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BGH Entscheidung vom 17.02.1961 – 4 StR 547/60

4. Strafsenat

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2154 003 “

4_StR 547/60

Im Namen de 8 Volkes

In der Strafsache gegen

den Schmied, zur Zeit Kraftfahrer Wolfgang Heinz Günter

P EEE zu: DO >. geboren am m. U u ir: EB, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krunmne Bundesrichter Martin Bundesrichter Pro?.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 7. Oktober 1960

im Strafausspruch mit den hierzu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von hechts wegen

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Gründez

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einen Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr zwei konaten verurteilt worden.

Seine Revision richtet sich lediglich gegen das Strafmaß,

Sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.

Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, da das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen im Strafausspruch aufgehoben werden muß.

Allerdings sind die Ausführungen des Urteils (UA S. 11), daß die Tat eine schwere Unzuchtshandlung darstelle und der Angeklagte nit einer großen verbrecherischen Intensität vorgegangen sei, nicht zu beanstanden. Wohl aber geben sie jm übrigen zu Bedenken Anlaß.

Bei der Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, hat die Strafkammer bei der kürdigung seiner Persönlichkeit u.a. berücksichtigt,

d«ß er innerhalb eines kurzen Zeitraums bereits droimal (wegen ischwilderei zu 30,- Di Geldstrafe, wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit uit Hausfriedensbruch zu 80,- DM Geldstrafe und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu zwei Monaten Gefängnis) verurteilt worden ist. Sie führt -selbst aus, daß die Straftaten nicht einschlägig seien und für sich gesehen kein großes Ge-

wicht hätten. Sie gäben aber insgesamt ein ungünstiges Zersönlichkeitsbilä des Angeklagten. Angesichts der vorher angestellten Erwägungen hätte es jedoch einer näheren 3esründung bedurft, inwiefern üjese Taten für die Beurteilung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten maß-

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gebend sein sollen mit der schwerwiegenden Airkung, daß dem noch nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten die Bewilligung mildernder Umstände zu versagen war. Insbe-

‘ sondere wäre es von Bedeutung, welches die näheren Unmstände und die Beweggründe der Taten waren, vor allem ob es sich um Gelegenheitstaten handelte oder ob sie für das wesen des Angeklagten kennzeichnend sind. Hierüber können nöglicherweise auch die Vorstrafenakten Anhaltspunkte geben,

Das Landgericht führt weiter aus, der Angeklagte sei sehr labil und ungefestigt, so daß abgesehen von den Strafgründen der Sühne und Abschreckung, die ebenfalls eine „uchthausstrafe forderten, zur Erziehung und Besserung des Angeklagten eine solche Strafe erforderlich erscheine, venn die Strafkammer im Rahmen der Schuldsürafe den £rziehungs- und Besserungszweck berücksichtigen wollte, so ist es ohne nähere Ausführungen nicht erkennbar, inwiefern diese Zwe.ke gerade eine Zuchthausstrafe erforderlich machen sollen und nicht durch eine Gefängnisstraf:e erreicht werden können. Hierbei wäre in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung erst 25 Jahre alt war und bisher dem Vollzug einer Freiheitsstrafe noch nicht unterworfen worden ist. Die Frage, ob unter diesen Uxständen der Erziehungszweck nicht auch dureh eine Gefängnisstrafe erreicht werden und sich die Belastung mit einer Zuchthausstrafe bei einem jungen Menschen erzieherisch möglicherweise sogar nachteilig auswirken kann, hätte daher - auch bei Berücksichtigung der im Urteil angeführten straferschwerenden Gesichtspunkte — einer besonderen Erörterung bedurft.

In den dargelegten Mängeln ist ein sachlichrechtlicher ehler zu erblicken, der zur Aufhebung des Urteile im Strafmaß führen mußte.

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Sollte die Strafkanmer in der neuen Verhandlung zur Bewilligung mildernder Umstände und zur Verhängung einer Gefängnisstrafe gelangen, so wird sie, wie es im angefochtenen Urteil bereits zutreffend geschehen ist, bei der Bemessung der Strafdauer den den Angeklagten besonders belastenden Umstand berücksichtigen können, daß er die zur Aburteilung stehende Tat zu einer Zeit. begangen hat, in der die Bewährungsfrist für die letzte Strafe noch lief.

Rotberg Krumme Bundesrichter Martin kann infolge Beur-

laubung nicht unterschreiben.

Rotberg Larg-Hinrichsen Flitner