat die Anforderungen an den Nachweis des Ursachenzusammenhangs nicht überspannt. Ihre Zweilel, daß die krkrankung an Kundstarrkrampf durch eine vorneugende Serumeinspritzung hätte verhindert werden können, gründen sich auf die kurze Inkubationszeit und den stürmischen Verlauf der Krankheit, woraus sich wiederum die große Virulenz der Krankheitserreger ergibt. Wenn die kevision hiergegen einwendet, die Virulenz der Erreger habe sich nur entfalten können, weil ihnen nicht mit der erforderlichen Tetanus-Injektion begegnet worden sei, greift sie unzulässigerweise die Feststellungen der Strafkanmer ar, die diese auf Grund der Gutacnten der beiden Sachverständigen getroffen hat. Denn die Gutacnter haben aus dem Erscheinungsbild und dem Verlauf der Krankheit den von der Strafkammer übernommenen Schluß gezogen, dsß auch bei rechtzeitiger Injektion nicht mit an Sicherneit grenzender \ahrscheinlichkeit die krkrankung und der Tod VWWBs vermieden worden oder der Verlauf der Krankheit wesentlich milder gewesen wäre. Damit hält die Strafkammer ohne ersichtlichen kechtsirrtum den Nachweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten und der Erkrankung und dem Tod WW: nicht für erbracht. Ebensowenig kann es &us Rechtsgründen beanstandet werden, wenn die Strafkammer den Nachweis dafür nicht erbracht sieht, daß durch eine rechtzeitige Serumninjektion die nit der Tetanuserkrankung verbundenen Schmerzen vermindert worden wären und wenn sie aus diesem Grunde auch den Tatbestand der Körververletzung nicht für erfüllt betrachtet.
Die Kevision muß daher als unbegründet verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf ; 473 StPO. Lie notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, sieht sicn der Senat nicht veranlaßt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Dr. Geier Dr. Peetz Dr. Schalscha Hübner Fischer j