Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 08.02.1961 – 2 StR 6/61

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Otto T aus BED, geboren am

wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dottervweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. August 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das vandgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung — Vergehen nach § 396 AbgO — zu einer Geldstrafe von 15 000 DM, ersatzweise einen Tag Gefängnis für je 100 DM Geldstrafe, verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts und behauptet insbesondere, weder die äußere noch die innere Tatseite einer Steuerhinterzienung sei in dem angefochtenen Urteil hinreichend dar-

getan. >

1.) Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte für die Jahre 1952 und 1953 auf Grund seiner Geschäftsbücher

- in denen er sog. Sondervergütungen nicht als Einnahmen eingetragen hatte, um sie nicht versteuern zu müssen — dem Finanzamt gegenüber Steuererklärungen zur Festsetzung der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer abgegeben, ohne die nicht verduchten Einnahmen aus den Sondervergütungen mitzuteilen. Dabei “ußte er, daß auch diese Einnahmen angegeben werden mußten. Zufolge seiner Handlungsweise ließ das Finanzamt bei der Festsetzung der Ginkommen- und Gewerbesteuer die Sondervergütungen ‚für die Steuerjahre 1952 und 1953 unberücksichtigt. Bereits, als er die erste Sondervergütung im Jahre 1952 erhielt, entschloß er sich, die Sondervergütungen - auch für die folgenden Jahre -— nicht in seinen Büchern erscheinen zu lassen, sie vielmehr bei Abgabe seiner Steuererklärungen zu verschweigen und so das Finanzamt über die wahre Höhe seines steuerpflichtigen Einkommens zu täuschen, Für das Jahr 1954 hatte der Angeklagte noch keine Steuererklärung abgegeben. Als er im Rahmen der Betriebsprüfung im Jahre 1955 dem prüfenden Beamten des Tinanzamtes die falschen Buchungen vorlegte, wurde entdeckt, daß er auch die in 1954 erhaltenen Sondervergütungen nicht

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verbucht hatte. Nach dieser Aufdeckung hat er dann die

im Jahre 1954 erhaltenen Sondervergütungen nachträglich verbucht und anschließend auch in seiner Steuererklärung für 1954 berücksichtigt, so daß insoweit für dieses Jahr die Steuern nicht unrichtig festgesetzt worden sind.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Landgericht auf Grund dieser Feststellungen den Angeklagten der fortgesetzten Steuerhinterziehung nach § 396 AbgO für schuldig be-Zunden hat; vollendete Stewerhinterziehung liegt hinsichtlich Jer Jahre 1952 und 1953, der Versuch dieses VYergehens hinsichtlich des Jahres 1954 vor. Daß der Angeklagte die Sondervergütungen ausnahmslos ais "Schmiergelder" verwendet haben will, ist unerheblich,

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Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß gemä3 3 396 Abs. 3 AbgO eine Steuerhinterziehung bereits dann vorliegt, wenn infolge der Handlungen des Täters ein geringerer Steuerbetrag festgesetzt worden ist, ganz gleich, ob der Betrag aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden müssen. Der Angeklagte hat die von ihm aus Mitteln der Sondervergütungen gezahlten "Schmiergelder" und deren Empfänger dem Finanzant nicnt angezeigt, also bei der Steuerveranlagung gar nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandeln lassen wollen. Das Finanzamt hatte demzufolge keine Möglichkeit, die Richtigkeit solcher Abzüge von den Einnahmen und dem Gewinn anzuerkennen. Es war nicht verpflichtet, seinerseits auf Grund von ihm neu erarbeiteter Unterlagen die Steuerschulü des Angeklagten festzusetzen, nachden dieser ihm auf Grund seines steuerunehrlichen Verhaltens die nach seiner Vorstellung allein in Betracht kommenden unvollständigen Unterlagen bewußt unterbreitet hatte (vgl. BGHSt 7, 336, 345).

Auch der Versuch einer Steuerhinter:‘uhung hinsichtlich des Jahres 1954 ist gegeben. Allerdings sind bewußt unvollständige Zintragungen zum Zwecke der Steuerhinterziehung nur Vorbereitungshandlungen der Straftat, weil sie für sich allein noch nicht den Beginn einer Ausführungshandlung darstellen. Der Angeklagte hat jedoch die falschen Buchungen der Steuerbehörde zu T&äuschungszwecken unterbreitet und dadurck mit der Steuerhinterziehung begonnen.

2.) "Ahlle Ausführungen, mit denen die Revision die Feststeliungen zur inneren Tatseite als unzureichend bemängeit, sind ebenfalls verfehlt. Das Urteil läßt keinen Zweifel, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Denn er wußte, daß er

die Sondervergütungen grundsätzlich zu versteuern hatte. Darauf war er ausdrücklich hingewiesen worden. Trotzdem verschwieg er sie dem Finanzamt gegenüber, um sich einerseits die Steuerfreiheit der Sondervergütungen unbedingt zu sichern, andererseits ihre Versendung als "Schmiergelder" nicht offenbaren zu müssen. Es ist ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte der Steuerbehörde die Nachprüfung der Verwendung zu Betriebszwecken bewußt unmöglich gemacht hat. Deshalb ist auch die innere Tatseite der Steuerhinterziehung rechtlich zweifelsfrei zu bejahen. Da es nach § 395 Abs. 3 AbBO unerheblich ist, ob die Verwendung der Sondervergütungen als Betriebsausgaben hätten anerkannt werden müssen, kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, daß eine solche Verwendung stattgefunden habe. Die Feststellungen der Strafkammer schließen auch einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns aus.

Nach allem war die Revision zu verwerfen.

Baldus Busch Dotterweich

Scharpenseel Menges