Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 30.01.1961 – 5 StR 207/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 207/61 2179 047
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Handelsvertreterin Herta S EEE zei. HERE aus StB, ‚dort geboren am EEE 1930,
wegen Beihilfe zur Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1l6.Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltc (iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten SED gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen
vom 30.Januar 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Beschwerdeführerin zur Last.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zur Notzucht in zwei Fällen verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
Im Falle BP stützt das Landgericht die Feststellung, die Angeklagte habe schon, als sie Christa By zu der gemeinsamen Autofahrt aufforderte, vorausgesehen und gebilligt, daß der Mitangeklagte RW Christa nicht nur verführen, sondern gewaltsam oder durch Drohung zum Geschlechtsverkehr nötigen werde, darauf, daß die Angeklagte die "sexuelle gefährliche Neigung" Res mindestens seit dem Fall SC gekannt habe. Hierin liegt kein Widerspruch zu den Feststellungen im Fall Margit Se, in dem die Angeklagte freigesprochen worden ist. Margit Sag, die der Angeklagte Re einige Monate vorher in seinem Wagen vergewaltigt hatte,
hat der Angeklagten hiervon zwar-nichts erzählt. Sie hat aber die Angeklagte einige Tage nach dem Verbrechen aus der Wohnung ihrer Eltern gewiesen und ihr gedroht, sie werde sie bei der Polizei anzeigen. Der Angeklagte FEB hat der Angeklagten, als sie ihn hierauf fragte, ob er mit Margit Se Geschlechtsverkehr gehabt habe, geantwortet: "Na ja, durchziehen und sitzenlassen." Der Schluß, die Angeklagte habe nach diesen Vorgängen gewußt, daß RW Narcit Seile vergewaltigt hatte, und habe deshalb damit gerechnet, daß er dasselbe Verbrechen an Christa Bggp verüben werde, ist denkgesetzlich möglich.
Das Landgericht sieht die Beihilfehandlung der Angeklagten schon darin, daß diese das Mädchen zum Mitfahren aufforderte und daß sie unterwegs unter dem Vorwand, austreten zu müssen, RD ] dazu veranlaßte, in einen abgelegenen Seitenweg zu fahren. Es ist daher unschädlich und gefährdet nicht den Bestand des Urteils, wenn das Landgericht eine weitere "Beihilfehandlung"
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darin sieht, daß die Angeklagte nachher dem in ihrer Gegenwart von FB vergewaltigten Mädchen trotz dessen Bitte um Hilfe nicht beistand.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung
. der Angeklagten im ‚Falle CB wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem äußeren Geschehen und aus dem Verhalten der Angeklagten im Falle Bi auf die innere Tatseite zieht, sind möglich. Daß sie nicht zwingend sind, ist kein: Rechtsfehler.
Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keine Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergibt, ist die Revision zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Mayr