Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 01.02.1961 – 2 StR 458/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes3 In der Strafsache
gegen
den Mechaniker Kurt K „ ohne festen Wohnsitz, geboren an. ED ww in ‚„ zur Zeit in Strafkaft,
wegen Gefangenenmeuterei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 1. Februar 1961 in der Sitzung von 3. Februar 1961, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bunäesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Obarstuatsanwalt END
als Vertreter der Zundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Juni 1960, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
al
Gründe§
In der Freistunde im Spazierhof der Untersuchungshaftenstaelt TED ULEB zeigte sich ein Untersuchungsgefangener widerspenstig und weigerte sich, die Aufforderung, in seine Abteilung einzurücken, zu befolgen. Als ihn hierauf zvei Aufseher ergriffen und in die Zelle bringen wollten, traten der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte J@- GEB zus gem Spazierkreis heraus und gingen auf die Aufseher zu. Unmittelbar hinter diesen schrie der Angeklagte mit dxohend erhobenen Fäusten; "Geht doch ran an die Banditen! Sollen wir uns diese KZ2-Methoden gefallen lassen ?'" Er wollte damit erreichen, daß die Aufseher von dem Gefangenen abließen. Das Verhalten des Angeklagten und des In veranlaßte einen Teil der anderen Häftlinge, ebenfalls den Laufkreis zu verlassen und sich unter Lärmen, Johlen und Schimpfen in bedrohlicher Weise um die Aufseher zu scharen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gefangenanmeutotei nach § 122 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zur Gefangenenmeuterei nach §§ 122 Abs. 3, 49 a Abs. 1 StGR verurteilt. Die Sachbeschwerde der Revision hat Erfolg.:
{. Die Annahme, der Angeklagte habe sich einer Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich fahlerfrei. Die Strafkammer findet die Zusamuenrottung zutreffend ‚bereits darin, daß der Angeklagte KEW-EB unü der frühere Mitangeklagte EB zeneinsan aus dem Spazierkreis heraustraten und in bedrohlicher Weise auf die Aufseher zugingen. Die Verbindung zweicr Gefangener genügt (RGSt 49, 429; BGH 4 StR 814/5{ Urteil vom 5. November 1953). Klinzing und Jorkowsky haben durch ihr Vorgehen auf die Aufseher einen unbefugten Zwang ausüben wollen, damit sie von dem widerspenstigen Mitgefangenen ab--
ließen. Darin liegt das Unternehmen der Nötigung im Sinne des § 122 Abs. 1 StGB (RGSt 58, 76). Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nicht gewußt, daß Jogi hinter ihm den Laufkreis verlassen habe, widerspricht den Feststellungen und ist daher unbeachtlich.
Im übrigen haben nach dem Urteil sich später weitere Gefangene angeschlossen; sie sind dabei unter Iärmen, Johlen und Schimpfen den Aufsehern näher gerückt. Das Vorbringen der Revision, diese Gefangenen seien aus Neugier steher: gublieben, ist hiermit unvereinbar. Auch an dissen Teil der Meuterei hat der Angeklagte teilgenoumen.
II. Bedenken bestehen dagegen gegen die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zu einem Verbrechen nach §§ 122 Abs. 3, 49 a StGB.
Die Strafkammer stellt bei der Schilderung des Saclı- verhalts nur fest, der Angeklagte habe durch sein Verhalten, und zwar auch durch den Zuruf: "Geht doch ran an die Bandi- . ten" erreichen wollen, daß die Aufseher von dem widerset2- lichen Gefangenen abließen. Demgegenüber führt sie bei cer rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe mit seinen Zuruf versucht, die Mitgefangenen zur Verübung von Gewalttätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten zu bestimmen. Dieser Widerspruch nötigt zur Aufhebung des Urteils; denn eine erfolglose Aufforderung zu einer Gewaslttätigkeit im Sinne des § 122 Abs. 3 StGB läge nicht vor, falls der Angeklagte durch den Zuruf die Beamten nur nötigen wollte, das gewaltsame Verbringen des widerstandleistenden Gefangenen in die Zelle zu unterlassen. Die Aufhebung erfaßt wegen des tateinheitlichen Schuldspruchs das Urteil im ganzen.
Die Strafkammer ist dem früheren 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gefolgt, der in seiner Entscheidung
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BGHSt 8, 294 die Auffassung vertreten hat, da nach. § 122 Aus.
StGB auch bestraft werden könne, wer als Mittäter einer Gefangenenmeuterei einen Mitmeuterer zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Anstaltsbeante, sei es auch erfolglos, anstiftet. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, kann ihr nicht beigetreten werden. Der Senat hat die vorgebrachten Einwände geprüft; sie gehen keine Veranlassung, von der beanstandeten Rechtsauffassung, die der erkennende Senat auch in seiner Entscheidung BGNSt 12, 306 übernommen hat, abzugehen. Er stellt auch die in EGHSt 9, 119 erwähnten Bedenken zurück.
Baldus Busch Dotterweich
Scharpensseel Kirchhof
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