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BGH Entscheidung vom 03.03.1961 – 4 StR 557/60

4. Strafsenat

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4_StR 557/60 2154 008

InmnNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Werner S aus BW- ww, iort geboren an &. ; wegen Untreue

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1961, an der teiigenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Flitner

Burdesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED in ser Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter &»> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26.0ktober 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in einen Fall sowie wegen Untreue in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

1. Der Schuläspruch wegen fortgesetzter Untreue wird von der Revision nicht im einzelnen angegriffen. Er läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Auch im zweiten fall ist die Verurteilung wegen Untreue rechtlich nicht zu beanstanden.

' Das Landgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte, der seit 1953 bei der Firma Bu-GEB tätig war und dem wegen seiner Tüchtigkeii im Laufe der Jahre immer wichtigere Aufgaben anvertraut wurden, mußte im Juli 1959 für kurze Zeit anstelle des Prokuristen St@ED iie Hauptkasse führen. Einen Tag vor seinem Urlaubsamtritt entnahm er der Kasse 523,80 DM und trug zur Verschleierung falsche Posten im Kassenbuch ein. Das Geld verbrauchte er auf seiner Ferienreise.

Aus den sonstigen Feststellungen des Urteils geht hervor, daß es sich bei der Firma Bu un ein größeres Unternehmen mit einem nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführten Geschäftsbetrieb handelt, Gegen die Annahme des Landgerichts, daß für den angeklagten durch die zeitweiligr Betrauung mit der Kasse die Pflicht begründet wurde, die Vermögensinteressen seiner Firma wahrzunehmen, sowie daß er diese Pflicht vorsätzlich verletzt und seiner. Firma dadurch bewußt erheblichen Schaden zugefügt hat, bestehen keine Bedenken.

Dadurch, daß der Angeklagte nicht auch - § 753 StB - wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert. Deswegen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Feststellungen auch den Schuldspruch wegen Unterschlagung gerechtfertigt hätten.

3, Die Feststellungen tragen den vom Landgericht gezogenen Schluß, daß es sich bei der Entnahme des Geldbetrages un einen "auf anderer Ebene" -— als die übrigen Untreuehanälungen -"liegenden Vorgang" gehandelt hat, "der mit der übrigen Tätigkeit des Angeklagten nichts zu tun hatte" und bei dem dia Begehungsforn anders war. Die Feststellung insbesondere, daß "ein neuer, selbständiger Yorsatz gegeben!" war, ist tatsächlicher Art; sie steht zu Denkgesetzen oder der Erfahrung nicht in Widerspruch.

Die Verurteilung wegen einer neben der fortgesctzten Untreue rechtlich selbständigen weiteren Untreue hält deher der rechtlichen Nachprüfung stand.

4. Fehl geht schließlich auch der Angriff, den die Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils richtet.

a) Dafür, daß - wie die Revision meint - das Landgericht übersehen haben könnte, daß der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist, liegen keine Anhaltspunkte vor.

b) Daß der Angeklagte, nachdem seine Verfehlungen ans Tageslicht gekommen waren, es durch sein Verhalten ermöglicht hat, das Ausmaß des Schadens und damit den Unfang seiner Schuld festzustellen, hat das Gericht ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt.

c) Eine "besonders verbrecherische Energie" hat das Tandgericht dem Angeklagten nicht zur last gelegt. Es hat aber -— mit decht - straferschwerend gewürdigt, daß der Angeklagte das unbegrenzte Vertrauen, das ihm bei seiner Firma besonders von deren Inhaber entgegengebracht wurde, in besonders grober Weise mißbrauchte,

d) Den Vorwurf, der Angeklagte habe "seine Familie darben und leiden" lassen, hat das Gericht ihm nicht gemacht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat das Gericht ausdrücklich hervorgehoben (UA 4), daß er einen Teil des Geldes auch "im Haushalt verwendet hat.

kKeiter ist (aa0) festgestellt, daß er das Geld außer im Haushalt für die Anschaffung eines Wagens und "zum großen Teil" für Besuche in Nachtlokalen ausgegeben hat, wobei er immer großzügig auftrat und Vereinskameraden und Freunde freihielt, sowie daß er dem Buchhalter seiner Firma einen weiteren erheblichen Teil des Geldes zukommen ließ. In den Ausführungen zur Strafzumessung hat das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, "daß er den gesamten Erlös für die der Firma angelasteten Waren nicht für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt brauchte, sondern trotz seines eigenen Gehalts von ca. 620 IM in Bars und Tanzlokalen verschleuderte", Der erste Teil die-. ses Satzes, daß er nicht den gesamten Erlös seiner Straftat für seinen und seiner Familie Unterhalt brauchte, deckt sich nit den oben wiedergegebenen Feststellungen. Zutreffend weist allerdings die Revision darauf hin, daß der zweite Teil des Satzes - wörtlich genommen — insoweit unrichtig ist, als nach den Feststellungen der Angeklagte nicht den "gesamten Erlös" in Bars und Tanzlokalen verschleuderte. Nffensichtlich hat aber das Landgericht zum Ausdruck bringen wollen, es sei strafschärfend zu be-

rücksichtigen, daß der Angeklagte trotz einem Gehalt von nur etwa 620 IM nicht den ganzen Erlös für seinen und seiner Familie Unterhalt verwandt habe, sondern daß es ihm darauf ankam, ein großzügiges, gönnerhaftes Leben zu führen. Diese, wenn auch mangelhaft ausgedrückte, Strafzumessungserwägung steht miü den Feststellungen im Einklang und hält der recht. lichen Nachprüfung stand.

Rotberg Krumme Sauer

Flitner Börtzler